Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 01.09.2021; Aktenzeichen B 12 KR 5/21 BH)

LSG Hamburg (Urteil vom 07.06.2021; Aktenzeichen L 1 KR 63/20)

SG Hamburg (Entscheidung vom 24.05.2020; Aktenzeichen S 59 KR 2557/19)

 

Tenor

Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Juni 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 1.9.2021 - B 12 KR 5/21 BH - den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Hamburg vom 7.6.2021 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mangels rechtzeitiger Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) abgelehnt. Die "sofortige Beschwerde" des Rechtsanwalts des Klägers, die der Senat als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ausgelegt hat, ist mit Senatsbeschluss vom 19.4.2022 - B 12 KR 2/22 C - als unzulässig verworfen worden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.7.2022 - beim BSG eingegangen am 5.8.2022 - unter Beifügung einer Erklärung erneut PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er erläutert darin, er sei aufgrund einer Brandexplosion am 31.5.2021 mit Todesopfern ohne Verschulden verhindert gewesen, die erforderliche Erklärung rechtzeitig vorzulegen. Aufgrund der Evakuierung sei er am Zugang zum Gebäude gehindert gewesen. Dort seien seine persönlichen Unterlagen und auch die zur Beantragung von PKH erforderlichen Unterlagen untergebracht gewesen. Er habe danach unter Schock gestanden. Aufgrund des ständigen Stresses mit plötzlichem Umzug sei er im Jahr 2021 nicht in der Lage gewesen, spezielle Prozessunterlagen aus dem Umzugschaos herauszusuchen. Aufgrund weiterer dringender Rechtsangelegenheiten vor dem Bundesverfassungsgericht und wegen anderer Terminladungen sei er auch in diesem Jahr bislang an der Fortführung der Angelegenheit gehindert gewesen. Ein Senatsbeschluss über die Ablehnung der PKH sei angeblich seinem Rechtsanwalt zugegangen; insoweit habe kein Anwaltsmandat bestanden. Ihm liege kein Schriftstück vor.

Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine formell unanfechtbare Ablehnung des PKH-Antrags vorliegt und unter welchen Umständen ein neuer Antrag zulässig ist; jedenfalls ist die Erklärung nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Der Kläger hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) nicht fristgerecht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 28.7.2021 eingereicht (zu diesem Erfordernis vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Er hat daher nicht alles ihm Zumutbare getan, um die Beschwerdefrist zu wahren. Auf dieses Erfordernis ist er in den Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG Hamburg vom 7.6.2021 zutreffend hingewiesen worden.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger aufgrund des Brandereignisses noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem LSG an der fristgerechten Vorlage der Erklärung und Unterlagen zur PKH unverschuldet gehindert gewesen sein soll. Auch wenn der Kläger keinen Zugang zu seinen persönlichen Unterlagen hatte, war es ihm jedenfalls zumutbar, das Formular sowie die Bescheide über seinen Leistungsbezug innerhalb der vierwöchigen Frist neu zu beschaffen und einzureichen. Dass ihm dieser relativ geringe Aufwand aufgrund eines Schockzustands nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, da er andererseits zur Teilnahme an der Verhandlung am 7.6.2021 und zur Einreichung des umfangreichen Schriftsatzes mit Anträgen vom 5.7.2021 in der Lage war.

Da der Kläger somit nach wie vor keine PKH beanspruchen kann, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO nicht in Betracht.

Heinz

Padé

Bergner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15503268

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