Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. W., B., beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Kassel vom 3.4.2020 (einstweiliger Rechtsschutz) als unbegründet zurückgewiesen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 28.4.2020). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.5.2020 beim Bundessozialgericht (BSG) "Rechtsmittel … aus allen Rechtsgründen" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. W. in B. zu bewilligen.
Das "Rechtsmittel … aus allen Rechtsgründen" des Antragstellers, das der Senat als Beschwerde wertet, ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 28.4.2020 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Dem Antragsteller steht deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerde des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13909107 |