Entscheidungsstichwort (Thema)

Bisheriger Beruf

 

Orientierungssatz

Der bisherige Beruf eines Versicherten gemäß § 1246 Abs 2 S 2 RVO richtet sich allein nach der pflichtversicherten Beschäftigung, der sich der Versicherte zuletzt auf Dauer zugewandt hatte (vgl BSG vom 13.3.1986 5b RJ 14/85 = SozR 2200 § 1246 Nr 134).

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 S 2

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.09.1988; Aktenzeichen L 12 J 41/88)

 

Gründe

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Kläger beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Hiermit kann er jedoch keinen Erfolg haben.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdebegründung "dargelegt" werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu gehört, daß der Beschwerdeführer die Rechtsfrage, um die es nach seiner Auffassung geht, selbst formuliert und den nach seiner Meinung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Als grundsätzlich sieht der Kläger die Frage an, ob es für die Beurteilung des bisherigen Berufes eines Versicherten als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit iS von § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO) allein auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland ankomme oder nicht auch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die EWG-VO 1408/71, anzuwenden sei. Abgesehen davon, daß der erkennende Senat zB mit seinen Urteilen vom 12. September 1979 - Az.: 5 RJ 76/78 - und 21. September 1988 - Az.: 5/5b/1 RJ 114/83 - bereits zur Frage der Berücksichtigung ausländischer Berufstätigkeiten Stellung genommen hat und vom Kläger offengelassen worden ist, inwiefern im Blick auf diese Entscheidungen die von ihm bezeichnete Rechtsfrage noch klärungsbedürftig ist, hat es der Kläger auch unterlassen darzutun, inwiefern die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage überhaupt für die Entscheidung seines Rechtsstreites von Bedeutung ist. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beurteilung der beruflichen Tätigkeit des Klägers offensichtlich auf seine Tätigkeit in der Bundesrepublik von 1972 bis 1982 bei der Firma R.    -B. -GmbH bezogen und hierfür aufgrund der von ihm herangezogenen Unterlagen eine bloße Anlerntätigkeit angenommen. Mit dieser Beurteilungsmethode hält sich das LSG an die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach sich der bisherige Beruf eines Versicherten allein nach der pflichtversicherten Beschäftigung richtet, der sich der Versicherte zuletzt auf Dauer zugewandt hatte (vgl BSGE 7, 66; 24, 7; 25, 129; 27, 263; 55, 85; 47, 168; BSG SozR Nr 64 zu § 1264 RVO; SozR Nr 112 zu § 1246 RVO; SozR 2200 § 1246 Nrn 53 und 134). Für das LSG bestand also von seinem zutreffenden gedanklichen Ausgangspunkt her gar kein Anlaß, sich mit der vom Kläger bezeichneten Rechtsfrage auseinanderzusetzen. Es brauchte dies mithin auch nicht nachzuholen, wenn es aufgrund einer Aufhebung seines Urteiles die rechtliche Beurteilung des Falles des Klägers neu durchzuführen hätte.

Der Vortrag des Klägers läuft unter diesem Blickwinkel im Ergebnis darauf hinaus, die tatsächliche Feststellung des LSG bezüglich des bisherigen Berufes des Klägers aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu beanstanden. Dies bedeutet der Sache nach die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Auf eine solche Rüge kann aber die Nichtzulassungsbeschwerde schon generell nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Die somit nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde des Klägers mußte als unzulässig verworfen werden. Dies konnte gemäß § 202 SGG iVm § 574 ZPO und § 169 SGG analog auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Da die Rechtsverfolgung des Klägers somit keine Aussicht auf Erfolg hat, sind die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654206

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