Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. November 1998 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es.
Die Kläger stützen ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Berufungsurteil ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden. Sie ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Demgemäß muß der Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen hat, aufzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/ Udsching, aaO, IX, RdNrn 65 und 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 116 ff). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht.
Sie haben zwar eine Anzahl von Fragen formuliert, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimessen, deren Klärungsbedürftigkeit bzw Klärungsfähigkeit jedoch nicht hinreichend dargetan. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung haben die Kläger zunächst die Frage aufgeworfen, „ob die Unternehmereigenschaft von Eigentümern von Waldflächen auch dann bejaht werden kann, wenn diese Flächen aufgrund ihrer natürlichen Lage und Beschaffenheit überhaupt nicht bewirtschaftet werden können”. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage überhaupt klärungsbedürftig ist. Denn die Kläger haben jedenfalls nicht dargelegt, daß sie angesichts der auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bindenden Feststellungen des LSG, sie besäßen ca 700 ha forstwirtschaftliche Fläche, die sie auch nutzten, während es für das Vorhandensein weiteren (nicht nutzbaren) Ödlandes keinen Hinweis gebe, klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich sei. Die Kläger hätten hier aufzeigen müssen, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen und daher nicht bindend seien; ihr Hinweis, „entgegen den Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts” handele es sich „bei der anteiligen Fläche von ca 30 % der Gesamtfläche nicht um Ödland, sondern um übliche Waldflächen im Hochgebirge, die aufgrund der Lage und Beschaffenheit in keiner Weise bewirtschaftet werden können”, reicht dafür nicht aus. Aus diesem Grunde mangelt es auch an einer Darlegung der Klärungsfähigkeit hinsichtlich der Frage zu 2.2.2, „ob der Grundsatz der Einheitlichkeit des Flächenwertes für die Beitragsbemessung auch dann gilt, wenn Waldflächen aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit überhaupt nicht bewirtschaftet werden können”.
Auch die von den Klägern weiter aufgeworfenen Fragen zu 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 können nicht zur Zulassung der Revision führen, weil deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt ist. Denn die Beschwerdeführer haben nicht in schlüssiger Weise dargetan, ob zu diesen von ihnen angesprochenen Fragen bereits Rechtsprechung des BSG vorhanden ist und inwieweit diese Rechtsprechung ggf noch einer weiteren Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bedarf. Ihre Angabe, die Fragen seien vom BSG „in der hier vorliegenden Fallgestaltung noch nicht beantwortet”, reichen dafür angesichts der vorliegenden einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen nicht aus. So hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1983 (BSGE 54, 243 = SozR 2200 § 803 Nr 2) mit eingehender Begründung entschieden, daß die Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert (von land- und forstwirtschaftlichen Flächen) ein anderer angemessener Beitragsmaßstab iS des § 803 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist, der weder Vorschriften der RVO noch verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt. Hierauf hätten die Beschwerdeführer zur Darlegung einer weiterhin bestehenden grundsätzlichen Bedeutung der Frage zu 2.2.1 eingehen müssen.
Soweit die Beschwerdeführer zu 2.2.4 die Frage aufwerfen, ob es einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) darstellt, „dass gemäß § 46 Abs 3 der Satzung der Beklagten für Unternehmen mit einer landwirtschaftlichen Fläche ab einer bestimmten Größenordnung eine Beitragsermäßigung gewährt wird und für forstwirtschaftliche Flächen keine entsprechende Regelung existiert”, haben sie es versäumt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darzulegen, worin sie die für eine Gleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale erblicken sowie daß und inwiefern der Satzungsgeber hier die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten haben soll (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 146 mwN).
In seiner Entscheidung vom 24. Januar 1991 (BSGE 68, 123 = SozR 3-2200 § 803 Nr 2) hat der Senat eine in der Satzung des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers vorgesehene Festsetzung des Hebesatzes durch den Vorstand nicht beanstandet. Hierauf sind die Beschwerdeführer bei der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage zu 2.2.3 nicht eingegangen; im übrigen dürfte es auch praktisch unbestritten und eine höchstrichterliche Klärung insoweit nicht erforderlich sein, daß eine solche Regelung bei hinreichender Festlegung des vom Vorstand dabei einzuhaltenden Rahmens von § 803 Abs 1 RVO gedeckt ist. Schwerwiegende rechtliche Argumente hiergegen, die über allgemeine Erwägungen hinausgingen und zu einer (erneuten) Klärungsbedürftigkeit führen könnten, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen