Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.9.2017 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 28.2.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Vor dem LSG hatte er ua die Feststellung weiterer Zeiten wegen Ausbildung bzw Fachschulausbildung erfolglos geltend gemacht und sich gegen die im Vergleich zu Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs geringere Absicherung in der Rentenversicherung während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II gewandt. Hierzu hat er sich insbesondere auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie die Schlussakte der KSZE berufen.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es im Falle des Klägers. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und vom Kläger angestrebte Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Antrag vom 28.2.2018 sowie in dessen Schreiben an das LSG vom 19.2.2018 ist das hier nicht der Fall.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall des Klägers nicht vorhanden. Dies gilt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3.4.2014 - B 13 R 4/14 BH - ausgeführt hat, insbesondere auch für die vom Kläger problematisierte Unterscheidung zwischen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und Arbeitslosengeld II nach dem SGB II.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere lassen die Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens sowie der Prozessgeschichte unter Einschluss nicht nur des jeweils wesentlichen Vortrags des Klägers im Tatbestand wie auch die ausführliche Auseinandersetzung des LSG mit der Frage einer teilweisen Berufungsrücknahme und des hierzu vom Kläger erklärten Widerrufs keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) erkennen. Dies gilt ebenso für Ausführungen des LSG zur Berufung im Übrigen auf Seite 11 des Urteils unter Ziff 2. Der Kläger verkennt, dass das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör nur gebietet, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht zur ausdrücklichen und ausführlichen Bescheidung eines jeden Vorbringens der Beteiligten in den Urteilsgründen (BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11 mwN) und gibt einem Beteiligten auch keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben, letztlich also "erhört" zu werden (vgl BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Dass das LSG nicht der Rechtsansicht des Klägers gefolgt ist und er das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz ebenso wenig wie die hiermit verbundene Rüge der Verletzung weiterer Grundrechte des Klägers, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte oder der KSZE-Schlussakte.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI12335621 |