Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 28.2.2020 hat das SG die Klage des Klägers abgewiesen. Gegen das seiner früheren Prozessbevollmächtigten am 3.6.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.4.2023 Berufung eingelegt, die vom LSG als unzulässig verworfen worden ist (Beschluss vom 26.2.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 22.5.2024 zugestellten Beschluss des LSG hat der Kläger am Montag, den 24.6.2024 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, er habe beim LSG die Berufungsfrist nicht einhalten können, da seine frühere Bevollmächtigte trotz entsprechenden Auftrags keine Berufung eingelegt habe. Außerdem sei seine damalige Lebenspartnerin und heutige Ehefrau seit 2019 krank gewesen.
Am 26.7.2024 hat der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten erneut gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe innerhalb der Beschwerdefrist keinen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt gefunden, obwohl er sich an die Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf sowie an die Bundesrechtsanwaltskammer gewandt, bei Anwalt.de gesucht und bei ihm bekannten Rechtsanwälten in Oberhausen, Mülheim und Duisburg nach einer Rechtsvertretung beim BSG nachgefragt habe. Er habe auf diese Weise bei etwa 15 Rechtsanwälten erfolglos um Rechtsvertretung vor dem BSG gebeten. Erst am 26.7.2024 habe er seinen Prozessbevollmächtigten kontaktieren können.
Mit Beschluss vom 31.7.2024 (B 5 R 47/24 AR) hat der Senat die Beschwerde des Klägers vom 24.6.2024 als unzulässig verworfen.
Der Senat hat anschließend im hiesigen Verfahren um eine Aufstellung aller kontaktierten Rechtsanwälte, aufgeschlüsselt nach Kontaktdatum, Kontaktart und ggf Rückmeldung der Rechtsanwälte gebeten. Der Kläger ist dieser Aufforderung trotz antragsgemäß bis zum 19.9.2024 gewährter Fristverlängerung nicht nachgekommen.
II
1. Die Beschwerde vom 26.7.2024 ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am Montag, den 24.6.2024 endenden Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 2 SGG) eingegangen ist. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, ist abzulehnen.
Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden und die Rechtshandlung ist binnen der Antragsfrist nachzuholen (§ 67 Abs 2 Satz 1 bis 3 SGG).
Der Kläger hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage war, binnen der Beschwerdefrist durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Beschwerde beim BSG einlegen zu lassen. Insbesondere hat er nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihm ohne Verschulden nicht möglich war, innerhalb der Beschwerdefrist einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu finden. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 26.7.2024 lediglich angegeben, er könne eine Liste der kontaktierten Anwälte vorlegen. Der Aufforderung des Senats, seinen Vortrag hierzu durch Vorlage von Nachweisen glaubhaft zu machen, ist er jedoch nicht nachgekommen. Allein auf der vom ihm genutzten Internetplattform "Anwalt.de" finden sich im Umkreis von 20 km zum Wohnort des Klägers zum Suchbegriff "Rentenrecht" insgesamt 43 und zum Suchbegriff "Sozialrecht" insgesamt 44 gelistete Rechtsanwälte mit Direktkontaktdaten. Aus welchem Grund der Kläger nach eigenen Angaben nur insgesamt 15 Rechtsanwälte kontaktiert und seine Anfrage auf den vorgeblich auf drei Anfragen je Tag limitierten Kontaktbutton beschränkt hat, anstatt die Rechtsanwälte direkt anzurufen oder anzuschreiben, erschließt sich dem Senat nicht.
Im Verfahren B 5 R 47/24 AR hat der seinerzeit unvertretene Kläger in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 21.6.2024, dem BSG am letzten Tag der Beschwerdefrist (24.6.2024) zugegangen, lediglich dargelegt, warum er keine fristgerechte Berufung eingelegt hatte. Ausführungen zu seinen erfolglosen Bemühungen, einen beim BSG vertretungsberechtigten Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) für die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision zu finden, hat er darin nicht gemacht. Er hat auch keinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO). Hierzu wäre es neben der Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, im Übrigen für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich gewesen, erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei mindestens fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten vor Ablauf der Beschwerdefrist substantiiert aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 17.11.2021 - B 5 R 281/21 B - juris RdNr 8; aus jüngster Zeit vgl BSG Beschluss vom 1.7.2024 - B 4 AS 86/24 BH - juris RdNr 6 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16708737 |