Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholung des übergangenen Beweisantrags

 

Orientierungssatz

Ein nicht aufrechterhaltener Beweisantrag kann nicht über den Umweg des § 106 Abs 1 und § 112 Abs 2 SGG zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG führen.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 106 Abs 1, § 112 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 02.08.1989; Aktenzeichen L 3 U 175/88)

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom August 1953 Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- (80 vH statt bisher 30 vH) zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 23. Juli 1987; Urteile des Sozialgerichts Koblenz -SG- vom 12. Oktober 1988 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz -LSG- vom 2. August 1989). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die unfallbedingte MdE nach wie vor 30 vH betrage.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger einen Verfahrensmangel geltend. Er habe in der ersten Instanz den Antrag gestellt, den Arzt Dr. S.         zur Erläuterung seines Gutachtens mündlich anzuhören. Diesen vom SG übergangenen Antrag habe er in der Berufungsschrift als Verfahrensmangel gerügt und ihn in einem weiteren Schriftsatz vom 30. Dezember 1988 nochmals ausdrücklich erwähnt. Sein schriftsätzliches Vorbringen in der Berufungsinstanz könne verständig nur dahin ausgelegt werden, daß er nach wie vor diesen Antrag weiterverfolge; deshalb habe es überflüssig erschienen, diesen Antrag erneut ausdrücklich zu stellen. Im übrigen hätte er auch als anwaltlich vertretener Beteiligter Anspruch auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts gehabt, diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich zu wiederholen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 160 Abs 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind nicht schlüssig vorgetragen.

Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160 Abs 2 Satz 3 SGG der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Selbst wenn im vorliegenden Fall der Kläger in seiner Berufungsschrift und in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 1988 einen entsprechenden Antrag, Dr. S.         zur mündlichen Verhandlung zu laden, damit er sein Gutachten erläutere und Fragen beantworte, gestellt haben sollte, ist aber das Gericht, wie der Kläger bereits aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 2. August 1989 entnehmen konnte, diesem Antrag nicht gefolgt. Der Kläger hätte deshalb in der maßgebenden mündlichen Verhandlung am 2. August 1989 den Antrag auf Anhörung dieses Arztes stellen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sein erst während der Beratung des Gerichts erschienener Prozeßbevollmächtigter diesen Beweisantrag - nach einer auf seinen Antrag hin möglichen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor Verkündung des Urteils (§ 121 Satz 2 SGG) - nicht mehr zur Entscheidung gestellt. Dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten obliegt, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl zuletzt Beschluß des Senats vom 19. September 1989 - 2 BU 83/89 - mwN). Es ist der Sinn der erneuten Antragstellung zum Schluß der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend aufrechterhalten werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß.

Auch die weitere erhobene Verfahrensrüge, das LSG hätte bei ihm, dem Kläger, auf die Wiederholung dieses Beweisantrages hinwirken müssen, ist nicht schlüssig dargetan, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt (s BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Denn ein nicht aufrechterhaltener Beweisantrag kann nicht über den Umweg des § 106 Abs 1 und § 112 Abs 2 SGG zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG führen (s BSG SozR 1500 § 160 Nr 13 sowie zuletzt Beschluß des Senats vom 29. September 1989 - 2 BU 143/89 -). Der Beschwerdeführer hat außerdem nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände das LSG sich selbst bei einem wiederholten Beweisantrag zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Der Hinweis, Dr. S.         sei in seinem Gutachten zu einer unfallbedingten MdE von 80 vH gelangt, reicht dazu allein nicht.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649121

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