Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbestimmung bei Beschränkung der Beteiligung auf namentliche Überweisung

 

Orientierungssatz

In einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Beschränkung der Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung auf namentliche Überweisung bemißt sich der Streitwert nach der wirtschaftlichen Differenz zwischen einer Beteiligung auf namentliche Überweisung und einer Beteiligung auf Überweisung ohne diese Namentlichkeit.

 

Normenkette

BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 1, § 8 Abs 2 S 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 18.01.1984; Aktenzeichen L 7 Ka 89/82)

Hessisches LSG (Entscheidung vom 18.01.1984; Aktenzeichen L 7 Ka 16/82)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.10.1981; Aktenzeichen S 5 Ka 110/80)

 

Gründe

Nach § 116 Abs 2 Nr 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sowie öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger untereinander die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 BRAGebO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 des Gerichtskostengesetzes -GKG- (- Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit -) gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit (vgl § 1 GKG). Deshalb ist hier der Gegenstandswert nach § 8 Abs 2 BRAGebO zu bestimmen (§ 8 Abs 1 Satz 3 BRAGebO). Da sich der Gegenstandswert auch nicht aus den in § 8 Abs 2 Satz 1 BRAGebO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung (und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen) ist der Gegenstandswert auf 4.000,-- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,-- DM und nicht über 1 Million DM anzunehmen. Hierzu ist ergänzend auch § 13 GKG heranzuziehen (BSG SozR 1930 § 8 BRAGebO Nr 2; Albers in Hartmann, Komm Kostengesetze, 20. Aufl 1981 Anm 1 zu § 13 GKG). Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache entspricht seinem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung (BSG aaO). Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob die Zulassungsinstanzen die Beteiligung des Klägers an der kassenärztlichen Versorgung im Rahmen der konsiliarischen Beratung eines Kassenarztes auf die Namentlichkeit der Überweisung beschränken durfte. Der Anwalt des Klägers hat beantragt, den Gegenstandswert auf 30.000,-- DM festzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß diese Summe angesichts des Honorarumsatzes pro Quartal und der Bedeutung der uneingeschränkten Beteiligung angemessen sei. Der Beigeladene zu 3) hält einen Gegenstandswert von 4.000,-- DM für angemessen, weil nicht zu erkennen sei, daß eine uneingeschränkte Inanspruchnahme des Revisionsklägers eine erhebliche Steigerung des Honorarumsatzes zur Folge gehabt hätte.

Der Gegenstandswert war mit dem Regelsatz nach § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO auf 4.000,-- DM festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Entscheidung bemißt sich hier lediglich nach der wirtschaftlichen Differenz zwischen einer Beteiligung auf namentliche Überweisung und einer Beteiligung auf Überweisung ohne diese Namentlichkeit. Unter diesen Umständen erschien dem Senat in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der genannte Regelsatz angemessen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658223

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