Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin weder Verfahrensfehler, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache in der gebotenen Weise als Zulassungsgründe bezeichnet bzw dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist, wenn der Verfahrensmangel keinen absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 ZPO darstellt, die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie macht, ohne sich auf konkrete Verfahrensvorschriften zu beziehen, geltend, das LSG habe "aktenwidrige Feststellungen" getroffen und das Recht willkürlich angewandt. Soweit sie damit eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen will, fehlt es schon an der Bezeichnung eines Beweisantrags, denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Halbsatz SGG kann eine Verletzung des § 103 SGG als Verfahrensmangel nur geltend gemacht werden, wenn dieser sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Klägerin beschriebene willkürliche Rechtsanwendung überhaupt als Verfahrensmangel in Betracht kommt, weil es in diesem Punkt jedenfalls an der Darlegung fehlt, warum das Urteil hierauf beruhen könnte. Die Beschwerdebegründung stellt nämlich nicht ansatzweise dar, wie bei einer aus Sicht der Klägerin "richtigen" Anwendung des Rechts durch das LSG der Fall hätte entschieden werden müssen.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin ebenfalls nicht formgerecht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung enthält zwar die Rechtsfrage, ob Ratenzahlungen aufgrund eines Immobilienkaufvertrags, in welchem vereinbart wurde, dass das Eigentum erst nach Bezahlung der letzten Kaufpreisrate übergehen soll, als Vermögensbildung betrachtet werden können, wenn zusätzlich im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages die bereits gezahlten Kaufpreisraten als Miete für die Überlassung der Immobilie anzusehen sind. Sie zeigt aber schon nicht auf, dass diese Rechtsfrage auch klärungsfähig bzw entscheidungserheblich ist. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf ihre Beantwortung ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Dieser hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Vorliegend vermag der Senat anhand der Beschwerdebegründung nicht zu beurteilen, ob es auf die gestellte Rechtsfrage ankommt, weil es an einer zusammenfassenden Darstellung der Sach- und Rechtslage mangelt. Es reicht im Hinblick auf die komplexen Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldzuschlag (vgl zu der hierzu erforderlichen komplexen Prüfung nur BSG vom 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R, SozR 4-5870 § 6a Nr 6; zuletzt Urteil des Senats vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 77, BSGE - vorgesehen) nicht aus, sich alleine mit der Frage zu befassen, welche vertraglichen Vereinbarungen zum Erwerb einer Immobilie seitens der Klägerin und ihres Ehemanns bestehen und wie diese auszulegen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351343 |