Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Bestimmung des zuständigen Gerichts. notwendige Streitgenossenschaft. gemeinsame Klage von Miterben gegen ergangenen Erstattungsbescheid
Orientierungssatz
Erheben Miterben eine gemeinsame Klage gegen einen gegenüber ihrer verstorbenen Mutter ergangenen Erstattungsbescheid des Sozialleistungsträgers, ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von§ 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen und die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft ist gerechtfertigt.
Normenkette
SGG § 57 Abs. 1 S. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 74; ZPO § 62 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Dortmund (Beschluss vom 10.07.2023; Aktenzeichen S 29 R 321/23) |
Tenor
Das Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich mit ihrer vor dem SG Dortmund erhobenen Klage als Erben gegen einen gegenüber ihrer verstorbenen Mutter ergangenen Erstattungsbescheid der Beklagten. Das SG Dortmund hat das BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen(Beschluss vom 10.7.2023) .
II. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist(§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ) . Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen(§ 58 Abs 2 SGG ) , weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG ist für den in N wohnenden Kläger das SG Nürnberg(Art 1 Abs 1 Nr 4 Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz) und für die in H wohnende Klägerin das SG Dortmund(§ 20 Abs 2 Nr 3 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen) örtlich zuständig.
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Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von§ 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat(zuletztBSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 3 mwN;BSG vom 22.3.2023 - B 11 SF 4/22 S ;BSG vom 30.3.2023 - B 11 SF 3/23 S ) - die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft. Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Dortmund, weil dieses von der Bevollmächtigten beider Kläger, die wiederum ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des SG Dortmund hat, angerufen wurde(vgl zu den Kriterien der BestimmungBSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 4 mwN) . |
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Söhngen |
B. Schmidt |
Burkiczak |
Fundstellen
Haufe-Index 16287733 |
RegNr, 35196 (BSG-Intern) |
ZEV 2023, 635 |
ZEV, 635 (red. Leitsatz) |