Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 13.12.2017; Aktenzeichen S 13 U 155/16) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 24.09.2020; Aktenzeichen L 17 U 24/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 24.9.2020 hat es das LSG abgelehnt, Nabelbrüche als Folge des Arbeitsunfalls vom 12.11.2011 anzuerkennen und der Klägerin Verletztenrente und Heilbehandlung zu gewähren. Nach Zustellung am 22.10.2020 hat die Klägerin dagegen am 15.12.2020 privatschriftlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren. Der mandatierte Rechtsanwalt habe ihr erst am 1.12.2020 mitgeteilt, dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht habe und auch nicht einreichen werde.
II
1. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin kann, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist wegen unverschuldeter Verhinderung (§ 67 SGG) ist abzulehnen, weil er nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (in Verbindung mit einer Rechtsmitteleinlegung) beim BSG eingereicht werden kann. Dies ist hier nicht geschehen. Eine Selbstvertretung der Klägerin vor dem BSG ist auch bei dieser Prozesshandlung nicht statthaft (§ 73 Abs 4 SGG; vgl auch BSGE 1, 106, 111). Im Übrigen müsste sich die Klägerin etwaiges Verschulden ihres mandatierten Rechtsanwalts nach § 73 Abs 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (BSG Urteil vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - SozR 4-1500 § 67 Nr 6 RdNr 14 und Beschluss vom 21.8.2000 - B 2 U 230/00 B - SozR 3-1500 § 67 Nr 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14366186 |