Leitsatz (amtlich)

Entscheidungen auf Grund des 5. ÄndG VersorgVerfG Art 2 vom 1934-07-03 (RGBl I 544) sind rechtswirksame Entscheidungen im Sinne des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1934-11-02 (RGBl I 1113) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Gesetz vom 1938-09-27 (RGBl I 1217).

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für die Anmeldung der Versorgungsansprüche vorgesehenen Fristen sind materiell-rechtliche Ausschlußfristen.

 

Normenkette

VersorgVfGÄndG 5 Art. 2 Fassung: 1934-07-03

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25.Juni 1954 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der am 6. Dezember 1878 geborene Ehemann der Klägerin ist am 4. Dezember 1942 in Oslo gestorben. Er bezog nach der Bescheinigung des Versorgungsamts (VersA.) III Berlin vom 3.November 1934 für "lähmungsartige Schwäche der Beine als Folge vielfacher Nervenentzündungen, zuweilen auftretender Dämmerungs- und Verwirrtheitszustände", verschlimmert durch Dienstbeschädigung, nach dem Reichsversorgungsgesetz (RVG) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 70 v.H.. Die Versorgungsakten sind nicht mehr vorhanden. Nach der erhalten gebliebenen alten Karteikarte wurde dem Verstorbenen am 8. November 1937 nach Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen ( VersVerfG ) vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt (RGBl.) I S.544) ein Rentenentziehungsbescheid zugestellt. In der Karteikarte ist ferner unter dem Datum 3. Dezember 1938 eingetragen, daß die Berufung zurückgewiesen sei. Am 10.September 1938 wanderte der Ehemann der Klägerin mit dieser nach Norwegen aus.

Am 28. September 1950 stellte sie Antrag auf Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen (KVG) vom 24. Juli 1950 (VOBl. für Groß-Berlin S. 318). Sie machte geltend, daß ihrem Ehemann im Konzentrationslager Buchenwald im Sommer 1938 die orthopädischen Stiefel abgenommen worden seien. Er sei deshalb gestürzt, habe innere Verletzungen erlitten und sei an deren Folgen gestorben.

Die Versorgungsstelle des Magistrats für Groß-Berlin (Abt. Sozialwesen) hat den Antrag mit Bescheid vom 7. März 1951 abgelehnt, weil die Dienstbeschädigung mit Bescheid vom 8. November 1937 rechtskräftig aberkannt worden sei. Die Klägerin hat hiergegen geltend gemacht, daß die Rente entzogen worden sei, weil ihr Ehemann Jude gewesen sei. Er habe nach der Entziehung der Rente noch den Schwerbeschädigtenausweis gehabt. Gegen den Rentenentziehungsbescheid habe er nicht Berufung eingelegt, weil ihm ein Sachbearbeiter des VersA. wegen seiner Judeneigenschaft davon abgeraten habe. Der Einspruchsausschuß bei dem Landesversorgungsamt (LVersA.) Berlin hat den Einspruch am 17. November 1952 zurückgewiesen. Die Entziehung der Rente sei rechtswirksam erfolgt. Diese Entscheidung sei nach § 85 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auch für die Entscheidung nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Das Fünfte Gesetz zur Änderung des VersVerfG habe Rasse, Religion und politische Einstellung nicht berücksichtigt. § 37 Abs. 5 KVG und § 58 Abs. 2 BVG stünden der Geltendmachung des Hinterbliebenenrentenanspruchs entgegen.

Die Klägerin hat darauf Klage erhoben und beantragt, ihr Witwenrente zu gewähren. Sie hat geltend gemacht, daß die Rentenentziehung eine willkürliche Maßnahme gewesen sei. Der Beklagte könne sich nicht auf den Entziehungsbescheid berufen, da eine solche Entscheidung nichtig sei. Wenn er es tue, sei sein Verhalten arglistig. Die Präambel des Fünften Gesetzes zur Änderung des VersVerfG und der Wortlaut des Art. 2 ließen eindeutig erkennen, daß sich das Gesetz gegen die Juden gerichtet habe. Der Verstorbene habe keine Berufung eingelegt; es sei auch kein Urteil zugestellt worden. Dies wäre aber Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft.

