Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. Abkommen. Jugoslawien. Anwendbarkeit
Leitsatz (redaktionell)
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit bezieht sich sachlich nicht auf Erziehungsgeld.
Normenkette
BErzGG § 1 Abs. 1a; SozSichAbk YUG
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.08.2001) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. August 2001 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muss in der Beschwerde-begründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde – wie hier – darauf gestützt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ist in der Beschwerdebegründung die zu entscheidende Rechtsfrage klar zu bezeichnen und anzugeben, weshalb die Klärung dieser Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Insbesondere muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die Rechtssache klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich, ist, sodass hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts erwartet werden kann (vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 1500 § 160 Nr 39 und 53).
Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin hat zwar (sinngemäß) folgende von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage gestellt:
Ist Ausländern Erziehungsgeld auch dann durchgehend zu gewähren, wenn die Berechtigte während der ersten zwei Lebensjahre des Kindes zeitweise nicht im Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) gewesen ist, die Ausländerbehörde diese Lücke aber durch rückwirkende Erteilung eines solchen Titels nachträglich geschlossen hat?
Die Klägerin zeigt aber nicht auf, weshalb diese Frage trotz der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG klärungsbedürftig geblieben oder inzwischen wieder geworden ist. Hierzu hat das angefochtene Berufungsurteil im Einzelnen dargelegt, wie der Begriff des „Besitzes” auszulegen ist, welche – vom Gesetzgeber in der Vergangenheit in Kauf genommenen – Härten sich aus dieser Rechtsprechung ergeben haben, und dass diese Folgen erst für nach dem 31. Dezember 2000 geborene Kinder durch eine gesetzliche Neuregelung abgemildert worden sind.
Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 12. April 2000 – B 14 Kg 2/99 R – geltend macht, ihr Anspruch auf durchgehende Leistungen ergebe sich unabhängig von einem Aufenthaltstitel aus dem – im Verhältnis zu Mazedonien fortgeltenden – deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968, behauptet sie lediglich, das Berufungsurteil sei falsch. Das wäre kein Grund, die Revision zuzulassen. Im Übrigen trifft es auch in der Sache nicht zu. Das genannte Abkommen bezieht sich sachlich nicht auf Erziehungsgeld.
Die von der Klägerin behauptete Divergenz des angegriffenen Berufungsurteils von der Entscheidung des BSG vom 28. Februar 1996 – 14 Reg 8/95 – (SozR 3-7833 Nr 18) zeigt die Beschwerdebegründung nicht formgerecht auf. Die Klägerin hat jedenfalls keinen abweichenden Rechtssatz herausgearbeitet und dargestellt, den das LSG seinem Urteil zugrunde gelegt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen