Leitsatz (amtlich)

Zur Begründung von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise (hier: bei einzelnen, stark gehäuft abgerechneten Laborleistungen), wenn die Beteiligten den diagnostischen Wert der Leistungen und ihre medizinische Erforderlichkeit verschieden beurteilen.

 

Orientierungssatz

1. Auch der Kassenarzt muß die Möglichkeit haben, bei seinen Patienten neue oder von denen seiner Kollegen abweichende Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden anzuwenden, selbst wenn insoweit noch keine oder nicht genügend aussagekräftige Vergleichswerte vorliegen, an denen die Wirtschaftlichkeit seiner Methoden gemessen werden könnte, oder wenn er mit seinen Methoden die Vergleichswerte seiner Fachgruppe überschreitet. Dabei setzt die Vergütung der Leistungen allerdings voraus, daß diese den Vorschriften des RVO § 368e entsprechen.

2. Diente die mit neuen oder vertieften wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete ungewöhnlich häufige Anwendung bestimmter Untersuchungsmethoden (im Sinne von ungezielten Suchtests) der Ausschließung bisher nicht hervorgetretener aber möglicher Krankheiten der Patienten, so wäre ein solches Vorgehen des Arztes nicht gerechtfertigt, weil Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen zur kassenärztlichen Versorgung gehören.

 

Normenkette

RVO § 368n Abs 4 Fassung: 1955-08-17, § 368e Fassung: 1955-08-17

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Entscheidung vom 03.03.1977; Aktenzeichen L 3 Ka 1/74)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 18.09.1974; Aktenzeichen S 2 Ka 4/72)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655887

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