Leitsatz (amtlich)
Es liegt kein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, wenn das LSG von demjenigen Arzt, dessen Gutachten der Rentenentziehung durch den Versicherungsträger zu Grunde liegt, ein weiteres Gutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses Gutachten stützt, obwohl der Kläger ärztliche Befunde und Äußerungen eingereicht hatte, die von dem Entziehungsgutachten abweichen.
Normenkette
SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 103 Fassung: 1953-09-03, § 128 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 12. März 1959 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Da das Landessozialgericht (LSG.) die Revision nicht zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und eine Gesetzesverletzung bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Nr. 3 a. a. O. nicht in Frage kommen kann, wäre die Revision nur statthaft, wenn die Rüge des Klägers, das Verfahren des LSG. litte an einem wesentlichen Mangel, durchgriffe; daran fehlt es jedoch im vorliegenden Falle.
Der Kläger rügt, daß das LSG. seine Entscheidung auf das von ihm eingeforderte Gutachten der Ärzte eines Krankenhauses gestützt habe, obwohl bereits dem Rentenentziehungsbescheid der Beklagten ein Gutachten derselben Stelle zugrunde gelegen habe.
Mit dieser Rüge wird gleichzeitig, auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, geltend gemacht, das LSG. habe die Verpflichtung gehabt, anstelle des beanstandeten Gutachtens ein Gutachten von einer anderen Stelle einzuholen, so daß die Rüge entgegen der Auffassung der Beklagten dem Formerfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG genügt.
Das von dem Kläger beanstandete Verfahren des LSG. kann jedoch nicht als mangelhaft betrachtet werden. Die von dem Kläger während des Verfahrens eingereichten ärztlichen Befunde und Äußerungen weichen inhaltlich von dem Gutachten, das zur Rentenentziehung führte, ab; mit diesen für ihn günstigen Abweichungen begründete der Kläger seinen weiterhin erhobenen Rentenanspruch. Wenn das LSG. unter diesen Umständen zunächst noch einmal diejenigen Gutachter hört, deren Befund und Ansicht vom Kläger als unzutreffend bekämpft werden, um diesen - denen der Kläger bereits seit längerer Zeit bekannt ist - Gelegenheit zu einer erneuten Überprüfung und Ergänzung ihres Standpunkts zu geben, so erscheint ein derartiges Vorgehen sachgemäß und bietet keinen Anlaß zu Beanstandungen.
Wenn das LSG. nach Kenntnis des von ihm eingeforderten Gutachtens aus dessen ausführlichen Angaben die Überzeugung gewinnt, daß Befund und Beurteilung durch diese Gutachter zutreffend seien, so liegt eine derartige Würdigung durchaus im Rahmen des grundsätzlich allein dem Tatsachengericht überlassenen Ermessens. Die Revision mußte daher nach § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen