Leitsatz (amtlich)
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn einer der Zulassungsgründe des SGG § 160 Abs 2 weder ausdrücklich noch sinngemäß behauptet wird.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Fassung: 1974-07-30, § 160a Fassung: 1974-07-30
Tenor
1) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 1974 wird als unzulässig verworfen.
2) Die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3) Das Armenrechtsgesuch wird abgelehnt.
4) Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar formgerecht eingelegt worden, die Begründung ist jedoch, wenn man von der erst am 2. Januar 1975 berichtigten Rechtsmittelbelehrung ausgeht und diese am 27. Januar 1975 beim Kläger eingegangen ist, wohl um einen Tag verspätet bei dem Bundessozialgericht (BSG) eingegangen (§ 160 a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat aber glaubhaft gemacht, er habe diese Begründung so rechtzeitig zur Post gegeben, daß er damit habe rechnen können, sie werde noch vor Ablauf der Begründungsfrist bei dem BSG eingehen. Den Kläger trifft daher kein Verschulden an der möglicherweise eingetretenen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, so daß ihm insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§ 67 SGG).
1) Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs. 2 Nrn 1 - 3 genannten Gründen zugelassen werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 2), oder der Verfahrensmangel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) bezeichnet werden (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG). Diesem Formerfordernis genügt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht, wenn weder ausdrücklich noch sinngemäß einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG behauptet ist (vgl. auch BSG-Beschluß vom 18. Juni 1975 - 1 BA 31/75 -). Der Kläger greift das Urteil des LSG mit der Begründung an, die Voraussetzungen des § 581 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) seien zu Unrecht verneint worden, weil die Besonderheiten seines Falles nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Darin liegt ausschließlich die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts, und es ist weder vorgetragen noch erkennbar, inwieweit die Entscheidung etwa von grundsätzlicher d. h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung wäre.
Ist die Beschwerde somit unzureichend begründet, hat das ihre Unzulässigkeit zur Folge. In entsprechender Anwendung des § 169 SGG ist sie ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß zu verwerfen (vgl. den bereits zitierten Beschluß vom 18. Juni 1975 und BSG Beschl. v. 15. April 1975 - 5 BKn 1/75 -).
2) Soweit in dem Schriftsatz vom 26. April 1975 auch ein sachlich-rechtlicher Revisionsantrag enthalten sein sollte und darin eine Revision zu erblicken ist, ist diese unzulässig, weil eine Revision nicht gleichzeitig mit einer Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. BSG Beschl. v. 24. April 1975 - 2 RU 63/75 -).
3) Nach dem zu 1) und 2) Gesagten bieten weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Revision eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß dem Kläger das Armenrecht nicht bewilligt werden kann (§ 167 SGG iVm § 114 Zivilprozeßordnung).
4) Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen