Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 02.09.2021; Aktenzeichen S 15 AL 77/21)

Hessisches LSG (Urteil vom 18.03.2022; Aktenzeichen L 7 AL 209/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Ablehnung der M, des Richters am BSG S und des Richters am BSG B wegen Besorgnis der Befangenheit wird unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die insofern vorgebrachte Begründung einen von vornherein unzulässigen Ablehnungsgrund darstellt und der Antrag daher rechtsmissbräuchlich ist (vgl BSG vom 26.10.2021 - B 4 AS 61/21 BH - juris RdNr 3 mwN).

Die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. März 2022 - L 7 AL 209/21 - wird als unzulässig verworfen.

Die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen das vorgenannte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird zurückgewiesen, da sie jedenfalls unbegründet ist.

Der Antrag des Klägers gemäß "§§ 118-120 VwGO" wird abgelehnt, weil diese Normen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind und die Voraussetzungen der §§ 138 bis 140 SGG nicht vorliegen.

Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG wird abgelehnt, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. März 2022 - L 7 AL 209/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Für die Anhörungsrüge des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ist das Bundessozialgericht nicht zuständig.

 

Gründe

Die von dem Kläger persönlich am 27.4.2022 beim LSG eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtigkeitsklage gegen das ihm am 12.4.2022 zugestellte vorbezeichnete Urteil des LSG vom 18.3.2022 ist als unzulässig zu verwerfen.

Der vom Hessischen LSG weitergeleitete und am 5.5.2022 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 12.4.2022 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist - auch unter Berücksichtigung des am 24.6.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatzes des Klägers - abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 12.5.2022 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt.

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH sowie die Geschäftsstelle des 11. Senats mit Schreiben vom 2.5.2022 in dem Verfahren B 11 AL 7/22 BH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Allein das Vorliegen von Obdachlosigkeit des Klägers, der einen Antragsschriftsatz zugesandt hat, stellt einen Verspätungsgrund nicht dar. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meßling                                                          Burkiczak                                                     Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15291978

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