Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.08.2018; Aktenzeichen L 1 R 212/16) |
SG Hannover (Entscheidung vom 15.03.2016; Aktenzeichen S 6 R 1288/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten in einem Statusfeststellungsverfahren darüber, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Dozentin in Integrationskursen bei der beigeladenen Volkshochschule im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 31.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2013). Die dagegen gerichtete Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Urteil des SG Hannover vom 15.3.2016 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 8.4.2016; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.8.2018). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin misst der Frage, ob
"Lehrer und Lehrerinnen, die im Rahmen der Vorgaben der [Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler] IntV insbesondere für Volkshochschulen Lehrkräfte in Integrationskursen sind, abhängig Beschäftigte oder selbstständig tätig sind"
eine grundsätzliche Bedeutung bei. Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert, sondern es sind Subsumtionsvorgänge infrage gestellt worden. Die Bezeichnung einer hinreichenden bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 12.11.2018 - B 12 R 34/18 B - Juris RdNr 5 mwN).
Ungeachtet dessen ist auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage zur Statusbewertung ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder (hier: den Personenkreis der Dozenten in Integrationskursen) - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift - vorliegend des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV - jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann regelmäßig (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt (eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld) an, was die Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen vermag (stRspr; vgl schon BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 10-13; BSG Beschluss vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.8.2013 - B 12 KR 93/12 B - Juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 6.11.2015 - B 12 R 31/15 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.11.2018 - B 12 R 34/18 B - Juris RdNr 6 und 8). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf mögliche Hinweise zur Beantwortung der formulierten Frage hin zu untersuchen und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten.
Dies versäumt die Klägerin. Sie setzt sich mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung im Einzelfall (vgl etwa BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN) nicht ansatzweise auseinander. Soweit sie insoweit (allein) die Entscheidung des BSG vom 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R) zitiert, zeigt sie nicht auf, weshalb die dort gefundenen Maßstäbe zur selbstständigen Tätigkeit einer Dozentin bei der Volkshochschule für den vorliegenden Fall keine Gültigkeit beanspruchen sollen. Ihr Verweis darauf, dass - anders als im vom BSG entschiedenen Fall - für die Kursabsolventen der Integrationskurse die Teilnahme verpflichtend gewesen sei, legt sie den Inhalt ihrer konkreten Tätigkeit im Einzelfall, nicht jedoch einen grundlegenden (erneuten) Klärungsbedarf dar. Gleiches gilt für ihren Hinweis auf die für Integrationskurse einzuhaltenden Vorgaben der IntV als "Rahmenkurrikulum". Insoweit lässt die Beschwerdebegründung zudem jegliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats zur selbstständigen Tätigkeit eines Musikschullehrers, der im Rahmen seiner Tätigkeit zur Berücksichtigung eines "Lehrplanwerks" verpflichtet war (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 36; zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen), vermissen.
Mit ihrer weiteren Behauptung, es gebe höchstrichterliche Entscheidungen zu Lehrtätigkeiten im Rahmen abhängiger Beschäftigungen, die mit ihrem konkreten Fall vergleichbar seien, stellt sie die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage sogar ausdrücklich selbst in Abrede. Letztlich macht die Klägerin daher eine fehlerhafte Subsumtion in ihrem konkreten Einzelfall geltend. Auf eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG kann die Revision indessen nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12903268 |