Das VersGer . Berlin hat die Klage nach mündlicher Verhandlung am 3. Dezember 1953 abgewiesen. Es hat ausgeführt: Durch die Karteikarte sei erwiesen, daß das Reichsversorgungsgericht (RVGer.) den Rentenentziehungsbescheid bestätigt habe. Diese Entscheidung sei nach § 85 BVG für die Beteiligten und das Gericht rechtsverbindlich. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die Entziehung der Rente aus rassischen Gründen erfolgt sei. Dem Gericht sei bekannt, daß bei allen Versorgungsfällen die Anwendbarkeit des Art. 2 a.a.O. ohne Rücksicht auf Rasse und Religion des Versorgungsberechtigten geprüft worden sei.

Das Landessozialgericht (LSGer.) Berlin hat die Berufung nach mündlicher Verhandlung am 25. Juni 1954 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt: Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch stehe § 58 BVG entgegen, da nach rechtskräftiger Entziehung der Rente ein Dienstbeschädigungsleiden nicht mehr anerkannt gewesen sei. Ausschlaggebend sei, daß das Gesetz die Wirksamkeit früherer Entscheidungen ausdrücklich aufrechterhalten habe. Ob diese Entscheidungen sachlich richtig gewesen seien oder gegen die guten Sitten verstoßen hätten, sei ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin keinen Anspruch auf Anhörung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem LSGer. nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) benannten Sachverständigen.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen dieses am 20. Juli 1954 zugestellte Urteil mit einem beim Bundessozialgericht ( BSGer .) am 19. August 1954 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu verurteilen.

Er hat die Revision mit einem beim BSGer . am 20.September 1954 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet: Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend erforscht und somit gegen § 103 SGG verstoßen. Die Klägerin habe ihre Klage darauf gestützt, daß der Verstorbene bis zu seinem Tod an seinem Versorgungsleiden gelitten habe und daß der Tod wegen eines inneren Leidens eingetreten sei, das er sich durch einen Sturz infolge der Gehbehinderung zugezogen habe. Die Vorinstanz habe diese Umstände nicht aufgeklärt. Es habe ferner nicht berücksichtigt, daß die Rentenentziehung erfolgt sei, weil der Verstorbene Jude gewesen sei. Die Berufung des Beklagten auf die Vorentscheidungen sei eine mißbräuchliche Rechtsausübung im Sinne der §§ 226, 826 BGB. Das Berufungsgericht hätte diesen im Verwaltungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz berücksichtigen müssen. Im einzelnen wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 17. September 1954 Bezug genommen.

Der Revisionsbeklagte hat beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er hat vorgebracht, daß das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs nicht bewiesen und völlig unwahrscheinlich sei. Das RVGer. habe sich in solchen Fällen nur von den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft leiten lassen. Wegen der Vermerke in der alten Karteikarte könne auch nicht daran gezweifelt werden, daß das RVGer. den Rentenentziehungsbescheid bestätigt habe. Diese Entscheidung sei nach § 56 Abs. 1 der Ersten DurchfVO. zum KVG vom 13. Dezember 1950 (VOBl. für Groß-Berlin S. 570) und nach § 85 BVG rechtsverbindlich. Auch das materielle Recht sei nicht verletzt, da nach dem Widerruf keine Dienstbeschädigungsfolgen mehr anerkannt gewesen seien.

Die Revision ist statthaft, da das LSGer. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und enthält einen bestimmten Antrag im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Revision ist daher zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Nach § 162 Abs. 2 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1955 - 8 RV 73/54 - entschieden, daß die materiell-rechtlichen Vorschriften des Berliner KVG nicht revisibles Recht im Sinne dieser Vorschrift sind. Die Klägerin kann deshalb ihre Revision, soweit sie den Rentenanspruch nach dem KVG durchsetzen will, nicht auf materiell-rechtliche Vorschriften dieses Gesetzes stützen. Bei dem § 37 Abs. 5 KVG, dessen Anwendbarkeit die Klägerin verneint, handelt es sich um eine solche materiell-rechtliche Vorschrift; denn die für die Anmeldung der Versorgungsansprüche vorgesehenen Fristen sind materiell-rechtliche Ausschlußfristen (vgl. Schönleiter, Bundesversorgungsgesetz, Anm. 3 zu §§ 56 - 59 BVG; Arendts, Kommentar zum Reichsversorgungsgesetz, 1929 Vorbem. 1.) zu §§ 52 - 54 RVG; Entsch. d. RVGer. Bd. 3 S. 106, S. 244 (247); Bd.5 S. 196). Die Revision ist daher insoweit unbegründet, als die Klägerin die Ablehnung ihres Anspruchs nach dem KVG angefochten hat.

Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Klägerin Rente nach dem BVG begehrt. Das BVG ist im Revisionsverfahren nachprüfbares Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG, da das Land Berlin dieses Gesetz inhaltsgleich durch das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 12. April 1951 (GVOBl. für Berlin S. 317) übernommen hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8.12.1955 - 8 RV 73/54; ebenso Urteile des 10. Senats vom 7.7.1955 - BSGer . 1 S. 98 (100, 101) - und des 9. Senats vom 24.8.1955 - 9 RV 184/55).

Das Berufungsgericht hat mit Recht festgestellt, daß dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch § 58 Abs. 2 BVG entgegensteht. Diese Vorschrift bestimmt: Wird die Gesundheitsstörung, die den Tod herbeigeführt hat, auf eine Schädigung gestützt, die während einer vor dem 1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, so ist die Anmeldung des Anspruchs nach diesem Gesetz nur zulässig, wenn die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt war oder mit einer anerkannten Gesundheitsstörung in ursächlichem Zusammenhang steht. Das ist bei dem von der Klägerin als mittelbare Folge der früher anerkannten lähmungsartigen Schwäche beider Beine als Todesursache angeschuldigten inneren Leiden dann nicht der Fall, wenn die anerkannte Dienstbeschädigungsfolge "lähmungsartige Schwäche beider Beine" im Jahre 1937 rechtskräftig aberkannt worden ist. Das Berufungsgericht hat hierzu in den Gründen seiner Entscheidung festgestellt, daß nach rechtskräftiger Anwendung des Art. 2 a.a.O. bei dem Verstorbenen keine Dienstbeschädigungsfolge anerkannt gewesen sei. Es hat dies daraus gefolgert, daß die Berufung gegen den Rentenentziehungsbescheid vom RVGer. zurückgewiesen sei. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das BSGer . gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 SGG). Solche Gründe sind nicht vorgebracht. Zwar ist in der Revisionsbegründung von der "angeblichen" Entscheidung des RVGer. die Rede, demgegenüber bringt aber die Begründung Angriffe gegen das Urteil des RVGer. vor. Dieses Gericht habe sich durch die Judeneigenschaft des Verstorbenen beeinflussen lassen, insbesondere auch mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann seinerzeit bereits ausgewandert sei. Ferner kritisiert die Revision das LSGer., weil es nicht den einwandfreien Beweis für das "diskriminierende Urteil des RVGer." geführt habe. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Revision das Vorliegen der Entscheidung des RVGer. nicht bezweifelt. Denn es fehlt jeder Anhalt dafür, daß diese Ausführungen etwa nur hilfsweise gemacht sind. Damit fehlt es an dem in § 163 SGG geforderten Vorbringen zulässiger und begründeter Revisionsgründe, um die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aufzuheben. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung des RVGer., das endgültig entschieden hat, mit der Verkündung rechtskräftig geworden ist, so daß die Zustellung der Entscheidung für den Eintritt der Rechtskraft ohne Bedeutung war.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch kein Rechtsmißbrauch, wenn sich der Beklagte für die Ablehnung der Hinterbliebenenrente auf den rechtskräftigen Rentenentziehungsbescheid gestützt hat. Es besteht kein Anhalt dafür, daß sich das Fünfte Änderungsgesetz zum VersVerfG vom 3.Juli 1934 und insbesondere der Art. 2 gegen Juden und andere Gegner des damaligen Regimes gerichtet hat. Vielmehr sollte der Fiskus von der Zahlung in Wirklichkeit nicht begründeter Versorgungsleistungen befreit werden, nachdem sich herausgestellt hatte, daß eine nicht unerhebliche Zahl von ehemaligen Heeresangehörigen und Hinterbliebenen Versorgungsgebührnisse bezog, die entweder überhaupt nicht oder nicht in der zugesprochenen Höhe berechtigt waren (vgl. die amtliche Begründung zum Fünften Änderungsgesetz, Reichsversorgungsblatt (RVBl.) 1934 S. V 55 - 57 Nr. 6). Dies war darauf zurückzuführen, daß die Versorgungsbehörden in manchen Fällen zu Unrecht Rente bewilligt hatten und daß die ärztliche Wissenschaft erst im Laufe der Jahre die Eigenart zahlreicher Leiden und die Frage ihres Zusammenhanges mit Kriegseinflüssen geklärt hatte, insbesondere auf dem Gebiet der Geistes- und Nervenkrankheiten (vgl. Arendts, Gesetz über das Verfahren in Versorgungssachen 1935, Anhang Anm. 1 zu Art. 2 a.a.O.). Die Anregung, in solchen Fällen eine Rentenentziehung zu ermöglichen, ging damals auch von den Kriegsbeschädigten selbst aus. Es kam diesem Personenkreis darauf an, daß die vom Reich für die Kriegsopferversorgung zur Verfügung gestellten Geldmittel nur den wirklichen Kriegsopfern zugute kämen. Deshalb sah Art. 2 a.a.O. vor, daß die Versorgungsbehörden rechtskräftige Entscheidungen, auch wenn sie von der Spruchbehörde erlassen waren, ändern oder aufheben konnten. Rassische oder politische Gründe waren für die Einführung dieser Vorschrift nicht maßgebend. Das Gegenteil ergibt sich weder aus der Begründung noch aus dem Vorwort zu dem Fünften Änderungsgesetz zum VersVerfG . Das für die Rentenentziehung vorgesehene Verfahren war mit allen Rechtsgarantien für die Betroffenen ausgestattet. Die Bescheide nach Art. 2 wurden nicht willkürlich, sondern nach eingehender Prüfung erteilt (Ziff. V Abs. 2 der AB. zu Art. 2, RVBl. 1934 S. V 58 Nr.46). Das VersA. hatte nach Aufklärung des Sachverhalts die Akten dem Hauptversorgungsamt vorzulegen, das sie an den Reichsarbeitsminister weiterleitete, wenn es die Voraussetzungen des Art. 2 für gegeben hielt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und Ziff. V Abs. 4 der AB. zu Art. 2). Der Vorlage der Akten gingen genaue Untersuchungen voraus, wenn sie erforderlich waren. Die für die Änderung rechtskräftiger Entscheidungen erforderliche Genehmigung des Reichsarbeitsministers gewährleistete die Berücksichtigung der Belange des Betroffenen und die soziale Anwendung der Vorschrift. Gegen die Entscheidung der Versorgungsbehörde war die Berufung an das RVGer. gegeben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1). Durch dieses Gericht wurde die Berechtigung der Rentenentziehung nochmals sorgfältig nachgeprüft. Dieses Gericht wurde durch politische oder rassische Gründe nicht beeinflußt. Es fehlt im vorliegenden Fall jeder Anhalt dafür, daß die Judeneigenschaft des Verstorbenen und die Tatsache, daß er im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des RVGer. ausgewandert war, irgendeine Rolle gespielt haben. Auch hat die Revision nicht das geringste dargetan, daß das angefochtene Urteil auf solchen Gründen beruht.

Hiernach bestehen keine Bedenken, Entscheidungen der Versorgungsbehörden und Gerichte, die auf den Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des VersVerfG gestützt sind, als rechtswirksame Entscheidungen anzusehen (ebenso Urteil des Bayer. LVAmts vom 1.3. 1950, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge 1950 S. 418 Nr. 114). Da auch im vorliegenden Fall kein Anhalt dafür besteht, daß das Rentenentziehungsverfahren rechtswidrig war, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß nach der rechtskräftigen Rentenentziehung bei dem Ehemann der Klägerin keine Dienstbeschädigungsfolge anerkannt war. Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenrente steht daher § 58 Abs.2 des BVG entgegen. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß für eine weitere Prüfung, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin die Folge eines früher berenteten Leidens war, da selbst bei der Feststellung einer solchen Folge die Anmeldung des Anspruchs nach § 58 Abs. 2 des BVG ausgeschlossen gewesen wäre. Die Rüge, daß das LSGer. den Sachverhalt nicht erforscht und damit § 103 SGG verletzt habe, ist deshalb nicht begründet.

Die Revision der Klägerin ist daher unbegründet und nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.

Kosten sind nicht zu erstatten, da die Aufwendungen des Beklagten nicht erstattungsfähig sind (§ 193 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs.4 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2297070

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