Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkung einer angekündigten Beitragsnachentrichtung auf Rentenbeginn
Orientierungssatz
1. Eine Rente aus nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG) nachentrichteten Beiträgen kann im Regelfall erst nach tatsächlicher Zahlung der Beiträge beginnen (Festhaltung an BSG vom 31.10.1978 4 RJ 105/77 = SozR 2200 § 1290 Nr 13).
2. Der Äquivalenzgedanke steht dem Grundsatz, daß auch nach Art 2 § 49a Abs 1 AnVNG nachzuentrichtende Beiträge erst mit ihrer tatsächlichen Zahlung entrichtet worden sind, nicht entgegen (vgl BSG vom 18.5.1988 1 RA 45/87).
3. Eine dem Versicherungsprinzip entsprechende Rückwirkung nachentrichteter Beiträge für den Leistungsbeginn kann lediglich unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Ein solcher Umstand liegt nicht darin, daß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG auch Verfolgte begünstigt.
4. Eine Rückwirkung nachentrichteter Beiträge auch hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden trifft, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten hat (vgl BSG, Urteil vom 29.10.1987 11a RA 52/86).
5. Auch wenn auf Beitragsnachentrichtungen nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG für den Rentenbeginn § 142 Abs 1 Nr 2 AVG (= § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO) aus Billigkeitsgründen entsprechend angewandt würde, kann dies jedenfalls nicht bedeuten, daß bei eingeräumten Teilzahlungsfristen die "angemessene Frist" iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG bis zum Ende der Teilzahlungsfrist reicht und damit zwischen Bereiterklärung und dem Ende dieser Frist mehrere Jahre liegen (vgl BSG vom 18.5. 1988 1 RA 45/87).
6. Die Grundregelung des § 67 Abs 1 S 1 AVG (= § 1290 Abs 1 S 1 RVO) kann nicht durch Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 (BGBl II 1975 252 und Art 10 der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens vom 20.11.1978 (BGBl II 575) als "authentische Interpretation des Abkommens in der Frage des Rentenbeginns" verdrängt werden.
Normenkette
AnVNG Art 2 § 49a Abs 2; ArVNG Art 2 § 51a Abs 2; RVO § 1290 Abs 1 S 1; AVG § 140 Abs 1, § 67 Abs 1 S 1; RVO § 1418 Abs 1; AVG § 142 Abs 1 Nr 2; RVO § 1420 Abs 1 Nr 2; SozSichAbkSchlProt ISR Nr 8; SozSichAbk ISR Art 34 Abs 1; SozSichAbkDVbg ISR Art 10
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 08.05.1987; Aktenzeichen L 1 An 19/86) |
SG Berlin (Entscheidung vom 30.10.1985; Aktenzeichen S 8 An 2551/84) |
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Auswirkungen einer angekündigten Beitragsnachentrichtung auf den Rentenbeginn.
Der im September 1911 in Polen geborene, seit 1954 in Israel lebende Kläger mit dortiger Staatsangehörigkeit beantragte im Dezember 1975 bei der Beklagten die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ua nach Art 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG). Mit Schreiben vom 3. Dezember 1981 nahm er auf den Antrag Bezug, bat um dessen Weiterbearbeitung und erklärte sich bereit, nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1973 Beiträge der Klasse 600 zu je 108,-- DM nachzuentrichten mit der Ankündigung, den Gesamtbetrag von 23.328,-- DM zu überweisen, sobald der Genehmigungsbescheid erteilt sei.
Die Beklagte gestattete durch Bescheid vom 8. Dezember 1983 die Beitragsnachentrichtung in dem beantragten Umfang. In dem Bescheid heißt es weiter, die Beiträge seien bei Aufenthalt im Ausland innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides durch Überweisung zu entrichten. Bei Fristüberschreitung gehe das Recht auf Beitragsnachentrichtung verloren; eine fristgerechte Beitragszahlung wirke sich ab dem 1. Dezember 1981 aus, so daß bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen die Rente am 1. Januar 1982 beginnen könne.
Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag festzustellen, daß bei dem später zu gewährenden Altersruhegeld für den Rentenbeginn der Zeitpunkt der Bereiterklärung vom 31. Dezember 1975 maßgeblich sei, hat das Sozialgericht (SG) Berlin durch Urteil vom 30. Oktober 1985 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 7. August 1986 den Bescheid vom 8. Dezember 1983 insoweit zurückgenommen, als die Zahlungsfrist auf sechs Monate begrenzt worden war, und die Zahlung des Nachentrichtungsbetrages bis zum 18. Dezember 1988 gestattet mit dem Hinweis, daß es für den Beginn der Rente unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge auf den Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung ankomme.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat durch Urteil vom 8. Mai 1987 die Berufung gegen das SG-Urteil als unzulässig verworfen und die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 1986 abgewiesen: Die Berufung sei gemäß § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig, weil sie nach ihrem materiellen Gehalt den Rentenbeginn betreffe. Zulässig sei aber die Klage gegen den nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 7. August 1986. Zwar handele es sich um einen auf Feststellung eines künftigen und bedingten Rechtsverhältnisses gerichteten Klageantrag; es bestehe jedoch hier ein Anspruch auf vorbeugenden Rechtsschutz. Die Klage sei unbegründet. Auch wenn der Kläger innerhalb der nunmehr bis zum 18. Dezember 1988 gesetzten Frist Beiträge wirksam nachentrichte, komme als Rentenbeginn weder der 1. Januar 1976 noch der 1. Januar 1982 in Betracht, sondern die Rente könne nach § 67 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) frühestens mit Ablauf des Monats der tatsächlichen Beitragsnachentrichtung beginnen. Als der Beitragsentrichtung gleichstehende Bereiterklärung iS der §§ 141 Abs 2, 142 Abs 1 Nr 2 AVG komme allenfalls das Schreiben vom Dezember 1981 in Betracht. Eine Auswirkung auf den Rentenbeginn sei aber nicht gerechtfertigt, wenn, wie hier, zwischen der Bereiterklärung im Nachentrichtungsantrag und dem Ende der eingeräumten Frist mehrere Jahre lägen, weil dies zu mehrjährigen Rentennachzahlungen aufgrund nachentrichteter Beiträge führen würde, was dem Sinn und Zweck des Art 2 § 49a AnVNG widerspräche. Auch dürfe keine Manipulation des Versicherten dergestalt möglich sein, daß er nach der Bereiterklärung so lange mit der Zahlung warte, bis er aus der erwarteten Nachzahlung die Beiträge "verrechnen" lassen könne. Gegen eine Rückwirkung der Nachentrichtung spreche auch Art 4 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung -WGSVGÄndG- vom 22.Dezember 1970 (BGBl I 1846). Ausnahmen von der Regelung, daß die Rente grundsätzlich frühestens mit dem auf die tatsächliche Nachentrichtung folgenden Monat beginnen könne, seien nur gerechtfertigt, wenn den Versicherten an einer nicht rechtzeitigen Nachentrichtung kein erhebliches Verschulden treffe, vor allem, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur freiwilligen Versicherung bestritten und so den Versicherten von einer früheren Beitragsnachentrichtung abgehalten habe. Solche Gründe seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe mit der Rücksendung des Nachentrichtungsantrages vom Dezember 1975 ohne Anlegung eines Aktenvorganges keine Pflichtverletzung begangen und den Kläger nicht daran gehindert, das Nachentrichtungsverfahren weiter zu betreiben. Dazu sei auch eine der Beklagten erst im November 1976 herausgegebene Aufklärungsschrift nicht geeignet gewesen. Der Kläger habe gleichwohl innerhalb der ihm mit Bescheid vom 8. Dezember 1983 gesetzten Sechsmonatsfrist Beiträge nachentrichten und durch Wahrung wenigstens dieser Einzahlungsfrist zumindest den Rentenbeginn am 1. Januar 1982 sicherstellen können.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 67 Abs 1 AVG, der Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 (BGBl 1975 II 252 = SP-DISVA), des Art 10 der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens vom 20. November 1978 (BGBl II 575 = DV-DISVA) sowie sinngemäß des § 146 SGG. