Verfahrensgang
SG Marburg (Entscheidung vom 01.09.2021; Aktenzeichen S 4 R 168/19) |
Hessisches LSG (Urteil vom 17.07.2023; Aktenzeichen L 5 R 218/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger nach§ 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI .
Am 5.2.2013 ist der Kläger als Alleininhaber eines Handwerksbetriebes bzw Gesellschafter einer Personengesellschaft in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer K eingetragen worden. Die Beklagte stellte die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers nach§ 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI fest(Bescheid vom 13.6.2013) . Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Im Juli 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte einen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der für das Einzelunternehmen entrichteten Beiträge in Höhe von 6946,30 Euro mit der Begründung geltend, durch die Ausübung handwerklicher Tätigkeiten seien keine Umsätze erzielt worden. Die Beklagte stellte fest, dass die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger nach§ 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI mit Ablauf des 24.6.2015 endete (Löschung aus der Handwerksrolle) und der Kläger noch einen Beitrag in Höhe von 488,13 Euro schulde(Bescheid vom 20.7.2015; Widerspruchsbescheid vom 25.1.2016) . Weiterhin stellte sie fest, dass der Ursprungsbescheid vom 13.6.2013 und alle Folgebescheide rechtmäßig seien(Bescheid vom 4.2.2016; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2018) .
Das SG hat die Klage abgewiesen(Gerichtsbescheid vom 1.9.2021) . Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 13.6.2013 sowie der hierzu ergangenen Änderungsbescheide(Urteil vom 17.7.2023) . Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(stRspr; vgl nurBSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17;BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert folgende Fragen:
"Sind Angaben, die prognostisch zu der Einnahme eines Betriebs gemacht werden, dann zugrunde zu legen, wenn diese auch für eine nicht versicherungspflichtige Tätigkeit gemacht werden?
Oder ist insoweit nicht zu unterscheiden, im Hinblick darauf, dass jegliche Umsätze nur über die nicht handwerkliche Tätigkeit erzielt worden sind, wenn gar keine Möglichkeit besteht, hier differenziert Angaben zu machen?
Muss nicht vielmehr danach unterschieden werden, ob die Einnahmen aus versicherungspflichtiger Tätigkeit entstanden - bzw. zu erwarten waren - auch der Prognose nach - und danach entschieden werden, unabhängig davon, dass keine Betrachtung ex post, sondern ex ante angezeigt ist."
Der Kläger führt aus, die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei also, ob es nicht vielmehr materiell-rechtlich darauf ankommen müsse, ob eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen habe ggf auch zum Zeitpunkt der Prognose zu erwarten gewesen sei, dass eine solche vorliege. Dies sei nämlich nicht der Fall, insoweit sei dies auch entscheidungserheblich.
Zudem habe das LSG zu Unrecht darauf hingewiesen, dass kein Befreiungsantrag gestellt worden sei. Ausdrücklich sei zwar kein entsprechender Antrag gestellt worden. Er ergebe sich aber aus seinem gesamten Vortrag. Daher würde sich auch die Frage stellen,
"ob nicht ein entsprechender Befreiungsantrag in entsprechenden anderen Anträgen enthalten ist bzw von einem solchen sozialrechtlich auszugehen ist, wenn das Begehren ersichtlich hierauf gerichtet ist, wie im Fall des Klägers."
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge(vgl hierzu exemplarischBSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht(BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann(BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN) .
b) Unabhängig davon legt der Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Er befasst sich weder mit den gesetzlichen Vorschriften(§ 2 Satz 1 Nr 8 ,§ 5 Abs 2 ,§ 6 ,§ 161 Abs 1 ,§ 165 Abs 1 Nr 1 SGB VI ;§ 8 SGB IV ) noch mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des BSG(vgl uaBSG Urteil vom 10.12.1998 - B 12 RJ 2/98 R - SozR 3-2600 § 165 Nr 1) . Demzufolge unterlässt er die zur Darlegung der behaupteten Klärungsbedürftigkeit gebotene Auseinandersetzung damit, inwieweit sich hieraus keine Möglichkeit einer Beantwortung der aufgeworfenen Fragen ergibt.
c) Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann dies im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen(vglBSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18) .
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16461473 |