Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt eine höhere Erstattung von Beiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.12.2017), das LSG seine hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.5.2023, dem Kläger in Marokko zugestellt am 13.6.2023). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger hat sich mit einem am 26.6.2023 eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 14.6.2023 an das BSG gewandt.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 14.6.2023, er sei mit dem Urteil nicht zufrieden, als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige hiergegen im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel (vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden (vgl S 8 des Berufungsurteils). Auch das BSG hat einen entsprechenden Hinweis erteilt (vgl Eingangsbestätigung vom 28.6.2023). Innerhalb der für den Kläger geltenden dreimonatigen Beschwerdefrist, die hier am 13.9.2023 abgelaufen ist (vgl zur 3-Monatsfrist bei Zustellung des angegriffenen Urteils im Ausland zB BSG Beschluss vom 15.6.2010 - B 13 R 172/10 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 7 RdNr 8 mwN) ist weder eine Beschwerdeschrift von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16129327 |