Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbestimmung bei Beschränkung der Beteiligung auf namentliche Überweisung

 

Orientierungssatz

In einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Beschränkung der Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung auf namentliche Überweisung bemißt sich der Streitwert nach der wirtschaftlichen Differenz zwischen einer Beteiligung auf namentliche Überweisung und einer Beteiligung auf Überweisung ohne diese Namentlichkeit.

 

Normenkette

BRAGebO § 116 Abs 2 Nr 1, § 8 Abs 2 S 2

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 14.03.1984; Aktenzeichen L 7 Ka 14/82)

Hessisches LSG (Entscheidung vom 14.03.1984; Aktenzeichen L 7 Ka 13/82)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.10.1981; Aktenzeichen S 5 Ka 107/80)

 

Gründe

Nach § 116 Abs 2 Nr 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sowie öffentlich-rechtlicher Versicherungsträger untereinander die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 BRAGebO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 des Gerichtskostengesetzes -GKG- (- Wertberechnung in Verfahren vor gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit -) gilt jedoch nicht für die Sozialgerichtsbarkeit (vgl § 1 GKG). Deshalb ist hier der Gegenstandswert nach § 8 Abs 2 BRAGebO zu bestimmen (§ 8 Abs 1 Satz 3 BRAGebO). Da sich der Gegenstandswert auch nicht aus den in § 8 Abs 2 Satz 1 BRAGebO genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung (und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen) ist der Gegenstandswert auf 4.000,-- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,-- DM und nicht über 1 Million DM anzunehmen. Hierzu ist ergänzend auch § 13 GKG heranzuziehen (BSG SozR 1930 § 8 BRAGebO Nr 2; Albers in Hartmann, Komm Kostengesetze, 20. Aufl 1981 Anm 1 zu § 13 GKG). Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache entspricht seinem wirtschaftlichen Interesse an der Entscheidung (BSG aaO). Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob die Beschränkung der Beteiligung des Klägers an der kassenärztlichen Versorgung auf namentliche Überweisung rechtmäßig ist. Der Anwalt des Klägers hat beantragt, den Gegenstandswert auf 216.000,-- DM festzusetzen, da der Kläger einen durchschnittlichen Umsatz im RVO-Bereich in Höhe von 27.000,-- DM habe und die Bemessung des Gegenstandswertes auf der Grundlage der Einkünfte aus acht Quartalen angemessen erscheine. Der Beigeladene zu Ziffer 3 hat die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei auf 4.000,-- DM deswegen festzusetzen, weil nur die Beschränkung der Beteiligung im Rahmen konsiliarischer Beratung auf namentliche Überweisung streitbefangen gewesen sei. Die Berechnung auf der Grundlage der Einkünfte von acht Quartalen käme allenfalls bei dem ganzen Widerruf der Beteiligung infrage.

Der Anwalt übersieht jedoch - worauf die Beigeladene zu Ziffer 3 zutreffend hinweist -, daß das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Entscheidung sich hier nicht nach seinem vollen Honorar bemißt, ganz abgesehen davon, daß die Unkosten abzuziehen wären, sondern lediglich nach der wirtschaftlichen Differenz zwischen einer Beteiligung auf namentliche Überweisung und einer Beteiligung auf Überweisung ohne diese Namentlichkeit. Unter diesen Umständen erschien dem Senat der Regelsatz von 4.000,-- dM nach § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGebO angemessen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658228

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