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung entspreche das angefochtene Urteil zwar dem Wortlaut des § 146 SGG, werde aber dessen Sinn nicht gerecht. In der Sache selbst gebe es auch im Sozialversicherungsrecht keinen Grundsatz, daß erst die Entrichtung der Beiträge den Anspruch auf Leistung begründe. Es gehe allein darum, wie sich beim entgeltlichen Erwerb einer Altersrente ("Rentenkauf") in deren Bemessung der Äquivalenzgedanke auswirke. Anders als in der Privatversicherung gebe es in der deutschen Sozialversicherung nicht die Möglichkeit, den Erwerbspreis der Rente danach zu bemessen, ab welchem Alter sie gewährt werden solle. Kein ungeschriebener versicherungsrechtlicher Grundsatz könne es aber rechtfertigen, die in § 67 Abs 1 AVG aufgezählten Voraussetzungen des Rentenbeginns um eine ungeschriebene Voraussetzung (der Beitragsentrichtung) zu ergänzen. Der Anspruch auf Rente ab Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund der tatsächlichen Beitragsnachentrichtung sei lediglich durch Ziffer 8 SP-DISVA und Art 10 DV-DISVA eingeschränkt worden, wonach für die Zeit vor dem 1. Januar 1973 auch bei vorherigem Eintritt des Versicherungsfalls Rente nicht gewährt werde. Dies zeige, daß nach der durch das gesetzeskräftige Vertragswerk authentisch interpretierten Gesetzeslage ohne die vereinbarte Begrenzung auf die Zeit ab 1. Januar 1973 die Rente schon mit Eintritt des Versicherungsfalles, und nicht mit der tatsächlichen Nachentrichtung beginnen würde. Es gebe keine Lücke oder Ungereimtheit, welche die Heranziehung eines ungeschriebenen Grundsatzes erlaubt hätte, daß vor der tatsächlichen Nachentrichtung die Rente nicht beginnen könne. Die betroffene Personengruppe müßte die auf fünf Jahre erstreckte Frist zur Aufbringung des Kapitals ausschöpfen und sich die für ihre Verhältnisse enorme Summe als Darlehn beschaffen. Hierfür sei die erkaufte Altersrente die einzige Sicherheit, deren Wert sich aber durch das Hinausschieben des Rentenbeginns bis zum Zeitpunkt der Einzahlung der Beiträge ständig verringere. Von einer Manipulation des Versicherten könne nicht gesprochen werden. Wegen Einzelheiten seiner Begründung bezieht sich der Kläger auf eine der Revisionsbegründungsschrift beigefügte Abhandlung zur "Nachentrichtung nach dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen - Systematisch-kritische Würdigung der Auslegungspraxis".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 8. Mai 1987 und des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1985 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 8. Dezember 1983 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. August 1986 festzustellen, daß ihm nach tatsächlicher Leistung der zur Nachentrichtung zugelassenen Beiträge die Altersrente seit dem 1. Oktober 1976, hilfsweise seit dem 1. Januar 1982 zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, wegen des Versicherungsprinzips dürften nach Eintritt eines Versicherungsfalles entrichtete Beiträge für diesen nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb sei das Institut der Bereiterklärung als Ersatz für die tatsächliche Beitragsentrichtung restriktiv anzuwenden. Der Antrag auf Nachentrichtung nach Art 2 § 49a AnVNG wirke wie eine Bereiterklärung iS des §141 Abs 2 AVG. Habe der Antragsteller nach seinem formlosen Nachentrichtungsantrag die für dessen Bearbeitung erforderlichen Erklärungen nicht innerhalb angemessener Frist abgegeben, könne der ursprünglich formlose Antrag nicht mehr an die Stelle der Beitragsentrichtung treten und eine entsprechend frühere Rentenzahlung auslösen. Die Rente könne dann erst von der tatsächlichen Zahlung der Beiträge an beansprucht werden. Deshalb sei im vorliegenden Fall die Zugrundelegung des 31. Dezember 1975 als Zeitpunkt der Beitragsentrichtung nicht möglich. Das deutsch-israelische Abkommen ändere ebenfalls nichts daran, daß ein Leistungsanspruch erst mit der Entrichtung der Beiträge begründet werde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß ihm nach tatsächlicher Zahlung der nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtungsfähigen Beiträge Altersruhegeld rückwirkend ab 1. Oktober 1976 oder ab 1. Januar 1982 zu gewähren sei. Der Senat folgt hierbei im Ergebnis und in allen wesentlichen Teilen der Begründung den Urteilen des 1. Senats des BSG, die in gleichliegenden Fällen am 18. Mai 1988 ergangen sind (1 RA 45/87; zur Veröffentlichung bestimmt; - 1 RA 33/87 - und - 1 RA 65/87).
Ohne Rechtsfehler hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG als unzulässig verworfen, weil sie den Beginn der Rente betrifft (§ 146 SGG). Dabei kann dahinstehen, wie das Klagebegehren in das Klagesystem der §§ 54, 55 SGG einzuordnen ist, ob nämlich der Kläger neben der Anfechtungsklage mit seinem prozessualen Anspruch den Erlaß eines für ihn günstigeren, von der Beklagten "abgelehnten" Verwaltungsaktes (Bescheides) begehrt, also eine Verpflichtungsklage (Vornahmeklage) erhoben hat (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl zur Zusicherung BSGE 56, 249, 250f = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 13, allgemein SozR 2200 § 1265 Nr 82 S 273) oder eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) in Betracht kommt (vgl SozR Nr 44 zu § 55 SGG); denn die Anwendung des § 146 SGG richtet sich - wie vom LSG zutreffend erkannt - allein nach dem materiellen Gehalt des prozessualen Anspruchs. Danach schließt auch eine Feststellungsklage, die nur den früheren Beginn einer (möglicherweise) künftig zu gewährenden Rente betrifft, die Berufung aus (vgl Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 11. Juni 1986 - 1 RA 27/84 - mwN).
Gleichwohl hat das LSG in der Sache entscheiden dürfen, nachdem die Beklagte mit dem während des Berufungsverfahrens erteilten Bescheid vom 7. August 1986 eine Regelung über den Rentenbeginn bei künftiger Nachentrichtung getroffen hatte. Dieser Bescheid ist, worauf die Beklagte hingewiesen und wie das Berufungsgericht ungerügt erkannt hat, nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, so daß vom LSG über ihn kraft Klage zu entscheiden war.
Zutreffend hat aber das LSG die Klage abgewiesen. Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das prozessuale Begehren als Verpflichtungs- oder durchzuführender Beitragsnachentrichtung das Altersruhegeld weder mit Wirkung Feststellungsklage aufzufassen ist; jedenfalls kann nach noch durchzuführender Beitragsnachentrichtung das Altersruhegeld weder mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 noch mit dem 1. Januar 1982 beginnen.
Maßgebend für den Rentenbeginn ist hier § 67 Abs 1 Satz 1 AVG (= § 1290 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO). Danach ist Altersruhegeld vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört die Erfüllung der Wartezeit, die ihrerseits voraussetzt, daß eine Versicherungszeit von - bezogen auf die im Revisionsantrag genannten Daten (vgl § 25 Abs 7 Satz 2 AVG damaliger Fassung) - 180 Kalendermonaten "zurückgelegt" ist. Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - ArVNG) enthält keine spezielle Regelung darüber, von welchem Zeitpunkt an die auf der Nachentrichtung (Beitragszahlung, vgl Art 2 § 49a Abs 3 Satz 2 AVG) beruhende Leistung einsetzt. Deshalb haben bereits mehrere Senate des BSG darauf erkannt, daß hinsichtlich des Beginns einer auf Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG beruhenden Nachentrichtung die Grundregel des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG (§ 1290 Abs 1 Satz 1 RVO) anzuwenden ist (so der erkennende Senat im Urteil vom 31. Oktober 1978 = SozR 2200 § 1290 Nr 13, der 11. Senat mit Urteil vom 2. November 1983 = BSGE 56, 28, 30 = SozR aaO Nr 18 und Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/82 -; ferner für den Fall der Beitragsnachentrichtung durch Vertriebene gemäß Art 2 § 50 Abs 1 und 2 AnVNG = Art 2 § 52 Abs 1 und 2 ArVNG; BSGE 21, 193, 198 = SozR Nr 4 zu Art 2 § 52 ArVNG und BSG SozR Nr 13 zu Art 2 § 52 ArVNG; für den Fall der Beitragsnachentrichtung nach § 10a WGSVGÄndG BSGE 56, 173, 178f = SozR 5070 § 10a Nr 10 S 31). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Entgegen der Meinung der Revision kann die Grundregelung des § 67 Abs 1 Satz 1 AVG nicht durch Ziffer 8 SP-DISVA und Art 10 DV- DISVA als "authentische Interpretation des Abkommens in der Frage des Rentenbeginns" verdrängt werden. Nach Art 34 Abs 1 DISVA begründet das Abkommen, soweit es nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (1. Mai 1975). Hierzu bestimmt Ziffer 8 SP-DISVA, daß Renten ua nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung bereits für die Zeit vom 1. Januar 1973 an nach Maßgabe des Abkommens festgestellt und gewährt werden. Nach Art 10 DV-DISVA gilt, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind, der Antrag für einen Rentenbeginn frühestens ab 1. Januar 1973 als rechtzeitig gestellt, wenn er binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gestellt wird; dies bedeutet, daß dann, wenn materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung eines Rentenanspruchs ein hierauf gerichteter Antrag ist, die Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der DV-DISVA am 12. Juni 1980 als rechtzeitig zum 1. Januar 1973 erfolgt gilt. Darin erschöpft sich aber der Regelungsinhalt der Vorschrift. Sie bestimmt nicht, daß Renten stets ab Eintritt des Versicherungsfalles oder mindestens vom 1. Januar 1973 an zu zahlen sind. Vielmehr wird die Fiktion der rechtzeitigen Antragstellung von der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente abhängig gemacht. Ob und von welchem Zeitpunkt an dies der Fall ist, regelt Art 10 DV-DISVA nicht; dies ist daher allein dem innerstaatlichen Recht zu entnehmen. Die Anwendbarkeit des §67 Abs 1 Satz 1 AVG wird auch nicht durch Ziffer 8 SP-DISVA ausgeschlossen, die im Verhältnis zu Art 34 Abs 1 DISVA eine Ausnahmeregelung mit dem Sinn und Zweck ist, bezüglich der Zahlung von Renten das DISVA bereits mit Beginn des Jahres seiner Unterzeichnung wirksam werden zu lassen. Nur in diesem Umfang werden durch die Festlegung eines Rentenbeginns auf den 1. Januar 1973 innerstaatliche Rentenbeginnsvorschriften verdrängt. Voraussetzung dafür ist aber, daß unter Berücksichtigung des Abkommens ein Rentenanspruch bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1973 begründet ist und die übrigen Voraussetzungen hierfür schon vor dem 1. Januar 1973 erfüllt gewesen sind (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1979, SozR 2200 § 1248 Nr 27 S 60f). Ob und wann die für die Entstehung eines Rentenanspruchs und für den Beginn der Rente erforderliche Wartezeit erfüllt ist und insbesondere mit nachentrichteten Beiträgen erfüllt werden kann, regelt Ziffer 8 SP-DISVA nicht.
Daß unter der Entrichtung von Beiträgen deren tatsächliche Zahlung zu verstehen ist (vgl BSGE 10, 139, 146; BSG SozR 2200 § 1290 Nr 13 S 17), gilt auch für nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtete Beiträge (vgl Abs 3 Sätze 2 bis 4 aaO: "gezahlt, Teilzahlungen, Zahlungen"). Die Auffassung der Revision, es gebe keinen versicherungsrechtlichen Grundsatz, daß erst die Entrichtung der Beiträge den Anspruch auf Leistung begründe, weil anderenfalls der für den "Rentenkauf" maßgebende Äquivalenzgedanke preisgegeben werde, trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß dem gegliederten System der deutschen Sozialversicherung im Gegensatz zur Privatversicherung als tragendes Element das Prinzip des Solidarausgleichs zugrunde liegt mit dem Ziel, Belastungen und Begünstigungen je nach der sozialen Schutzbedürftigkeit unterschiedlich zu verteilen (vgl zB BSGE 52, 93, 96 = SozR 2600 § 98a Nr 2 S 5 mwN), geht es hier letztlich darum, ob mit dem nachträglichen, rückwirkenden "Rentenkauf" eine Gegenleistung erwirkt werden kann, deren Wert ohne Risiko die eigene Leistung übersteigt. Eine derartige Rollenverteilung widerspricht indessen ganz allgemein dem Versicherungsprinzip und ist insbesondere der Privatversicherung fremd (vgl §§2 Abs 2 Satz 2, 38 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 idF des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1967, BGBl I 609).
Dem Ergebnis, daß dem Kläger Altersruhegeld erst nach tatsächlicher Zahlung der Nachentrichtungsbeiträge gewährt werden kann, steht auch nicht entgegen, daß diese Beiträge für einen rückwärtigen Zeitraum nachentrichtet werden sollen. Die Beiträge können hinsichtlich des Rentenbeginns nicht so behandelt werden, als seien sie schon während der Zeit entrichtet worden, für die sie nachentrichtet werden sollen. Zwar hat das BSG für Fälle der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach § 1442 RVO in der bis 1956 geltenden Fassung und § 1418 Abs 1 RVO in der seit Januar 1957 geltenden Fassung vor allem unter Heranziehung von Billigkeitserwägungen diese Beiträge so behandelt, als seien sie schon während der Zeit entrichtet, für die sie nachträglich bestimmt sind (BSGE 6, 136, 141; BSG SozR Nr 11 zu Art 2 § 42 ArVNG; Nr 9 zu § 1290 RVO). Es mag offenbleiben, ob dies unter besonderen Umständen auch für nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nachentrichtete Beiträge gelten kann. Eine generelle "Rückwirkung" ist jedenfalls nicht möglich. Für den Rentenbeginn in den Grenzen des § 67 AVG sprechen vor allem Sinn und Zweck des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG sowie die Interessenlage, wie im Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1978 (SozR 2200 § 1290 Nr 13 S 19f) bereits dargelegt worden ist. Hiernach läßt sich ein Schutzbedürfnis der von der Norm Erfaßten für eine rückwirkende Rentengewährung nicht erkennen, zumal es sich bei Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nicht - wie etwa bei § 1418 RVO - um gelegentlich auftretende Nachentrichtungen für kürzere Zeiträume, sondern um eine einmalige Massenerscheinung mit Nachentrichtungszeiträumen bis zu achtzehn Jahren handelt. Eine dem Versicherungsprinzip entsprechende Rückwirkung nachentrichteter Beiträge für den Leistungsbeginn kann somit lediglich unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein. Ein solcher Umstand liegt nicht darin, daß die Vorschrift auch Verfolgte begünstigt. Da Art 4 § 2 Abs 2 WGSVGÄndG für den Kreis der verfolgten Versicherten ausdrücklich vorschreibt, daß die Rente frühestens von dem auf die Beitragsentrichtung folgenden Monat an zu zahlen ist, fehlt es an einem sachgerechten Grund, im Rahmen des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine - generelle - weitergehende Vergünstigung einzuräumen. Eine Rückwirkung nachentrichteter Beiträge auch hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden trifft, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten hat (vgl BSG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 - in Fortführung von BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr 18 S 32).
Für eine Rückwirkung unter diesen - Treu und Glauben zuzurechnenden - Gesichtspunkten bietet der vorliegende Fall keine Grundlage. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bieten keinen Anhalt dafür, daß es der Beklagten anzulasten wäre, wenn der Kläger seinen im Dezember 1975 eingereichten unspezifizierten Antrag erst im Dezember 1981 konkretisiert und auf den von der Beklagten erteilten Zulassungsbescheid bis heute keine Beiträge entrichtet hat. Die Feststellungen des LSG, die Beklagte habe das Recht des Klägers auf Nachentrichtung von Beiträgen zu keiner Zeit bestritten und ihn auch sonst nicht daran gehindert, das Nachentrichtungsverfahren zügig zu betreiben, binden den Senat, weil der Kläger dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht hat (§ 163 SGG). Soweit der Kläger ausführt, die Beklagte habe Antragsteller wie ihn dadurch vom Weiterbetreiben des Nachentrichtungsverfahrens abgehalten, daß sie die ursprünglichen Anträge von Dezember 1975 zurückgesandt und eine "offizielle Empfehlung des Zuwartens" bis zum Inkrafttreten der DV-DISVA gegeben habe, beinhalten lediglich tatsächliches, von den Feststellungen des LSG abweichendes Vorbringen, das in der Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich ist (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG).
Ebensowenig können die angekündigten Beiträge aufgrund einer Bereiterklärung für einen Rentenbeginn von den im Revisionsantrag genannten Zeitpunkten an als entrichtet gelten. Nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG steht der Entrichtung der Beiträge iS des § 140 AVG eine Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber dem Versicherungsträger gleich, wenn die Beiträge "binnen angemessener Frist" entrichtet werden. Erst in einem konkretisierten Antrag auf Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG liegt aber eine Bereiterklärung in diesem Sinn, wobei allerdings nach der Rechtsprechung des BSG die angemessene Frist bei einer bis fünf Jahre eingeräumten Teilzahlung bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist dauert (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 25 S 45; SozR 2200 § 1419 Nr 10 S 19f). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur die Frage, in welcher Frist Beiträge nach einer Bereiterklärung beigebracht werden müssen, um überhaupt wirksam zu sein; sie ist speziell zu § 141 Abs 2 AVG (= § 1419 Abs 2 RVO) ergangen, der die Frage der Auswirkung derart fristgerecht entrichteter Beiträge auf bereits eingetretene Versicherungsfälle betrifft. Darüber, wann die (höhere) Rente beginnt, ist damit nichts gesagt. Die Frage, ob im Rahmen des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine Bereiterklärung auch für den Rentenbeginn Bedeutung hat, insbesondere, ob die innerhalb einer nach Abs 3 Satz 3 dieser Vorschrift eingeräumten Teilzahlungsfrist entrichteten Beiträge auf den Zeitpunkt der Bereiterklärung zurückwirken, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Zwar hat das BSG nach §§ 8, 10a WGSVG erkannt, daß eine entsprechende Anwendung des in §§ 142 Abs 1 Nr 2 AVG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens geboten sei, um zu berücksichtigen, daß sonst der Rentenbeginn von der Zeitdauer des Verwaltungsverfahrens abhängig wäre (BSGE 44, 20, 22; BSG, Urteil vom 1. Oktober 1975 - 1 RA 7/75 -; vgl ferner BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 § 10a Nr 10 S 32). Ob dies auch für Art 2 § 49a AnVNG gilt, ist damit aber nicht gesagt und bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bejahendenfalls könnte dies nicht bedeuten, daß bei eingeräumten Teilzahlungen die "angemessene Frist" iS des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG bis zum Ende der Teilzahlungsfrist reicht und damit zwischen Bereiterklärung und Ende dieser Frist mehrere Jahre liegen können (vgl SozR 2200 § 1290 Nr 13).
Der in § 142 Abs 1 Nr 2 AVG enthaltene Rechtsgedanke (vgl BSGE 51, 230, 232 = SozR 2200 § 1419 Nr 9 S 14f) könnte allenfalls die Einräumung einer kürzeren Frist rechtfertigen, wie sie die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis in Fällen der vorliegenden Art im Umfang von sechs Monaten ab Zustellung des Zulassungsbescheides mit Rückwirkung der Beitragsnachentrichtung auf den dem Konkretisierungsschreiben folgenden Monat auch für den Rentenbeginn gewährt. Dabei kann der Senat aber offenlassen, ob diese auch dem Kläger eingeräumte Frist bereits mit Zustellung des Zulassungsbescheides vom 8. Dezember 1983 oder erst mit der Zustellung des Änderungsbescheides vom 7. August 1986 zu laufen begonnen hat, da vom Kläger bis jetzt noch keine Beiträge nachentrichtet worden sind.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen