Leitsatz (amtlich)

Erleidet ein Tierarzt, der nach § 2 Abs 2 Tierseuchengesetz zur Tierseuchenbekämpfung zugezogen worden ist, bei dieser Tätigkeit einen Arbeitsunfall, so ist das hinzuziehende Land Träger der Unfallversicherung.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 1, § 539 Abs 1 Nr 7, § 539 Abs 2, § 655 Abs 1, § 653 Abs 1 Nr 2, § 658 Abs 2 Nr 1; ViehSeuchG § 2 Abs 2 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.03.1988; Aktenzeichen L 1 U 229/87)

SG Koblenz (Entscheidung vom 17.09.1985; Aktenzeichen S 10 U 305/84)

 

Tatbestand

Das klagende Land gewährte drei approbierten Tierärzten, den Beigeladenen zu 1) und zu 2) und dem verstorbenen Ehemann der Beigeladenen zu 3), die auch frei praktizierten, Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der jeweilige Versicherungsfall bei einer Verrichtung eingetreten war, zu der sie von einem staatlichen Veterinäramt zur Tierseuchenbekämpfung zugezogen waren. Nachträglich begehrt der Kläger die Feststellung, daß die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) in diesen Entschädigungsfällen von Anfang an zuständige Leistungsträgerin ist.

Mit der Bekämpfung der Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz (TierSG) sind in Rheinland-Pfalz die Veterinärämter bei den Kreisverwaltungen betraut. Sie beschäftigen in der Regel zwei beamtete Tierärzte, ziehen jedoch regelmäßig zu den wiederkehrenden Maßnahmen der Viehseuchenbekämpfung andere approbierte Tierärzte hinzu. Diese anderen Tierärzte waren meist - wie die Beigeladenen zu 1) und zu 2) und der verstorbene Ehemann der Beigeladenen zu 3) - auch selbständig in freier Tierarztpraxis tätig. Ihnen erteilte die zuständige Kreisverwaltung des Klägers regelmäßig wiederkehrend den Auftrag (Einzelvertrag), innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei dem Rinderbestand einzelner Gemeinden gegen eine feste Vergütung für jedes betroffene Rind die Maul- und Klauenseuche (MKS)-Schutzimpfungen durchzuführen und/oder die Kontrolluntersuchungen im Rahmen der Tuberkulosebekämpfung vorzunehmen.

Dem Beigeladenen zu 2), der zusätzlich als Fleischbeschauer bei der Kreisverwaltung angestellt war, entschädigte der Kläger die Folgen eines Unfalls vom 6. März 1982 als Arbeitsunfall. Ihn hatte ein Bulle im Bullenlaufstall eines Landwirts bei der Durchführung der MKS-Schutzimpfung zu Boden geworfen.

Dem Beigeladenen zu 1), der ebenso wie der Beigeladene zu 2) zusätzlich als Fleischbeschauer bei der Kreisverwaltung angestellt war, entschädigte der Kläger die Folgen eines Unfalls vom 14. Februar 1980 als Arbeitsunfall. Auch dieser Tierarzt hatte bei der Durchführung der MKS-Schutzimpfung im Betrieb eines Landwirts Verletzungen erlitten, als ihn ein Bulle zu Boden warf und zusammen mit weiteren Tieren ihm Klauenschläge und Hornstöße versetzte.

Der Beigeladenen zu 3) gewährt der Kläger Hinterbliebenenentschädigung (als vorläufige Leistung nach § 43 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil -SGB I-) nach ihrem verstorbenen Ehemann, dem er zuvor eine Lungentuberkulose als Berufskrankheit nach Nr 38 der Anlage zur Sechsten Berufskrankheiten-Verordnung (Versicherungsfall: 26. Februar 1966) entschädigt hatte. Dieser Tierarzt war vom Sommer 1961 an regelmäßig mit der Tuberkulosebekämpfung in seinem Praxisbereich beauftragt worden.

Der Kläger vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 1981 (- 12 RK 34/81 - über die Frage der Angestelltenversicherungspflicht eines Betriebsarztes) die Auffassung, in allen drei Fällen sei nicht er, sondern die Beklagte die zuständige Trägerin der Unfallversicherung. Das verneinte die Beklagte.

Während der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz keinen Erfolg gehabt hat (Urteil vom 17. September 1985), ist von dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz festgestellt worden, daß die Beklagte für die Berufskrankheit und die beiden Arbeitsunfälle die zuständige Unfallversicherungsträgerin sei (Urteil vom 22. Oktober 1986). Dieses Urteil des LSG hat der Senat wegen der unterlassenen notwendigen Beiladung der drei Entschädigungsberechtigten aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen (Urteil vom 27. Oktober 1987 -2 RU 27/87 -). Das LSG hat daraufhin die notwendigen Beiladungen nachgeholt und der Feststellungsklage erneut mit der Begründung seines ersten Urteils stattgegeben (Urteil vom 17. März 1988): Die Tierärzte seien bei ihren Tätigkeiten für die Kreisverwaltungen (Veterinärämter) im Rahmen ihrer nach § 539 Abs 1 Nr 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherten freiberuflichen Praxisausübung gegen Arbeitsunfall versichert gewesen. Zu den Tätigkeiten im Veterinärwesen gehöre auch die vorbeugende veterinärpolizeiliche Staatstierheilkunde. Solche Tätigkeiten seien nicht auf die rein kurative Tiermedizin beschränkt. Die Impftätigkeit enthalte das gleiche Betriebsrisiko wie eine Heilbehandlung. Die Tierärzte hätten auch bei den Impfungen für das Veterinäramt im Interesse ihrer selbständig ausgeübten Praxis gehandelt, denn sie hätten auf diese Art und Weise Einnahmen erzielen wollen; darüber hinaus sei ihnen dadurch die gute Aussicht geboten worden, neue Kunden zu werben. Dabei seien sie nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Behörde tätig geworden. Entscheidungserheblich könne auch nicht sein, daß staatlich angeordnete Tierimpfungen als impfpolizeiliche Maßnahmen hoheitlich geschähen. Die selbständigen Tierärzte könnten durch Einzelverträge mit der Überschrift "Werkvertrag" keine hoheitlichen Befugnisse erhalten. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte es unfallversicherungsrechtlich nicht erheblich sein.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) sowie der Ehemann der Beigeladenen zu 3) seien bei dem Kläger versichert gewesen, als der jeweilige Versicherungsfall eingetreten sei. Im Rahmen der den Bundesländern obliegenden Aufgabe der Tierseuchenbekämpfung seien sie von den Veterinärämtern bei den Kreisverwaltungen zur Unterstützung der beamteten Tierärzte zugezogen worden. Die Veterinärämter hätten sie dadurch - wenn auch nur vorübergehend - organisatorisch in das Amt eingegliedert. Die Tierärzte seien damit nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bei dem Kläger und nicht nach § 539 Abs 1 Nr 7 RVO bei der Beklagten versichert gewesen, zumal die Beigeladenen zu 1) und zu 2) bei der betreffenden Kreisverwaltung als Fleischbeschauer in einem Angestelltenverhältnis zum Kläger gestanden hätten. Der Kläger könne sich zur Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung nicht einerseits anderer approbierter Tierärzte bedienen, andererseits aber das in seinem Unternehmen dadurch entstandene Unfallrisiko auf andere Träger der Unfallversicherung abwälzen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend und meint, es werde im Ergebnis durch das hier einschlägige Urteil des BSG vom 9. Dezember 1981 (12 RK 34/81) bestätigt.

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist unbegründet, weil für die hier nicht streitigen Entschädigungsfälle dreier zur - vorbeugenden - Tierseuchenbekämpfung zugezogener Tierärzte nicht die Beklagte, sondern von Anfang an der Kläger zuständiger Träger der Unfallversicherung gewesen ist. Daran hat sich auch nichts geändert.

Nach § 646 RVO sind die Berufsgenossenschaften Träger der allgemeinen Unfallversicherung vorbehaltlich der §§ 653 bis 657 RVO als Ausnahmen von dem die gesetzliche Unfallversicherung beherrschenden genossenschaftlichen Prinzip (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 522b). Eine solche Ausnahme greift hier ein. Gemäß § 655 Abs 1 iVm § 653 Abs 1 Nr 1 RVO ist das Land Träger der Versicherung für Versicherte in seinen Unternehmen. Die Kreisverwaltungen des Klägers mit ihren Veterinärämtern sind solche Unternehmen iS der gesetzlichen Definition des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit). Alle drei Tierärzte waren in einem Unternehmen des Klägers versichert, als der jeweilige Versicherungsfall eintrat, weil sie Amtsaufgaben der Kreisverwaltung nicht als ein privat praktizierender Tierarzt, sondern hoheitlich wie ein beamteter Tierarzt erfüllten (§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO).

Die Zuständigkeit des einzelnen Trägers der Unfallversicherung richtet sich nach dem Unternehmen, in dem oder für das der Versicherte tätig geworden ist. Wird der Versicherte nebeneinander für zwei Unternehmen tätig oder ist es fraglich, für welches von zwei in Betracht kommenden Unternehmen er gearbeitet hat, dann folgt die Zuordnung denselben Regeln, die auch bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls beachtet werden müssen (§§ 548 ff RVO). § 548 Abs 1 RVO setzt voraus, daß sich der Arbeitsunfall bei der versicherten Tätigkeit ereignet. Dazu ist in erster Linie erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Unternehmen bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (s das Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 82/87 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat hat den erforderlichen inneren Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung anerkannt, wenn die Verrichtung dem Unternehmen zu dienen bestimmt war (BSG SozR Nr 22 zu § 548 RVO; BSGE 58, 76, 77; SozR 2200 § 539 Nr 119; Urteil vom 8. Dezember 1988 - 2 RU 15/88 -). Dazu reicht nicht aus, daß die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich ist. Erforderlich ist vielmehr, daß die Verrichtung unter Einbeziehung aller Umstände als eine Handlung des betreffenden Subjekts erkannt werden kann, die wesentlich auf die Belange des Unternehmens gerichtet ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr 119; Urteile vom 8. Dezember 1988 - 2 RU 15/88, 2 RU 20/88 und 2 RU 31/88 -; Krasney, BG 1987, 383 ff). Das hat das LSG nicht ausreichend berücksichtigt. Gerade die hier die spezielle Tätigkeit der Tierärzte prägenden Umstände sind es, die diese Tätigkeit jeweils auf die öffentlich-rechtlichen Belange des zuständigen Veterinäramts ausgerichtet haben. Entscheidend dafür ist, daß die Tierärzte genau bestimmte Verrichtungen iS des TierSG ausführten. Nach § 2 Abs 2 Satz 1 TierSG (mit neuer Überschrift idF des Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 28. März 1980 - BGBl I 380 - und idF der Bekanntmachung von diesem Tage), der auf das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (RGBl S 519) zurückgeht (anzuwenden hinsichtlich des Ehemannes der Beigeladenen zu 3) idF des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 1965 - BGBl I 627 - und hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) idF vom 23. Februar 1977 - BGBl I 313 -), richtet sich die Mitwirkung beamteter Tierärzte bei der Durchführung der Vorschriften des TierSG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nach den Vorschriften des TierSG. Satz 2 aaO bestimmt, daß anstelle der beamteten Tierärzte im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte hinzugezogen werden können. Diese sind dann innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in dem TierSG den beamteten Tierärzten übertragen sind (Satz 3 aaO).

