Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger, niedergelassener Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft, der seine Patienten als "Honorararzt" aufgrund des mit der Klägerin am 29.1.2013 geschlossenen "Vertrag(s) über die Durchführung stationärer Operationen/Eingriffe" in dem von ihr betriebenen Krankenhaus im zweiwöchigen Rhythmus freitags operiert, ab 25.5.2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt (Bescheide vom 22.5.2013, 12.8.2013 und 3.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2014). Das SG Potsdam hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.1.2016). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe nach dem Vertrag zwar freier Mitarbeiter sein sollen, sei nach dessen Regelungen in vielfacher Hinsicht aber in den Klinikbetrieb integriert gewesen. Mit der Tätigkeit eines Arztes im Krankenhaus sei auch strukturell eine Eingliederung in die betriebliche Organisation verbunden (Beschluss vom 17.5.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Kläger haben entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst folgenden Fragen eine grundsätzliche Bedeutung bei:
"Ist es möglich, bereits von einer 'Tätigkeit eines Arztes im Krankenhaus' auf eine für ein Arbeitsverhältnis typische Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation entscheidungserheblich zu schließen"?
"Ist bei einem jeden Arzt, soweit er nur auf der tatsächlichen Ebene im Krankenhaus als Operateur tätig wird und er sich zur Durchführung der Operationen der Betriebsmittel des Krankenhauses sowie dem Personal des Krankenhauses bedient, immer und bereits dann von einer Eingliederung in einer von fremder Seite vorgegebenen Arbeitsorganisation (des Krankenhauses) auszugehen"?
Es kann dahingestellt bleiben, ob damit schon keine Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind, sondern die Fragestellungen lediglich auf Subsumtionsvorgänge abzielen. Jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht schon mit dem Hinweis darauf dargelegt, dass durch deren Beantwortung "der Inhalt der für die Annahme einer für ein Arbeitsverhältnis typischen Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation erforderliche Prüfungsschritt" geklärt und "die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eingliederung in einer von fremder Seite vorgegebenen Arbeitsorganisation bezogen auf einen als Operateur tätigen Arzt definiert" würden. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit (vgl ua BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 R 5/14 R - Juris RdNr 33 f; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 17 f) setzen sich die Kläger aber nicht auseinander.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Mit der Beschwerde sind keine sich widersprechenden Rechtssätze aufgezeigt worden. Die Kläger entnehmen dem angegriffenen Beschluss (vermeintlich) Rechtssätze und weisen darauf hin, dass dadurch sowohl "die von dem Bundessozialgericht in einer Vielzahl von Entscheidungen judizierte und strukturierte Prüfungsreihenfolge zur Feststellung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht", als auch die höchstrichterlich aufgestellte Prüfungsstruktur hinsichtlich des "hinreichenden unternehmerischen Risikos" negiert worden sei. Damit ist keine konkrete rechtliche Aussage des BSG genau bezeichnet, sondern die Außerachtlassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur abhängigen Beschäftigung und deren Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit an sich gerügt worden. Auch haben die Kläger nicht dargelegt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte.
3. Soweit die Kläger das Fehlen einer mündlichen Verhandlung rügen, ist nicht dargetan, dass seitens des LSG ein Ermessensfehlgebrauch vorlag. Eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und ist nur zu beanstanden, wenn die Verfahrensweise des LSG auf sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung beruht (BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 11 mwN). An Ausführungen hierzu fehlt es. Soweit die Kläger aus ihrer Sicht sachfremde Erwägungen aufzeigen, beziehen sich diese auf die rechtliche Bewertung in der Sache und damit auf die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Dass dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liege, haben sie hingegen nicht dargelegt.
Eine unzureichende Anhörungsmitteilung haben die Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zu hören. Dieser Anhörungspflicht ist als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots rechtlichen Gehörs Genüge getan, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 2 U 145/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 10 RdNr 6 mwN). Dabei reicht es für die wirksame Anhörung aus, dass der Berichterstatter - und nicht der gesamte Senat - die Sache für ein Beschlussverfahren als geeignet ansieht und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG hinweist, ohne dass Art und Weise sowie Inhalt der bevorstehenden Entscheidung weiter erläutert werden (BSG Urteil vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 22 f). Inwieweit das LSG gleichwohl dadurch gegen die Anhörungspflicht verstoßen haben soll, dass der Berichterstatter ohne nähere Begründung auf § 153 Abs 4 SGG hingewiesen hat, geht aus der Beschwerdebegründung aber nicht hervor.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11669413 |