Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 26.04.2023; Aktenzeichen S 50 R 179/22) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 24.04.2024; Aktenzeichen L 4 R 249/23) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. April 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Das LSG hat im Urteil vom 24.4.2024 einen Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung verneint und dessen Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26.4.2023 zurückgewiesen. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 7.5.2024 zugestellt worden.
Mit Telefax vom 8.5.2024 hat der Kläger beim BSG Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil beantragt. Mit E-Mail vom 20.5.2024 hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt. In den Abschnitten D bis F des PKH-Vordrucks hat der Kläger lediglich neben dem Ausfüllfeld "Wohngeld" sinngemäß auf den Bezug von Bürgergeld ("Hartz 4") verwiesen, ohne einen entsprechenden Bescheid beizufügen. Zugleich hat er angegeben, Mitglied des V zu sein, jedoch sei das "Mandat niedergelegt" worden. Auf die Aufforderung, hierfür schriftliche Nachweise vorzulegen, hat der Kläger am 3.6.2024 fernmündlich mitgeteilt, ihm sei mündlich in der Geschäftsstelle des V mitgeteilt worden, dass das "Mandat niedergelegt" worden sei; schriftlich habe er nichts erhalten.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 117 Abs 4 ZPO , Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014, BGBl I 34) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Revisionsgericht eingereicht werden(stRspr; zBBSG Beschluss vom 22.4.2022 - B 5 R 23/22 BH - juris RdNr 3 ;BSG Beschluss vom 28.9.2023 - B 5 R 32/23 BH - juris RdNr 4 , jeweils mwN) . Der Kläger ist diesen Anforderungen, auf die im LSG-Urteil zutreffend hingewiesen worden ist, nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Damit hat die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg iS von § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO , weil auch bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde nicht bewilligt werden könnte.
Ungeachtet der nicht erfüllten Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Dokumenten(vglBSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 - juris RdNr 8 ff ;BSG Beschluss vom 27.5.2021 - B 5 R 9/21 BH- juris RdNr 4 ) ist der vom Kläger vorgelegte Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch offenkundig unzureichend ausgefüllt. Soweit der Kläger sinngemäß auf einen Bürgergeld-Bezug verweist und Einnahmen iHv XXX Euro angibt, kann das die erforderlichen Angaben nicht ersetzen, zumal die Angaben neben den Ausfüllfeldern "Wohngeld" und "Elterngeld" gemacht worden sind. Im Ausfüllhinweis vor Abschnitt E des PKH-Vordrucks wird erläutert, dass die Abschnitte E bis J nicht ausgefüllt werden müssen, wenn "laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)" bezogen werden und der aktuelle Bescheid einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beigefügt wird. Diese Ausnahme vom Erfordernis, den PKH-Vordruck vollständig auszufüllen, gilt schon nach dem Wortlaut des genannten Hinweises nicht für den Bezug von SGB II-Leistungen(vgl auchBSG Beschluss vom 28.9.2023 - B 5 R 32/23 BH - juris RdNr 5 ;BSG Beschluss vom 21.4.2022 - B 5 R 3/22 BH - juris RdNr 4 ) , zumal der Kläger hier keinen Leistungsbescheid vorgelegt hat.
Hinzu kommt, dass der Kläger angegeben hat, Mitglied im V zu sein. Der V gewährt im Rahmen der Mitgliedschaft auch Rechtsschutz in Verfahren vor dem BSG(zur Vertretungsbefugnis vgl§ 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 2 Nr 5 bis9 SGG ). Seine Mitglieder müssen deshalb zunächst ihre satzungsmäßigen Rechte auf eine entsprechende Prozessvertretung ausschöpfen. PKH kann erst dann bewilligt werden, wenn die zur Prozessvertretung vor dem BSG befugte Organisation tatsächlich keinen Rechtsschutz gewährt oder wenn im Einzelfall die Inanspruchnahme des Verbandsrechtsschutzes unzumutbar ist(vglBSG Beschluss vom 7.1.2016 - B 13 R 260/13 B - juris RdNr 5 mwN). Der Kläger hat trotz einer entsprechenden Aufforderung solche Umstände nicht dargelegt. Aus der Gerichtsakte ergibt sich, dass der V ihn in den Vorinstanzen zunächst vertreten, jedoch während des Berufungsverfahrens die Vertretung ohne Angaben von Gründen am 19.10.2023 niedergelegt hat. Allein die Behauptung des Klägers, ihm sei mündlich und ohne Begründung mitgeteilt worden, dass seitens des V das "Mandat niedergelegt" wurde, ist nicht ausreichend, weil damit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Kläger seine satzungsmäßigen Rechte gegenüber dem V für eine (erneute) Vertretung vor dem BSG ausgeschöpft hat.
Fundstellen
Dokument-Index HI16651173 |