Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.11.2021; Aktenzeichen L 6 VG 815/20)

SG Konstanz (Entscheidung vom 27.01.2020; Aktenzeichen S 2 VG 1729/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 24.12.2021 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.11.2021 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 29.12.2021 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der LSG- Entscheidung hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kaltenstein                                Othmer                                  Röhl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15092154

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