Tenor
Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. November 1961 werden zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat dem Kläger zwei Drittel der Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Mit Bescheid vom 16. Oktober 1958 gewährte die Beklagte dem Kläger, geboren am 14. Juni 1898, auf seinen Antrag ab 1. Juni 1958 das vorzeitige Altersruhegeld (§ 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes – AVG–) wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit seit Juli 1956; sie berücksichtigte dabei 36 Monate der bis 31. Dezember 1956 mit Pflichtbeiträgen belegten Zeit als „pauschale Ausfallzeit”. Mit der Klage begehrte der Kläger die Berücksichtigung längerer Ausfallzeiten durch die Beigeladene, nämlich von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Jahren 1926/1927, 1928/1929 und 1930 bis 1935, und die Gewährung einer höheren Rente durch die Beklagte. Das Sozialgericht (SG) Kassel verurteilte am 11. Mai 1960 die Beigeladene und die Beklagte nach dem Klagantrag. Die Beigeladene legte Berufung ein. Sie beantragte Aufhebung des Urteils des SG und Klagabweisung; die Beklagte schloß sich diesem Antrag an; beide Versicherungsträger wandten sich im wesentlichen dagegen, daß das SG Ausfallzeiten berücksichtigt habe, die nicht im Sinne von Art. 2 § 14 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) „nachgewiesen” seien; während seiner Arbeitslosigkeit in den Jahren 1926/1927 sei der Kläger auch nicht bei einem „deutschen Arbeitsamt” im Sinne von § 1259 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung – RVO – (= § 36 Abs. 1 Nr. 3 AVG) arbeitslos gemeldet gewesen, weil es vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) am 1. Oktober 1927 keine „deutschen Arbeitsämter” im Sinne dieser Vorschrift gegeben habe. Am 7. November 1961 erließ das Hessische Landessozialgericht (LSG) folgendes Urteil:
„Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Mai 1960 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, anstelle der pauschal berücksichtigten Ausfallzeit von 36 Monaten im Bescheid vom 16. Oktober 1958 die Zeiten vom 1. Oktober 1928 bis 19. September 1929 und vom 27. Juni 1930 bis 25. August 1935, letzteren Zeitraum abzüglich 20 Wochen, die als Beitragszeiten berücksichtigt sind, als Ausfallzeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Die Beigeladene wird verurteilt, die vorgenannten Zeiträume als Ausfallzeiten anzuerkennen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.”
Es führte im wesentlichen aus: An den „Nachweis” im Sinne von Art. 2 § 14 ArVNG seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den „Beweis” im Sinne der Zivilprozeßordnung (ZPO), der Nachweis könne nicht nur durch Versicherungsunterlagen, sondern auch durch Arbeitsbescheinigungen und Zeugenaussagen erbracht werden; diesen Nachweis habe der Kläger durch die Aussagen der Zeugen für die behauptete Arbeitslosigkeit in den Jahren 1928/1929 und 1930 bis 1935 – ausgenommen 20 Wochen, die bereits als Beitragszeiten berücksichtigt seien – erbracht. Dagegen sei die Zeit der Arbeitslosigkeit vor dem 1. Oktober 1927 nicht als Ausfallzeit zu berücksichtigen, weil es „deutsche Arbeitsämter” im Sinne von § 1259 RVO (= § 36 AVG) erst seit dem Inkrafttreten des AVAVG vom 1. Oktober 1927 an gebe.
Das Urteil wurde dem Kläger und der Beigeladenen am 18. Dezember 1961, der Beklagten am 23. Dezember 1961 zugestellt. Am 30. Dezember 1961 legte der Kläger Revision ein, er beantragte,
unter teilweiser Aufhebung des Urteils des LSG die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom 7. März 1926 bis 4. August 1927 als Ausfallzeit, zu berücksichtigen.
Zur Begründung trug er vor, schon die Arbeitsnachweisämter im Sinne des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1922 hätten im wesentlichen die Funktionen der seit 1. Oktober 1927 bestehenden Arbeitsämter gehabt; es entspreche der sozialpolitischen Tendenz des § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO, auch diese Ämter als „deutsche Arbeitsämter” anzusehen.
