Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Höhe des für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags anzusetzenden Arbeitsentgelts für eine vom Kläger für die Beigeladene zu 1. verrichtete Tätigkeit. Sie streiten insbesondere darüber, ob die zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. ursprünglich in der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit getroffene (Provisions- bzw Prämien-)Vereinbarung auf die später festgestellte abhängige Beschäftigung "anwendbar" ist, weil sie dem Kläger "zumutbar" und nicht "aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten … unzulässig und damit unwirksam" war. Die auf Berücksichtigung eines höheren als des von der beklagten Krankenkasse zugrunde gelegten (beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelts gerichtete Klage und die Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 26.1.2017.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 26.1.2017 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen (§ 160 Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG). Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160 Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber - der Struktur und Ausrichtung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.
1. Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerdebegründung vom 8.5.2017 allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Er sieht einen Mangel (mehrere Mängel) des Berufungsverfahrens darin, dass das LSG eine Unzumutbarkeit oder Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Vereinbarung als nicht erkennbar betrachtet habe, ohne hierzu weitere Ermittlungen anzustellen, "im Wege der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht" aber habe feststellen müssen, welcher Tariflohn in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion gezahlt werde, und dadurch § 103 SGG verletzt habe. Das LSG - so der Kläger weiter - sei seinem mit Schriftsatz vom 27.5.2016 gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu nicht gefolgt, sondern habe ausgeführt, die von ihm gestellte Frage sei einer Beweiserhebung nicht zugänglich, im Übrigen bei ihm auch die Beweislast liege. Das Berufungsgericht habe insoweit unzulässig seine - des Klägers - Beweisführungspflicht angenommen. Dass er im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich geschlossen habe, entbinde schließlich nicht von der Amtsermittlung, weil der Vergleich die Amtsermittlungspflicht nicht aushebele.
Mit diesem Vorbringen bezeichnet der Kläger einen Mangel (mehrere Mängel) des Berufungsverfahrens iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht in zulassungsrelevanter Weise. Nach § 160 Abs 2 S 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, sodass sich mit der (bloßen) Rüge, das Berufungsgericht sei der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels nicht erreichen lässt.
Der Kläger legt in der Beschwerdebegründung schon nicht substantiiert dar, dass von ihm in der Vorinstanz schriftsätzlich gestellte Beweisanträge auf ein zulässiges Beweismittel (§ 118 Abs 1 SGG iVm § 403 ZPO) gerichtet waren. Selbst wenn unterstellt wird, dass er Beweisanträge im Sinn der ZPO angebracht und das LSG nicht lediglich zu weiteren Beweiserhebungen angeregt hat, fehlen erforderliche Darlegungen dazu, dass das Berufungsgericht solchen Anträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, dh sich hätte gedrängt fühlen müssen, die beantragten Beweise zu erheben. Zwar hat sich das LSG in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit Beweisantritten des Klägers auseinandergesetzt und dieser deshalb unter Hinweis auf das Berufungsurteil in der gebotenen Weise dargelegt, dass er an vorbereitend gestellten Beweisanträgen weiter festgehalten hat. Bei der schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des § 103 SGG ist jedoch zu beachten, dass ein Verfahrensmangel - im Hinblick auf die anderen Beschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG für Rügen von Verfahrensmängeln - auch nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes freier Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) gestützt werden kann. Maßstab dafür, ob sich die Vorinstanz zu weiterer Beweiserhebung gedrängt fühlen musste, ist außerdem dessen im Berufungsurteil zugrunde gelegte Rechtsauffassung, also dessen (eigener) sachlich-rechtlicher Standpunkt (grundlegend schon BSG Beschluss vom 16.3.1979 - 10 BV 127/78 - SozR 1500 § 160a Nr 34 mwN). Darlegungen, die sich mit dem LSG-Urteil unter dem Gesichtspunkt dieser Beschränkungen befassen, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Soweit der Kläger die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung angreift (S 3 der Beschwerdebegründung), bei der Beurteilung der Auswirkungen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs handle es sich um "eine rechtliche Beurteilung, deren Bewertung dem Gericht obliegt", mit der Folge, dass "den Beweisangeboten … daher nicht nachgegangen werden musste", wendet er sich nämlich gegen die materiell-rechtliche Ansicht des LSG und hält diese für unzutreffend. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden. Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise seine Beweisführungspflicht angenommen (S 4 der Beschwerdebegründung).
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13.7.2017 weitere (neue) Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde macht, handelt es sich um eine nach Ablauf der Begründungsfrist nachgeschobene Beschwerdebegründung, die nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen wendet er sich auch hiermit nur gegen die Auffassung der Vorinstanz, die er für inhaltlich unzutreffend hält.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11399712 |