Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. -H. … S., … B., … beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 6. Juni 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine low-dosis-Tranquilizer-Abhängigkeit, eine labile Hypertonie, abgeheilte trophische Veränderungen im rechten Unterschenkel bei Zustand nach Unterschenkelprellung mit chronischer Ödembildung, einen Stammhirninfarkt mit Restsymptomatik, einer sensiblen und motorischen Hemiparese sowie ein diskretes hirnorganisches Psychosyndrom als Folgen des Arbeitsunfalles vom 5. November 1985 festzustellen, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 27. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1992; Urteile des Sozialgerichts vom 13. Dezember 1994 sowie des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 6. Juni 1996). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Arbeitsunfall über die anerkannten Hautveränderungen an der Schulter und die Pleuraverschwielung hinaus zu keinen weiteren dauerhaften Gesundheitsstörungen mit einer meßbaren Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt habe. Die als weitere Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien im wesentlichen nicht bewiesen bzw nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. November 1985 zurückzuführen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Zugleich beantragt er, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht (BSG) unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ iVm § 114 Abs 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung). Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob der von Sozialhilfe lebende Beschwerdeführer, obwohl ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei, auf die Einholung eines von ihm zu bezahlenden Gutachtens mit entsprechender Kostenvorschußpflicht verwiesen werden könne, obschon feststehe, daß er diesen Vorschuß zu leisten nicht in der Lage sei. Hiermit werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und das rechtliche Gehör verletzt. Außerdem beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel, weil das LSG seinem Beweisantrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Hochschullehrers nicht gefolgt sei. Wenn das Gericht dem zuletzt eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr. R. … folge, obwohl hiergegen logische und nicht nachvollziehbare Fehler nachgewiesen seien, so liege in der Nichteinholung eines Zusatzgutachtens ein Verfahrensmangel. Außerdem sei ab Februar 1994 eine Beweislastumkehr erfolgt. Die Beklagte müsse nun beweisen, daß für die Leiden des Klägers andere Umstände als der streitige Unfall ursächlich seien. Es liege somit auch insoweit ein Verfahrensmangel vor, als die Gerichte die Beweislastumkehr nicht berücksichtigt hätten.
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Sie ist gegeben, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Es muß eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen sein, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht – ausreichend – geklärt ist (s ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 17). Demgemäß muß bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage aufgezeigt werden, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 65 ff; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 116 ff). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Es fehlt an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit; denn der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG zur Zahlung des Kostenvorschusses trotz finanziellen Unvermögens des Antragsberechtigten nach § 109 SGG sowie dem damit verbundenen Gesichtspunkt der Chancengleichheit auseinander (s dazu Krasney/Udsching, aaO, III, RdNr 97; Bley in Gesamtkommentar, § 109 SGG, Anm 6b). Er legt insbesondere nicht dar, inwieweit diese Rechtsprechung noch einer weiteren Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung bedarf.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Urteil des LSG beruhe auf Verfahrensfehlern, ist nicht schlüssig dargelegt. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig dargetan, warum sich das LSG aus seiner Sicht hätte gedrängt fühlen müssen, seinem Antrag zu folgen, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von einem Hochschullehrer einzuholen. Das wäre der Fall gewesen, wenn die vorhandenen Gutachten, auf die das LSG seine Entscheidung stützt, eine richterliche Überzeugungsbildung (§ 128 Abs 1 SGG) nicht zulassen, weil sie beispielsweise unverständlich, unschlüssig, widerspruchsvoll oder lückenhaft sind. Dann hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen, den die Überzeugung hindernden Mangel zu beseitigen. Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben waren, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht schlüssig dar. Soweit er sich auf das Gutachten des Diplompsychologen und Arztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. R. … vom 17. Januar 1996 beruft, reicht der pauschale Hinweis, daß logische und nicht nachvollziehbare Fehler des Gutachtens nachgewiesen seien, nicht aus, den Vorwurf zu begründen, das LSG hätte sich deshalb zu einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Hochschullehrers gedrängt fühlen müssen.
Soweit der Kläger rügt, daß das LSG eine ab Februar 1994 erfolgte Beweislastumkehr nicht berücksichtigt habe, ist nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer eine eingetretene Beweislastumkehr stützen will (vgl dazu Krasney/Udsching, aaO, III, RdNr 29; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 103 RdNr 20, § 118 RdNr 6). Die Frage der behaupteten Beweislastumkehr kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Rüge des Klägers betrifft eine nach seiner Ansicht unzutreffende Würdigung der vorhandenen Beweise durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen, denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schließt es ausdrücklich aus, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu stützen.
Dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe konnte demnach nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG), da der Kläger keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen