Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 15.07.2021; Aktenzeichen S 17 AS 350/21)

Bayerisches LSG (Urteil vom 23.06.2022; Aktenzeichen L 11 AS 390/21)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin zu 1, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2022 - L 11 AS 390/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Eine weitere Äußerungsfrist für das PKH-Verfahren musste der Senat der Klägerin zu 1 nicht einräumen; ihren darauf gerichteten Anträgen lassen sich keine durchgreifende Gründe hierfür entnehmen, zumal die Klägerin zu 1 seit Zustellung der Entscheidung des LSG am 16.9.2022 bereits mehr als ein Jahr Zeit zur Begründung ihres PKH-Antrags gehabt hat.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Solche Zulassungsgründe sind nach der im Verfahren über die Bewilligung von PKH gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu 1 nicht erkennbar. Alle für das Begehren der Klägerinnen (Überprüfung der bewilligten Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1.2.2005 bis 31.12.2020) relevanten Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt oder bedürfen keiner solchen Klärung, weil sie zweifelsfrei zu beantworten sind. Auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG hat das LSG in seinem Urteil ggf hingewiesen und sich dieser angeschlossen.

Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das LSG hat in seinem Urteil keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.

Dem LSG ist schließlich auch kein Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere ist den Klägerinnen rechtliches Gehör durch einen Erörterungstermin der Berichterstatterin mit der Klägerin zu 1 und durch die mündliche Verhandlung des Senats, an der die Klägerin zu 1 ebenfalls persönlich teilgenommen hat, gewährt worden.

Ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, was die Klägerin zu 1 bestreitet, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen und daher auch für die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels irrelevant.

Söhngen

Burkiczak

B. Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16180425

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