Verfahrensgang
LSG für das Land Brandenburg (Urteil vom 21.10.1997) |
BSG (Beschluss vom 27.01.1997; Aktenzeichen 7 S (Ar) 10/96) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 21. Oktober 1997 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 1997 – 7 S (Ar) 10/96 – wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat am 25. Februar 1998 mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg (LSG) vom 21. Oktober 1997 Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Zugleich hat sie Beschwerde gegen den Beschluß des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Januar 1997 – 7 S (Ar) 10/96 – eingelegt, mit dem der Senat eine frühere Beschwerde der Klägerin gegen einen Beschluß des LSG über die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig verworfen hat.
Der Klägerin kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, weil es der Rechtsverfolgung an einer hinreichenden Erfolgsaussicht mangelt (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Satz 1 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫).
Wird nämlich Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muß nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes das Gesuch einschließlich der – vollständigen – Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs 2 ZPO) innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden, sofern nicht der Antragsteller ohne sein Verschulden auch hieran gehindert war (BSG SozR 1750 § 117 Nrn 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nrn 2 und 6). Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann dem Beschwerdeführer wegen Versäumung der Frist zur formgerechten (§ 166 SGG) Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 1 SGG) Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 67 Abs 1 SGG). Denn auch derjenige, der ohne sein Verschulden infolge wirtschaftlicher Bedrängnis an der Beauftragung eines beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 SGG) und damit der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert ist, hat zumindest alles in seinen Kräften Stehende innerhalb der laufenden Beschwerdefrist zu veranlassen. Anderenfalls würde er besser als ein nicht der Prozeßkostenhilfe bedürftiger Beschwerdeführer gestellt (BSG, Beschluß vom 3. Juni 1997 – 7 BAr 32/97 –, unveröffentlicht; Beschluß vom 12. Dezember 1997 – 7 BH (Ar) 30/97 –, unveröffentlicht), der alles in seinen Kräften Stehende tun muß, um die Beschwerdefrist einzuhalten.
Vorliegend hat die Klägerin bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27. Februar 1998 endete (§§ 160a Abs 1 Satz 2, 64 Abs 2 SGG), und auch nicht danach die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Mit ihrem Hinweis im Schreiben vom 19. Februar 1998, daß sie „Arbeitslosenhilfe plus Beschädigtenpauschale und Wohngeld” beziehe, hat sie ihr Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßvertretungskosten vor dem BSG nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dargetan (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nrn 3 und 4), obwohl sie in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozeßkostenhilfe im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden ist.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil des LSG ist unzulässig; sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muß sich vor dem BSG gemäß § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozeßhandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muß von einem nach § 166 Abs 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des LSG hingewiesen worden. Die Beschwerde muß deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Beschwerde gegen den Beschluß des BSG vom 27. Januar 1997 – 7 S (Ar) 10/96 – ist ebenfalls unzulässig und in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Gegen Entscheidungen des BSG als letztinstanzlichen Gerichts ist vom Gesetz weder Einspruch oder Widerspruch noch sofortige, einfache, ordentliche, außerordentliche Beschwerde oder ein sonstiges Rechtsmittel vorgesehen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen