Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 31.10.1984) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1984 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils (§ 160a Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–) durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 SGG) begründet worden.
Die von dem Bevollmächtigten Diplom-Betriebswirt H.-H. K. vorgelegte Begründung erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, weil der Bevollmächtigte vor dem BSG nicht als Prozeßbevollmächtigter zugelassen ist.
Nach § 166 Abs. 2 SGG sind als Prozeßbevollmächtigte neben den bei deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten nur zugelassen „Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind”.
Das BSG hat hierzu bereits für Vereinigungen von Arbeitnehmern entschieden, daß als Prozeßbevollmächtigte nur Mitglieder und Angestellte von solchen Vereinigungen zugelassen sind, die eine gewisse Bedeutung haben und aufgrund ihrer Mitgliederzahl und finanziellen Mittel die Gewähr dafür bieten, daß sie geeignete Prozeßvertreter bereitstellen können. Diese Gewähr wurde grundsätzlich erst dann als gegeben angesehen, wenn der Verband mindestens 1000 Mitglieder hat (BSG SozR Nr. 39 zu § 166).
Für eine Vereinigung von Arbeitgebern kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Zwar mag hier bei größerer Finanzkraft der Mitglieder eine geringere Mitgliederzahl ausreichen. Die vom Vertreter der Klägerin angegebene Zahl von 32 Kleingewerbetreibenden reicht jedoch keinesfalls.
Der Vertretungszwang vor dem BSG bezweckt, eine sachkundige Prozeßvertretung der Beteiligten sicherzustellen. Diese ist nur gewährleistet, wenn der Prozeßbevollmächtigte über genügend Erfahrung in der komplizierten, sich ständig wandelnden Materie des Sozialrechts verfügt. Eine solche Erfahrung kann aber bei einem mit der Prozeßführung beauftragten Vertreter eines Verbandes nur erwartet werden, wenn wegen der Mitgliederzahl des Verbandes oder der Zahl der bei den Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer in größerem Umfang Fragen des Sozialrechts zu bearbeiten sind und auch die Mittel zur Verfügung stehen, hierfür ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen.
Damit ist nichts über die persönliche Qualifikation des Vertreters der Klägerin gesagt. Es ist denkbar, daß ein qualifizierter, mit dem Sozialrecht vertrauter Bevollmächtigter, dessen Hauptaufgaben in anderen Bereichen liegen, nebenbei auch die Prozeßvertretung für einen kleineren Verband als dessen Mitglied oder Angestellter übernimmt. Das Gesetz stellt indes nicht auf die individuelle Qualifikation des Prozeßbevollmächtigten ab, sondern (typisierend) auf die Vereinigung oder den Verband. Dieser erfüllt im vorliegenden Fall nicht die erforderlichen Voraussetzungen.
Deshalb war die Beschwerde des Vertreters der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen