Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenbeginn bei Beitragsnachentrichtung
Orientierungssatz
1. Es wird an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, daß hinsichtlich des Rentenbeginns bei einer auf Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG beruhenden Nachentrichtung die Grundregel des § 67 Abs 1 S 1 AVG (§ 1290 Abs 1 S 1 RVO) anzuwenden ist (Anschluß an BSG vom 18.5. 1988 - 1 RA 45/87.
2. Die Grundregelung des § 67 Abs 1 S 1 AVG kann nicht durch Ziff 8 des Schlußprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen vom 17.12.1973 und Art 10 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vom 22.11.1978 als authentische Interpretation des Abkommens in der Frage des Rentenbeginns verdrängt werden.
Normenkette
AVG § 67 Abs. 1 S. 1; RVO § 1290 Abs. 1 S. 1, § 1420 Abs. 1 Nr. 2; AVG § 142 Abs. 1 Nr. 2; AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 2; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2; SozSichAbkSchlProt ISR Nr. 8; SozSichAbkDVbg ISR Art. 10
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Auswirkungen einer angekündigten Beitragsnachentrichtung auf den Rentenbeginn.
Die im August 1912 geborene, seit 1948 in Israel lebende Klägerin mit dortiger Staatsangehörigkeit beantragte im Dezember 1975 bei der Beklagten die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ua nach Art 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG). Mit Schreiben vom 20.November 1981 nahm sie auf den Antrag Bezug, bat um dessen Weiterbearbeitung und erklärte sich bereit, Beiträge für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1973 in der Klasse 100 oder 600 nachzuentrichten. In der Erklärung im Antragsformular vom 20. Juli 1982 legte sie sich für den genannten Zeitraum auf die Beitragsklasse 600 fest.
Die Beklagte gestattete durch Bescheid vom 12. Januar 1984 die Beitragsnachentrichtung in dem beantragten Umfang. In dem Bescheid heißt es weiter, die Beiträge seien bei Aufenthalt im Ausland innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Bei Fristüberschreitung gehe das Recht auf Beitragsnachentrichtung verloren. Grundsätzlich könne eine Rente aus Beiträgen erst gezahlt werden, wenn diese Beiträge tatsächlich entrichtet worden seien. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1984 als unzulässig zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag festzustellen, daß bei dem zu gewährenden Altersruhegeld für den Rentenbeginn der Zeitpunkt der Bereiterklärung vom 31. Dezember 1975 maßgeblich sei, hat das Sozialgericht (SG) Berlin durch Urteil vom 28. Oktober 1985 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 6. August 1986 den Bescheid vom 12. Januar 1984 insoweit zurückgenommen, als die Zahlungsfrist auf sechs Monate begrenzt worden war, und die Zahlung des Nachentrichtungsbetrages bis zum 21. Januar 1989 gestattet.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat durch Urteil vom 27. Februar 1987 die Berufung gegen das SG-Urteil als unzulässig verworfen und die Klage gegen den Bescheid vom 6. August 1986 abgewiesen: Die Berufung sei gemäß § 146 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig, weil sie nach ihrem materiellen Gehalt den Rentenbeginn betreffe. Zulässig sei aber die Klage gegen den nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 6. August 1986. Zwar handele es sich um einen auf Feststellung eines künftigen und bedingten Rechtsverhältnisses gerichteten Klageantrag; es bestehe jedoch hier ein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz. Die Klage sei aber unbegründet. Auch wenn die Klägerin innerhalb der nunmehr bis zum 21. Januar 1989 gesetzten Frist Beiträge wirksam nachentrichte, komme als Rentenbeginn weder der 1. Januar 1976 noch der 1. Dezember 1981 in Betracht, sondern die Rente könne nach § 67 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) mit Ablauf des Monats der tatsächlichen Beitragsnachentrichtung beginnen. Die Vorschriften der §§ 141 Abs 2, 142 Abs 1 AVG könnten der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Als Bereiterklärung komme hier allenfalls das Schreiben vom November 1981 in Betracht. Eine Auswirkung auf den Rentenbeginn sei aber nicht gerechtfertigt, wenn, wie hier, zwischen der Bereiterklärung im Nachentrichtungsantrag und dem Ende der eingeräumten Frist mehrere Jahre lägen, weil dies zu mehrjährigen Rentennachzahlungen aufgrund nachentrichteter Beiträge führen würde, was dem Sinn und Zweck des Art 2 § 49a AnVNG widerspräche. Auch dürfe keine Manipulation des Versicherten dergestalt möglich sein, daß er nach der Bereiterklärung so lange mit der Zahlung warte, bis er aus der erwarteten Nachzahlung die Beiträge "verrechnen" lassen könne. Gegen eine Rückwirkung der Nachentrichtung spreche auch Art 4 §2 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung -WGSVGÄndG- vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846). Ausnahmen von der Regelung, daß die Rente grundsätzlich frühestens mit dem auf die tatsächliche Nachentrichtung folgenden Monat beginnen könne, seien nur gerechtfertigt, wenn den Versicherten an einer nicht rechtzeitigen Nachentrichtung kein erhebliches Verschulden treffe, vor allem, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur freiwilligen Versicherung bestritten und so den Versicherten von einer früheren Beitragsnachentrichtung abgehalten habe. Solche Gründe seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe mit der Rücksendung des Nachentrichtungsantrages vom Dezember 1975 ohne Anlegung eines Aktenvorganges keine Pflichtverletzung begangen und die Klägerin nicht daran gehindert, das Nachentrichtungsverfahren weiter zu betreiben. Dazu sei auch eine von der Beklagten erst im November 1976 herausgegebene Aufklärungsschrift nicht geeignet gewesen. Die Klägerin habe gleichwohl innerhalb der ihr mit Bescheid vom 12. Januar 1984 gesetzten Sechsmonatsfrist Beiträge nachentrichten und durch Wahrung wenigstens dieser Einzahlungsfrist zumindest einen Rentenbeginn im Dezember 1981 sicherstellen können.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§158 Abs 1, 146, 150 Nr 1 SGG und meint, wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sei die Berufung zulässig gewesen. Außerdem sei es nicht nur um den Beginn der Rente gegangen, sondern darum, ob die Beitragsnachentrichtung überhaupt noch zulässig gewesen sei, nachdem die ihr gesetzte Frist abgelaufen gewesen sei. Da die Beklagte dies bestritten habe, sei es auch um die Frage gegangen, ob es überhaupt zu einer Rentengewährung kommen werde. In der Sache rügt die Klägerin eine Verletzung des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG und macht geltend, die beabsichtigte Nachentrichtung müsse hinsichtlich des Rentenbeginns auf den Antragsmonat, mindestens auf den Monat der Bereiterklärung - Dezember 1981 - zurückwirken, weil sie - die Klägerin - aufgrund des Verhaltens der Beklagten bisher von der Durchführung der Nachentrichtung Abstand genommen habe. Hierzu hat die Klägerin allgemein die Verwaltungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit der 1975 erfolgten Einreichung zahlreicher Nachentrichtungsanträge israelischer Staatsangehöriger dargestellt und die Bearbeitung dieser Anträge seitens der Beklagten beanstandet. Diese habe durch ihr unsachgemäßes Verfahren die Weiterverfolgung der Nachentrichtungsanträge über Jahre verhindert, indem sie die Original-Anträge alsbald ohne Belehrungen, Fristsetzungen und Hinweise auf Rechtsverluste zurückgesandt und im übrigen durch bestimmte Veröffentlichungen den Eindruck erweckt habe, daß mit den Nachentrichtungen zunächst einmal abgewartet werden könne, bis die Durchführungsvereinbarung zum Sozialversicherungsabkommen mit Israel in Kraft getreten sei. Im übrigen müsse sich die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens in einer Vielzahl von den Rentenbeginn betreffenden Streitverfahren so behandeln lassen, daß die Nachentrichtung zumindest auf das Jahr 1982 zurückwirke. Denn durch prozessuale Erklärung in einer Vielzahl vergleichbarer Prozesse, daß "ein wegen des Rentenbeginns anhängiges Verfahren zur Hemmung der für die Beitragsnachentrichtung gesetzten Frist führe", habe die Beklagte allgemein einen Vertrauenstatbestand geschaffen, von dem sie sich jetzt nicht mehr lossagen könne. Die Zulassungsbescheide zur Nachentrichtung seien auch rechtsfehlerhaft, weil sie eine Sechsmonatsfrist zur Einzahlung gesetzt hätten anstatt Einzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zuzulassen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
des Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 1985, Az. S 7 An 3987/84, sowie das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. Februar 1987, Az. L 1 An 158/85, und die Bescheide vom 12. Januar 1984, 23. Oktober 1984 und 6. August 1986 zu ändern und festzustellen, daß nach erfolgter Nachentrichtung der Zeitpunkt 31. Dezember 1975, hilfsweise der Zeitpunkt 21. November 1981, als Zeitpunkt der Bereiterklärung zugrunde gelegt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß nach tatsächlicher Zahlung der nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtungsfähigen Beiträge für den Rentenbeginn der Zeitpunkt vom 31. Dezember 1975 oder vom 21. November 1981 zugrunde gelegt wird. Der Senat folgt hierbei im Ergebnis und in allen wesentlichen Teilen der Begründung den Urteilen des 1. Senats des BSG, die in gleichliegenden Fällen am 18. Mai 1988 ergangen sind (1 RA 45/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt; - 1 RA 33/87 - und - 1 RA 65/87 -).
Ohne Rechtsfehler hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen, weil sie den Beginn der Rente betrifft (§ 146 SGG). Dabei kann dahinstehen, wie das Klagebegehren in das Klagesystem der §§ 54, 55 SGG einzuordnen ist, ob nämlich die Klägerin neben der Anfechtungsklage mit ihrem prozessualen Anspruch den Erlaß eines für sie günstigeren, von der Beklagten "abgelehnten" Verwaltungsaktes (Bescheides) begehrt, also eine Verpflichtungsklage (Vornahmeklage) erhoben hat (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl zur Zusicherung BSGE 56, 249, 250f = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 13, allgemein SozR 2200 § 1265 Nr 82 S 273) oder eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) in Betracht kommt (vgl SozR Nr 44 zu § 55 SGG); denn die Anwendung des § 146 SGG richtet sich - wie vom LSG zutreffend erkannt - allein nach dem materiellen Gehalt des prozessualen Anspruchs. Danach schließt auch eine Feststellungsklage, die nur den früheren Beginn einer (möglicherweise) künftig zu gewährenden Rente betrifft, die Berufung aus (vgl Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 11. Juni 1986 - 1 RA 27/84 - mwN).
Gleichwohl hat das LSG in der Sache entscheiden dürfen, nachdem die Beklagte mit dem während des Berufungsverfahrens erteilten Bescheid vom 6. August 1986 eine Regelung über den Rentenbeginn bei künftiger Nachentrichtung getroffen hatte. Dieser Bescheid ist, worauf die Beklagte hingewiesen und wie das Berufungsgericht ungerügt erkannt hat, nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, so daß vom LSG über ihn kraft Klage zu entscheiden war.
Zutreffend hat aber das LSG die Klage abgewiesen. Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das Feststellungsklage aufzufassen ist; jedenfalls kann nach noch prozessuale Begehren als Verpflichtungs- oder Feststellungsklage aufzufassen ist; jedenfalls kann nach noch durchzuführender Beitragsnachentrichtung das Altersruhegeld nicht aufgrund der von der Klägerin angekündigten Beitragsnachentrichtung beginnen.
Maßgebend für den Rentenbeginn ist hier § 67 Abs 1 Satz 1 AVG (= § 1290 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO). Danach ist Altersruhegeld vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört die Erfüllung der Wartezeit, die ihrerseits voraussetzt, daß eine Versicherungszeit von - bezogen auf die im Revisionsantrag genannten Daten (vgl § 25 Abs 7 Satz 2 AVG damaliger Fassung) - 180 Kalendermonaten "zurückgelegt" ist. Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG) enthält keine spezielle Regelung darüber, von welchem Zeitpunkt an die auf der Nachentrichtung (Beitragszahlung, vgl Art 2 § 49a Abs 3 Satz 2 AVG) beruhende Leistung einsetzt. Deshalb haben bereits mehrere Senate des BSG darauf erkannt, daß hinsichtlich des Beginns einer auf Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG beruhenden Nachentrichtung die Grundregel des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG (§ 1290 Abs 1 Satz 1 RVO) anzuwenden ist (so der erkennende Senat im Urteil vom 31. Oktober 1978 = SozR 2200 § 1290 Nr 13, der 11. Senat mit Urteil vom 2. November 1983 = BSGE 56, 28, 30 = SozR aaO Nr 18 und Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/82 -; ferner für den Fall der Beitragsnachentrichtung durch Vertriebene gemäß Art 2 § 50 Abs 1 und 2 AnVNG = Art 2 § 52 Abs 1 und 2 ArVNG; BSGE 21, 193, 198 = SozR Nr 4 zu Art 2 § 52 ArVNG und BSG SozR Nr 13 zu Art 2 § 52 ArVNG; für den Fall der Beitragsnachentrichtung nach § 10a WGSVGÄndG BSGE 56, 173, 178f = SozR 5070 § 10a Nr 10 S 31). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Auch kann die Grundregelung des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG nicht durch Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (SP-DISVA) vom 17. Dezember 1973 (BGBl 1975, II, 246) und Art 10 der Durchführungsvereinbarung zum DISVA vom 22. November 1978 (BGBl 1980, II, 575) als authentische Interpretation des Abkommens in der Frage des Rentenbeginns verdrängt werden. Nach Art 34 Abs 1 DISVA begründet das Abkommen, soweit es nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (1. Mai 1975). Hierzu bestimmt Ziffer 8 SP-DISVA, daß Renten ua nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung bereits für die Zeit vom 1. Januar 1973 an nach Maßgabe des Abkommens festgestellt und gewährt werden. Nach Art 10 DV-DISVA gilt, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind, der Antrag für einen Rentenbeginn frühestens ab 1. Januar 1973 als rechtzeitig gestellt, wenn er binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gestellt wird; dies bedeutet, daß dann, wenn materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung eines Rentenanspruchs ein hierauf gerichteter Antrag ist, die Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der DV-DISVA am 12. Juni 1980 als rechtzeitig zum 1. Januar 1973 erfolgt gilt. Darin erschöpft sich aber der Regelungsinhalt der Vorschrift. Sie bestimmt nicht, daß Renten stets ab Eintritt des Versicherungsfalles oder mindestens vom 1. Januar 1973 an zu zahlen sind. Vielmehr wird die Fiktion der rechtzeitigen Antragstellung von der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente abhängig gemacht. Ob und von welchem Zeitpunkt an dies der Fall ist, regelt Art 10 DV-DISVA nicht; dies ist daher allein dem innerstaatlichen Recht zu entnehmen. Die Anwendbarkeit des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG wird auch nicht durch Ziffer 8 SP-DISVA ausgeschlossen, die im Verhältnis zu Art 34 Abs 1 DISVA eine Ausnahmeregelung mit dem Sinn und Zweck ist, bezüglich der Zahlung von Renten das DISVA bereits mit Beginn des Jahres seiner Unterzeichnung wirksam werden zu lassen. Nur in diesem Umfang werden durch die Festlegung eines Rentenbeginns auf den 1. Januar 1973 innerstaatliche Rentenbeginnsvorschriften verdrängt. Voraussetzung dafür ist aber, daß unter Berücksichtigung des Abkommens ein Rentenanspruch bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1973 begründet ist und die übrigen Voraussetzungen hierfür schon vor dem 1. Januar 1973 erfüllt gewesen sind (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1979, SozR 2200 § 1248 Nr 27 S 60f). Ob und wann die für die Entstehung eines Rentenanspruchs und für den Beginn der Rente erforderliche Wartezeit erfüllt ist und insbesondere mit nachentrichteten Beiträgen erfüllt werden kann, regelt Ziffer 8 SP-DISVA nicht.
Daß unter der Entrichtung von Beiträgen deren tatsächliche Zahlung zu verstehen ist (vgl BSGE 10, 139, 146; BSG SozR 2200 § 1290 Nr 13 S 17), gilt auch für nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtete Beiträge (vgl Abs 3 Sätze 2 bis 4 aaO: "gezahlt, Teilzahlungen, Zahlungen").
Dem Ergebnis, daß der Klägerin Altersruhegeld erst nach tatsächlicher Zahlung der Nachentrichtungsbeiträge gewährt werden kann, steht auch nicht entgegen, daß diese Beiträge für einen rückwärtigen Zeitraum nachentrichtet werden sollen. Die Beiträge können hinsichtlich des Rentenbeginns nicht so behandelt werden, als seien sie schon während der Zeit entrichtet worden, für die sie nachentrichtet werden sollen. Zwar hat das BSG für Fälle der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach § 1442 RVO in der bis 1956 geltenden Fassung und § 1418 Abs 1 RVO in der seit Januar 1957 geltenden Fassung vor allem unter Heranziehung von Billigkeitserwägungen diese Beiträge so behandelt, als seien sie schon während der Zeit entrichtet, für die sie nachträglich bestimmt sind (BSGE 6, 136, 141; BSG SozR Nr 11 zu Art 2 § 42 ArVNG; Nr 9 zu § 1290 RVO). Es mag offenbleiben, ob dies unter besonderen Umständen auch für nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtete Beiträge gelten kann. Eine generelle "Rückwirkung" ist jedenfalls nicht möglich. Für den Rentenbeginn in den Grenzen des § 67 AVG sprechen vor allem Sinn und Zweck des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG sowie die Interessenlage, wie im Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1978 (SozR 2200 § 1290 Nr 13 S 19f) bereits dargelegt worden ist. Hiernach läßt sich ein Schutzbedürfnis der von der Norm Erfaßten für eine rückwirkende Rentengewährung nicht erkennen, zumal es sich bei Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nicht - wie etwa bei § 1418 RVO - um gelegentlich auftretende Nachentrichtungen für kürzere Zeiträume, sondern um eine einmalige Massenerscheinung mit Nachentrichtungszeiträumen bis zu achtzehn Jahren handelt. Eine dem Versicherungsprinzip entsprechende Rückwirkung nachentrichteter Beiträge für den Leistungsbeginn kann somit lediglich unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Ein solcher Umstand liegt nicht darin, daß die Vorschrift auch Verfolgte begünstigt. Da Art 4 § 2 Abs 2 WGSVGÄndG für den Kreis der verfolgten Versicherten ausdrücklich vorschreibt, daß die Rente frühestens von dem auf die Beitragsentrichtung folgenden Monat an zu zahlen ist, fehlt es an einem sachgerechten Grund, im Rahmen des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine - generelle - weitergehende Vergünstigung einzuräumen. Eine Rückwirkung nachentrichteter Beiträge auch hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden trifft, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten hat (vgl BSG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 - in Fortführung von BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr 18 S 32).
Für eine Rückwirkung unter diesen - Treu und Glauben zuzurechnenden - Gesichtspunkten bietet der vorliegende Fall keine Grundlage. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bieten keinen Anhalt dafür, daß es der Beklagten anzulasten wäre, wenn die Klägerin ihren im Dezember 1975 eingereichten unspezifizierten Antrag erst im November 1981 konkretisiert und auf den von der Beklagten erteilten Zulassungsbescheid bis heute keine Beiträge entrichtet hat. Die Feststellungen des LSG, die Beklagte habe das Recht der Klägerin auf Nachentrichtung von Beiträgen zu keiner Zeit bestritten und sie auch sonst nicht daran gehindert, das Nachentrichtungsverfahren zügig zu betreiben, binden den Senat, weil die Klägerin dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat (§ 163 SGG). Soweit die Klägerin ausführt, die Beklagte habe Antragsteller wie sie dadurch vom Weiterbetreiben des Nachentrichtungsverfahrens abgehalten, daß sie die ursprünglichen Anträge von Dezember 1975 zurückgesandt und eine "offizielle Empfehlung des Zuwartens" bis zum Inkrafttreten der DV-DISVA gegeben habe, beinhalten lediglich tatsächliches, von den Feststellungen des LSG abweichendes Vorbringen, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich ist (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG).
Ebensowenig können die angekündigten Beiträge aufgrund einer Bereiterklärung für einen Rentenbeginn von den im Revisionsantrag genannten Zeitpunkten an als entrichtet gelten. Nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG steht der Entrichtung der Beiträge iS des § 140 AVG eine Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber dem Versicherungsträger gleich, wenn die Beiträge "binnen angemessener Frist" entrichtet werden. Erst in einem konkretisierten Antrag auf Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG liegt aber eine Bereiterklärung in diesem Sinn, wobei allerdings nach der Rechtsprechung des BSG die angemessene Frist bei einer bis fünf Jahre eingeräumten Teilzahlung bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist dauert (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 25 S 45; SozR 2200 § 1419 Nr 10 S 19f). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur die Frage, in welcher Frist Beiträge nach einer Bereiterklärung beigebracht werden müssen, um überhaupt wirksam zu sein; sie ist speziell zu § 141 Abs 2 AVG (= § 1419 Abs 2 RVO) ergangen, der die Frage der Auswirkung derart fristgerecht entrichteter Beiträge auf bereits eingetretene Versicherungsfälle betrifft. Darüber, wann die (höhere) Rente beginnt, ist damit nichts gesagt. Die Frage, ob im Rahmen des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine Bereiterklärung auch für den Rentenbeginn Bedeutung hat, insbesondere, ob die innerhalb einer nach Abs 3 Satz 3 dieser Vorschrift eingeräumten Teilzahlungsfrist entrichteten Beiträge auf den Zeitpunkt der Bereiterklärung zurückwirken, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Zwar hat das BSG nach §§ 8, 10a WGSVG erkannt, daß eine entsprechende Anwendung des in §§ 142 Abs 1 Nr 2 AVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens geboten sei, um zu berücksichtigen, daß sonst der Rentenbeginn von der Zeitdauer des Verwaltungsverfahrens abhängig wäre (BSGE 44, 20, 22; BSG, Urteil vom 1. Oktober 1975 - 1 RA 7/75 -; vgl ferner BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 § 10a Nr 10 S 32). Ob dies auch für Art 2 § 49a AnVNG gilt, ist damit aber nicht gesagt und bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bejahendenfalls könnte dies nicht bedeuten, daß bei eingeräumten Teilzahlungen die "angemessene Frist" iS des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG bis zum Ende der Teilzahlungsfrist reicht und damit zwischen Bereiterklärung und Ende dieser Frist mehrere Jahre liegen können (vgl SozR 2200 § 1290 Nr 13).
Der in § 142 Abs 1 Nr 2 AVG enthaltene Rechtsgedanke (vgl BSGE 51, 230, 232 = SozR 2200 § 1419 Nr 9 S 14f) könnte allenfalls die Einräumung einer kürzeren Frist rechtfertigen, wie sie die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis in Fällen der vorliegenden Art im Umfang von sechs Monaten ab Zustellung des Zulassungsbescheides mit Rückwirkung der Beitragsnachentrichtung auf den dem Konkretisierungsschreiben folgenden Monat auch für den Rentenbeginn gewährt. Dabei kann der Senat aber offenlassen, ob diese auch der Klägerin eingeräumte Frist bereits mit Zustellung des Zulassungsbescheides vom 12. Januar 1984 oder erst mit der Zustellung des Änderungsbescheides vom 6. August 1986 zu laufen begonnen hat, da von der Klägerin bis jetzt noch keine Beiträge nachentrichtet worden sind. Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte hätte von Anfang an Einzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen müssen, hat dies keinen Einfluß auf den Rentenbeginn, zumal die Klägerin in der Lage war, hierauf durch Weiterbetreiben des Verfahrens hinzuwirken.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen