Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Bewertung des Grades der MdE
Orientierungssatz
Die Rechtsauffassung der Klägerin, Maßstäbe für die Bewertung des Grades der MdE (neuerdings der Behinderung), der durch einen depressiven Erschöpfungszustand bedingt wird, müsse das Revisionsgericht um der Rechtseinheit willen allgemeingültig festlegen, trifft nicht zu. Wie sich im Einzelfall die Entscheidung über das Ausmaß der Erwerbsminderung oder der Behinderung zu den Vomhundertsätzen der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" verhalten muß, ist bereits in ständiger Rechtsprechung geklärt und deshalb nicht mehr in dem Sinn klärungsbedürftig, daß das Revisionsgericht darüber zu entscheiden hätte. Grundsätzlich sind die genannten "Anhaltspunkte" um der Gleichbehandlung willen zu beachten, und für Behinderungen, die darin nicht ausdrücklich genannt werden, ist durch Vergleiche mit ähnlichen Gesundheitsstörungen, denen bestimmte Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Behinderung zugewiesen worden sind, ein angemessener Grad zu ermitteln.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 S 3; BVG § 30 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 21.05.1987; Aktenzeichen L 11 Vs 7/86) |
Gründe
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen; denn die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form geltend gemacht.
Es ist schon fraglich, ob die Klägerin mit ihren Darlegungen überhaupt eine Rechtsfrage, deren Beantwortung rechtlich bedeutsam sein soll, hinreichend klar und deutlich bezeichnet hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; st Rspr seither). Jedenfalls hat sie nicht schlüssig eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet, insbesondere nicht dargetan, daß diese noch klärungsbedürftig sein soll. Ihre Rechtsauffassung, Maßstäbe für die Bewertung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (neuerdings der Behinderung), der durch einen depressiven Erschöpfungszustand bedingt wird, müsse das Revisionsgericht um der Rechtseinheit willen allgemeingültig festlegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7), trifft nicht zu. Wie sich im Einzelfall die Entscheidung über das Ausmaß der Erwerbsminderung oder der Behinderung zu den Vomhundertsätzen der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" verhalten muß, ist bereits in ständiger Rechtsprechung geklärt und deshalb nicht mehr in dem Sinn klärungsbedürftig, daß das Revisionsgericht darüber zu entscheiden hätte (BSGE 40, 159 f; BSGE 40, 40, 41 f = SozR 1500 § 160a Nr 4). Grundsätzlich sind die genannten "Anhaltspunkte" um der Gleichbehandlung willen zu beachten, und für Behinderungen, die darin nicht ausdrücklich genannt werden, ist durch Vergleiche mit ähnlichen Gesundheitsstörungen, denen bestimmte Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Behinderung zugewiesen worden sind, ein angemessener Grad zu ermitteln. So ist es auch gerade nach der Darstellung der Klägerin in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K. geschehen, dem das Landessozialgericht gefolgt ist. Über ein Sonderproblem der Bemessung der psychischen Belastung, die eine Krebserkrankung mit sich bringt, wird in der Sache der Klägerin nicht zu entscheiden sein, weil die Klägerin seit ihrer Darmoperation nicht mehr an Krebs erkrankt ist, wie sich aus der festgestellten Heilungsbewährung ergibt.
Die Klägerin hat nicht, wie es in einem solchen Fall für eine zulässige Beschwerde geboten wäre, dargelegt, daß und von wem der zuvor bezeichneten Rechtsprechung in nennenswertem Umfang widersprochen wird (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; 1500 § 160a Nr 13).
Die mithin nicht zulässige Beschwerde muß entsprechend § 169 SGG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG verworfen werden.
Fundstellen