Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 09.01.2018; Aktenzeichen L 15 VK 11/16) |
SG München (Entscheidung vom 16.09.2016; Aktenzeichen S 30 VK 5/15) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Januar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das LSG hat mit Urteil vom 9.1.2018 die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 16.9.2016 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, ihm zugestellt am 19.1.2018, hat der Kläger mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 15.2.2018 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Schreiben vom 15.2.2018 ist am 18.2.2018, die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vom 20.2.2018 ist am 23.2.2018 beim BSG eingegangen.
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.2.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Die Erklärung ist erst am 23.2.2018 und damit nach Fristablauf beim BSG eingegangen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11760318 |