Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht der Klägerin in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung in ihrer Tätigkeit als Kursleiterin für Deutsch als Fremdsprache in der Volkshochschule der zu 1. beigeladenen Stadt (im Folgenden: Beigeladene) vom 1.10.2003 bis zum 30.09.2012.
Die Beigeladene bot in der von ihr betriebenen Volkshochschule sowohl Kurse für Deutsch als Fremdsprache für selbstzahlende Kursteilnehmer als auch - als eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) zugelassene Kursträgerin (im Jahr 2005 geregelt durch die Zulassungsvereinbarung vom 17.12.2004) - für Teilnehmer von Integrationskursen (§ 43 AufenthG) an.
Die Klägerin führt seit dem 26.9.2003 den akademischen Grad einer Magistra artium (MA) ua für Deutsch als Fremdsprache und erhielt am 31.8.2006 vom BAMF die Zulassung zur Tätigkeit als Lehrkraft in einem Integrationskurs (§ 15 Abs 1 Integrationskursverordnung ≪IntV≫). Sie schloss mit dem S Volkshochschulverband eV eine (Honorar-)Vereinbarung als Prüferin für Deutsch- und Integrationskurse und mit der Beigeladenen mit Beginn vom 1.10.2003 jeweils semesterweise bis zum 30.9.2012 Verträge über "Lehrtätigkeit auf Honorarbasis für die Volkshochschule L". In den Verträgen wurden die Semesterstundenzahlen sowie die Vergütung pro Unterrichtseinheit festgelegt. Die Klägerin war ua verpflichtet, den Lehrgegenstand in dem vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Weise zu behandeln, bei Erkrankung oder sonstigen Verhinderungen die Beigeladene unverzüglich zu verständigen, sodass die Kursteilnehmer/innen noch rechtzeitig benachrichtigt werden konnten, ausgefallene Unterrichtsstunden in Abstimmung mit der Beigeladenen nachzuholen, wirtschaftliche Werbung für sich und Dritte zu unterlassen, die Hinweise zur Allgemeinen Haus- und Brandschutzordnung einzuhalten, zu Kursbeginn die Brandschutzbelehrungen durchzuführen sowie die Teilnehmerliste bei jeder Kursveranstaltung zu überprüfen. Sie war nicht befugt, eigenmächtig eine Vertretung zu beauftragen oder Kurszeiten zu ändern. Hierzu bedurfte es der ausdrücklichen Zustimmung der Beigeladenen.
Dem Antrag der Klägerin entsprechend stellte die Beklagte nach Anhörung bezüglich der Tätigkeit für die Beigeladene als Dozentin für Deutsch als Fremdsprache eine dem Grunde nach in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung seit dem 1.10.2003 fest (Bescheide vom 19.12.2012). Auf den Widerspruch der Beigeladenen nahm die Beklagte den Bescheid vom 19.12.2012 zurück und stellte nunmehr fest, dass für die Tätigkeit der Klägerin als Dozentin keine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit (Bescheid vom 20.6.2013).
Die dagegen erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 12.1.2016). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG dieses Urteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.6.2013 aufgehoben. Den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2012 hat es geändert und festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene in den im einzelnen bezeichneten Kursen vom 1.10.2003 bis zum 30.9.2012 aufgrund abhängiger Beschäftigung dem Grunde nach versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung gewesen sei. Die sich aus der Integrationskursverordnung ergebenden regulatorischen Vorgaben und das darauf basierende Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs hätten für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung keine zwingende determinierende Wirkung. Die Klägerin habe bei der vereinbarungsgemäßen Erfüllung der Unterrichtstätigkeit einem - im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten - Weisungsrecht der Beigeladenen nach Ort, Zeit, Dauer und Inhalt der Arbeitsleistung unterlegen und sei über einen koordinierten Unterrichtsplan in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in den Betriebsablauf der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Die Beigeladene habe die Unterrichtseinheiten eines jeden Kurses auf einen Hauptkursleiter und einen Co-Dozenten aufgeteilt, sodass die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht nur nach dem vorgegebenen Unterrichtsplan, sondern auch im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem Lehrerkollegen unter gegenseitiger Abstimmung habe erbringen müssen. Die Organisation der Sprach- und Orientierungskurse habe ferner dazu gedient, den Vorgaben des BAMF zu entsprechen. Wesentlicher Bestandteil der schulischen Organisation, in die die Klägerin eingebunden gewesen sei, sei daher zB das Führen von Anwesenheitslisten gewesen. Die Beigeladene habe der Klägerin darüber hinaus die Durchführung der von ihr inhaltlich und mit Lösungsmustern vorgegebenen Lernstandtests übertragen (Urteil vom 8.9.2022).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beigeladene gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Beigeladene hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht entsprechend § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beigeladene wirft folgende Frage auf:
"Liegt bei einer auf Grundlage von einzelnen Honorarverträgen für die jeweiligen Kurse tätigen Lehrkraft an einer Volkshochschule in Sprach- und Integrationskursen im Fach Deutsch für Ausländer dann eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV vor, wenn die Lehrkraft im jeweiligen vom Schulträger organisierten Kurs arbeitsteilig mit anderen Lehrkräften zusammenwirkt und sie die Vorgaben des BAMF zur Anwesenheit- und Lernstandskontrolle vollzieht?"
Damit hat die Beigeladene schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) oder zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Rechtsfragen sind solche, die sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen beziehen. Die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe - einschließlich der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung (vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15 ff) - betrifft in der Regel Tatfragen. Rechtsfragen können sich insbesondere dazu stellen, ob die richtigen rechtlichen Wertungsmaßstäbe zugrunde gelegt und die festgestellten Umstände widerspruchsfrei gewertet wurden (vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 3, insbes 3a mwN). Die von der Beigeladenen formulierte Frage betrifft nicht die Wertungsmaßstäbe des Beschäftigtenbegriffs oder Widersprüche bei der Bewertung. Sie bezieht sich nicht auf abstrakte Vorgaben, sondern allein darauf, ob im Rahmen eines konkreten Sachverhalts ("bei einer auf Grundlage von einzelnen Honorarverträgen für die jeweiligen Kurse tätigen Lehrkraft an einer Volkshochschule in Sprach- und Integrationskursen im Fach Deutsch für Ausländer") bestimmte Tatsachen (arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen Lehrkräften; Vollziehung von Vorgaben des BAMF zur Anwesenheits- und Lernstandskontrolle) unter den Begriff Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV zu subsumieren sind. Das ist keine abstrakt zu beantwortende Rechtsfrage, sondern unterliegt grundsätzlich der Bewertung des Einzelfalls unter Heranziehung des Gesamtbildes der Arbeitsleistung.
Unabhängig davon legt die Beigeladene auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Hierzu hätte es Ausführungen bedurft, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Ist eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden, ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen.
Zwar befasst sich die Beigeladene mit zwei Entscheidungen des Senats zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Musikschullehrern (BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 und BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36) sowie mit einer Entscheidung zur Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule (BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - juris) und führt hierzu aus, eine arbeitsteilige Durchführung des Unterrichts durch mehrere Lehrkräfte und staatliche Vorgaben zur Anwesenheits- und Lernstandskontrolle seien nicht Gegenstand der Entscheidungen gewesen.
Damit ist aber nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich aus diesen und aus weiteren Entscheidungen der umfangreichen Rechtsprechung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben können. So hat sich der Senat bereits in zahlreichen Entscheidungen zu arbeitsteiliger Zusammenarbeit und zu regulatorischen Vorgaben geäußert. Die Beigeladene führt selbst mit den Entscheidungen zu Honorarärzten (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris) und zu Notärzten im Rettungsdienst (BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59) zwei solcher Entscheidungen beispielhaft auf. Sie meint aber, diese beruhten auf den Besonderheiten der Ausübung des jeweiligen Berufs und seien daher auf die vorliegende Konstellation des Honorarlehrers nicht übertragbar. Zu der behaupteten fehlenden Übertragbarkeit fehlen aber jegliche Darlegungen. Dass die Beurteilung des Vorliegens einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zwingenden berufsgruppenspezifischen Kriterien unterliegen könnte, ist nicht dargelegt. Zu einer vertieften Auseinandersetzung hätte ua deshalb Anlass bestanden, weil in der von der Beigeladenen benannten Honorararztentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für die Statusbeurteilung einer honorarärztlichen Tätigkeit keine abweichenden Maßstäbe gelten (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 16).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Die Beschwerdebegründung muss daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beigeladene entnimmt der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R - juris) keinen abstrakten Rechtssatz, sondern leitet daraus zu berücksichtigende "gewichtige Indizien" ab. In den weiteren Ausführungen wird lediglich die Subsumtion des Sachverhalts und die Bewertung bzw Gewichtung der einzelnen Umstände durch das LSG aufgezeigt. Es kommt aber im Rahmen einer Divergenzrüge nicht darauf an, ob das LSG bei der Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt den vom BSG vorgegebenen rechtlichen Maßstäben entsprochen hat. Zum Nachweis einer behaupteten Divergenz sind von der Rechtsprechung der genannten Obergerichte abweichende abstrakte rechtliche Maßstäbe des LSG zu bezeichnen. Die Beigeladene führt demgegenüber in der Beschwerdebegründung selbst aus, dass das LSG die in der Rechtsprechung des BSG entwickelten abstrakten Kriterien übernommen und geprüft habe. Anders als das BSG habe das LSG aber die Kriterien nicht für gewichtige Indizien für eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin angesehen. Hierdurch wird lediglich ein vermeintlicher Rechtsanwendungsfehler, nicht aber eine divergierende abstrakte Rechtsauffassung dargelegt. Mithin fehlt es an der Gegenüberstellung abstrakter, entscheidungstragender divergierender Rechtssätze.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16192640 |