Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde

 

Orientierungssatz

1. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, mit welcher konkreten, die Entscheidung tragenden Aussage das Berufungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Auch muß aufgezeigt werden, inwieweit die Divergenzfrage für das BSG - nach Zulassung der Revision - entscheidungserheblich ist.

2. Für die in § 160a Abs 2 S 3 SGG geforderte Darlegung der Begründung der Beschwerde, daß der Beschwerdeführer mindestens eine Rechtsfrage klar bezeichnet. Er muß aufzeigen, warum sie grundsätzlicher Art ist, also über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Das ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Frage im allgemeinen Interesse liegt, weil das Recht oder die Rechtsentwicklung fortentwickelt oder vereinheitlicht wird. Schließlich muß dargetan werden, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dazu sind Ausführungen erforderlich, inwiefern die Beantwortung der Frage zweifelhaft und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 2, § 160a Abs 2 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 13.01.1987; Aktenzeichen L 18 J 155/86)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig; denn die Begründung entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Der Kläger macht geltend, das Landessozialgericht (LSG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Auf die damit gerügte Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Beschwerde gem § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger nicht bezeichnet, was aber für eine formgerechte Beschwerde nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlich gewesen wäre (vgl Bundessozialgericht - BSG - in SozR 1500 § 160 Nr 5).

Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des LSG beanstandet, betrifft diese Rüge eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Darauf kann jedoch - wie in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich bestimmt - die Beschwerde nicht gestützt werden.

Der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§§ 62, 128 Abs 2 SGG) ist nicht hinreichend iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet worden. Auch insoweit gilt, wie grundsätzlich für Verfahrensmängel, daß die Tatsachen anzugeben sind, die den entscheidungserheblichen Mangel ausmachen sollen und darzulegen ist, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts gerade darauf beruhen kann. Die Beschwerdebegründung läßt im Falle des Klägers schon die erforderlichen Angaben darüber vermissen, welches Vorbringen durch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs verhindert worden ist (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nr 36). Der Kläger macht geltend, das LSG habe - ohne eigene Sachkunde kundzutun - fehlenden Kenntnissen in Teilbereichen eines Berufes zentrale Bedeutung beigemessen. Hier handelt es sich jedoch um rechtliche Schlußfolgerungen, die das LSG aus den von ihm festgestellten Tatsachen gezogen hat und nicht um die Verwertung eigener Sachkunde.

Die vom Kläger behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist nicht formgerecht begründet worden. Zwar hat er auf mehrere höchstrichterliche Urteile hingewiesen und behauptet, das LSG weiche davon ab. Dieses Vorbringen reicht aber nicht aus. Vielmehr ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, mit welcher konkreten, die Entscheidung tragenden Aussage das Berufungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 29, 61). Auch muß aufgezeigt werden, inwieweit die Divergenzfrage für das BSG - nach Zulassung der Revision - entscheidungserheblich ist (aaO Nrn 54, 58). Das LSG ist von der Rechtsprechung ausgegangen, wonach ein Versicherter ohne die für einen Beruf vorgesehene Ausbildung nur dann als Facharbeiter angesehen werden kann, wenn er die entsprechende Tätigkeit vollwertig verrichtet hat (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn 129 und 135). Es hat keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. In Wirklichkeit handelt es sich hier nicht um die Divergenzfrage, sondern darum, daß nach Ansicht des Klägers das LSG bei der Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die Vorschrift des § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO) einen zu strengen Maßstab angelegt habe. Das aber ist kein Fall der Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

Schließlich ist auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht formgerecht begründet worden. Für die in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt das BSG - bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG in SozR 1500 § 160a Nr 48) -, daß der Beschwerdeführer mindestens eine Rechtsfrage klar bezeichnet. Er muß aufzeigen, warum sie grundsätzlicher Art ist, also über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Das ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Frage im allgemeinen Interesse liegt, weil das Recht oder die Rechtsentwicklung fortentwickelt oder vereinheitlicht wird. Schließlich muß dargetan werden, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dazu sind Ausführungen erforderlich, inwiefern die Beantwortung der Frage zweifelhaft und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl BSG in SozR aaO Nrn 17 und 54).

Der Kläger hat diese Anforderungen nicht erfüllt. Da sich das BSG wiederholt mit der Berufsunfähigkeit von Kraftfahrern auseinandergesetzt hat (vgl SozR 2200 § 1246 Nrn 68, 94 und 135), hätte substantiiert dargelegt werden müssen, welche Rechtsfragen gleichwohl und weshalb noch klärungsbedürftig und klärungsfähig sind. Das ist nicht geschehen.

Der Senat hat die somit unzulässige Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen (§ 202 SGG iVm mit § 574 der Zivilprozeßordnung, § 169 SGG analog; BSG in SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG aaO Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663246

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