Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 - L 17 U 31/19 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat - sinngemäß - mit Schreiben vom 17.4.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 17.4.2021 zugestellten Urteil des LSG vom 10.3.2021 Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie am 10.6.2021 vorgelegt.
II
1. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.5.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch erst am 10.6.2021 und damit verspätet vorgelegt.
Das LSG hat die Klägerin mit Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne eigenes Verschulden gehindert war.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14685317 |