Verfahrensgang
Tenor
Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. August 2024 - B 5 R 55/24 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Beschluss vom 30.8.2024, der Klägerin zugestellt am 20.9.2024, hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11.7.2024 (L 14 R 174/24) als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden war (B 5 R 55/24 AR). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem am 23.9.2024 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom 20.9.2024 und macht ua geltend, ihre Rechte würden vorsätzlich behindert und eingeschränkt. Ihr Schreiben vom 4.8.2024, mit dem sie ua die fehlende handschriftliche Unterschrift der Eingangsverfügung monierte und eine kostenfreie Aufhebung ihrer Beschwerde für den Fall einer Gerichtskostenlast in Aussicht stellte, sei nicht beantwortet worden. Der Beschluss des BSG sei nicht ordentlich mit vollständigem Namen unterschrieben und daher wertlos und nichtig. Mit an den Datenschutzbeauftragten des BSG gerichteten Schreiben vom 17.10.2024 begehrt die Klägerin die Herausgabe ihres Schreibens vom 20.9.2024 und die Löschung des "angelegten Aktenzeichens".
II
1. Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30.8.2024 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin auch nach ihrer an den Datenschutzbeauftragten gerichteten Eingabe mit Schriftsatz vom 17.10.2024 an ihrem Rechtsbehelf festgehalten hat. Dabei kann offenbleiben, ob das Rechtsschutzgesuch als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Jedenfalls hat die Klägerin innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden Frist von zwei Wochen (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) keine Gehörsverletzung (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) dargelegt und auch nicht nachvollziehbar vorgetragen, inwiefern der Senatsbeschluss vom 30.8.2024 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte (zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung vgl BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4). Insbesondere wurde der Schriftsatz der Klägerin vom 4.8.2024 vom Senat in seinem Beschluss vom 30.8.2024 ausdrücklich genannt, konnte aber für die Beschwerde ebenso wie der Schriftsatz vom 27.7.2024 nicht berücksichtigt werden, weil sich die Klägerin nicht durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte hat vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Soweit die Klägerin darin eine Beschwerderücknahme für den Fall einer Gerichtskostenlast in Aussicht stellte, war hierauf nicht einzugehen, weil Gerichtskosten bei der gerichtskostenprivilegierten Klägerin nicht anfielen. Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle an ordnungsgemäßen Unterschriften, entspricht es den gesetzlichen Vorgaben, dass eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zugestellt worden ist, die die Unterschrift der Richter in Maschinenschrift wiedergibt (vgl § 63 Abs 2 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1 und § 169 Abs 2 und 3 ZPO und die entsprechenden Ausführungen dazu im BSG-Beschluss vom 8.11.2023 - B 5 R 90/23 AR - juris RdNr 4 mwN).
Der Rechtsbehelf ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin (erneut) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 SGG vertreten ist (vgl BSG Beschluss vom 6.3.2024 - B 5 R 16/24 AR - juris RdNr 3).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.
3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Fundstellen
Dokument-Index HI16683549 |