Die Vorschrift ist dazu bestimmt, ausschließlich öffentlichen Interessen zu dienen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das im erheblichen Interesse der Allgemeinheit ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Tierseuchenbekämpfung sicherstellen soll (so auch VGH Baden-Württemberg vom 23. November 1987 - 7 S 1682/87 -). Um diesen seuchenpolizeilichen Zweck zu erreichen, ordnet das Gesetz den privaten Tierarzt nicht etwa dem beamteten als Hilfsperson in der Weise bei, daß seine seuchenpolizeilichen Befugnisse höchstens von denen des beamteten Tierarztes abgeleitet sind, sondern das Gesetz begründet stattdessen originär in der Person des zur - vorbeugenden - Seuchenbekämpfung herangezogenen privaten Tierarztes innerhalb des ihm erteilten Auftrags die Befugnis und die Verpflichtung, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die im TierSG den beamteten Tierärzten übertragen sind. Insoweit ist die Tätigkeit des herangezogenen Tierarztes hoheitlich (s auch VGH Baden-Württemberg aaO). Sie unterscheidet sich dadurch grundlegend von den durch das BSG als selbständig beurteilten Tätigkeiten eines Privatarztes, der für eine Polizeibehörde Blutproben entnimmt (BSGE 35, 212), eines selbständigen Narkosearztes, der in einem Krankenhaus zeitweise tätig ist (BSG vom 17. Dezember 1975 - 2 RU 233/73 - Breithaupt 1976, 737), und eines zusätzlich als Betriebsarzt tätigen niedergelassenen Arztes (BSG vom 9. Dezember 1981 - 12 RK 34/81 -). Die hier zu beurteilende, in einem genau bestimmten Bereich den herangezogenen Tierärzten übertragene hoheitliche Aufgabe ist von der freiberuflich ausgeübten Tätigkeit zu trennen. Die Maßnahme der Seuchenbekämpfung nach dem TierSG dient nur dem öffentlichen und gerade nicht dem privaten Interesse des Tierarztes. Würde der herangezogene Tierarzt sie dazu gezielt ausnutzen, betroffene Tierhalter anderen tierärztlichen Konkurrenten abzuwerben, dann beginge er eine Pflichtverletzung.

Deutlich liegt damit zu Tage, daß die streitbetroffenen Verrichtungen der drei Tierärzte nicht ihrer jeweiligen Privatpraxis, sondern dem staatlichen Unternehmen zu dienen bestimmt waren. Ihre jeweilige Handlung war gesetzlich (durch das TierSG, das Viehseuchengesetz und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes und gegen die MKS) auf das von den Veterinärämtern wahrgenommene öffentliche Interesse ausgerichtet. Insoweit sind die Verrichtungen der herangezogenen Tierärzte vollkommen mit denen der ebenfalls entgeltlich tätigen, beamteten Tierärzte vergleichbar. Auf subjektive Beweggründe kommt es für die hier vorzunehmende Zurechnung zu einem Unternehmen, also für den inneren Zusammenhang, nicht an (s Brackmann aaO S 475u mwN). Positive Reflexwirkungen auf die eigene Privatpraxis iS einer Vergrößerungschance dürfen nicht gezielt genutzt werden und müssen deshalb als rechtlich unerheblich in den Hintergrund treten.

Die Versicherungsfälle konnten somit die Beklagte nicht zur Entschädigung verpflichten, weil die Tierärzte mangels des erforderlichen inneren Zusammenhangs mit der jeweiligen privaten Tierarztpraxis bei ihrer den Versicherungsfall begründenden Tätigkeit nicht unter dem Versicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 7 RVO gestanden haben. Nur dieser Versicherungsschutz ist von der Beklagten zu gewähren.

Stattdessen sind die Versicherungsfälle jedenfalls bei einer Tätigkeit eingetreten, die im inneren Zusammenhang mit dem jeweiligen Veterinäramt des Klägers stand. Er ist der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 655 Abs 1 iVm § 653 Abs 1 Nr 1 RVO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1666892

BSGE, 1

ZBR 1989, 310

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