Am 16. Januar 1962 legte auch die Beigeladene Revision ein; sie beantragte,
Zur Begründung trug sie vor, gegen die Auffassung des LSG, daß „Nachweis” im Sinne von Art. 2 § 14 ArVNG nichts anderes bedeute als „Beweis” im Sinne der ZPO, seien keine schwerwiegenden Bedenken zu erheben; es lasse sich auch die Auffassung vertreten, daß sich die im Fremdrentengesetz (FRG) und in der Verordnung vom 3. März 1960 zugelassene Glaubhaftmachung von Versicherungszeiten, für die die Versicherungsunterlagen fehlen, auch auf Ausfallzeiten erstrecke; das LSG habe sich aber jedenfalls zu Unrecht damit begnügt, festzustellen, daß der Kläger in den fraglichen Zeiten arbeitslos gewesen sei, es habe nicht ausreichend geprüft, ob durch die Zeiten der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen worden sei und ob der Kläger die im Gesetz genannten Unterstützungsleistungen bezogen habe; der Kläger sei in der Zeit vor dem 1. Oktober 1927 auch nicht bei einem „deutschen Arbeitsamt” als Arbeitsuchender gemeldet gewesen.
Die Beklagte beantragte,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Sie verwies insbesondere auf § 29 Abs. 1 FRG, wonach Ausfallzeiten nur Zeiten nach dem 30. September 1927 sein können, im übrigen schloß sie sich der Ansicht der Beigeladenen an.
Der Kläger beantragte,
die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragte,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
II
Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen sind zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–). Sie sind jedoch nicht begründet.
Sachlich-rechtlich ist das LSG davon ausgegangen, der „Nachweis” längerer Ausfallzeiten im Sinne von Art. 2 § 14 Satz 1, 2. Halbsatz ArVNG könne mit allen zur Führung des „Beweises” im Sinne der ZPO geeigneten Beweismitteln erbracht werden. Diese Auffassung des LSG ist richtig. Bereits in dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. November 1963 (SozR Nr. 8 zu Art. 2 § 14 ArVNG) ist ausgeführt, bei dem nach Art. 2 § 14 ArVNG erforderlichen Nachweis längerer als der „pauschal” anzurechnenden Ausfallzeiten bestehe jedenfalls insoweit keine Beschränkung auf bestimmte Arten von Beweismitteln, als es sich um Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO handle. Auch der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 17. März 1964 (SozR Nr. 1 zu § 19 FRG) dargelegt, daß „Nachweis” im Recht der Sozialversicherung grundsätzlich nichts anderes ist als „Beweis” und daß deshalb, sofern im Recht der Sozialversicherung nicht ausdrücklich zum Nachweis nur bestimmte Beweismittel zugelassen sind, der Nachweis mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden kann, also nicht nur durch „einschlägige” Urkunden, wie etwa Versicherungskarten, sondern durch Urkunden jeder Art, also auch durch Arbeitsbescheinigungen, und insbesondere auch durch Zeugen; dagegen reicht die Glaubhaftmachung solcher längerer Ausfallzeiten nicht aus; dem „Beweisnotstand”, in dem sich der Versicherte im Hinblick auf oft lange in der Vergangenheit zurückliegende Ausfallseiten befindet, wird für den Regelfall durch Anrechnung der „pauschalen” Ausfallzeit (Art. 2 § 14 ArVNG, Satz 1, 1. Halbsatz) vom Gesetz Rechnung getragen; eine für den Versicherten günstigere Anrechnung ist – als Ausnahme – an den Nachweis geknüpft. Das LSG ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß „längere Ausfallzeiten” im Sinne von Art. 2 § 14 ArVNG nur anrechnungsfähige Ausfallzeiten im Sinne von § 1259 RVO sein können (vgl. BSG 17, 129; Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1964, SozR Nr. 9 zu Art. 2 § 14 ArVNG). Es hat schließlich auch zutreffend angenommen, daß Zeiten der Arbeitslosigkeit – auch wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO vorliegen –, insoweit nicht Ausfallzeiten im Sinne dieser Vorschrift und damit auch nicht im Sinne von Art. 2 § 14 ArVNG sein können, als es sich um Zeiten vor dem 1. Oktober 1927 – den Zeitpunkt des Inkrafttretens des AVAVG vom 16. Juli 1927 (RGBl I, 187) – handelt. „Deutsche Arbeitsämter” sind nicht, wie der Kläger meint, schon die „Ämter” gewesen, die vor dem Inkrafttreten des AVAVG die Aufgaben wahrgenommen haben, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Arbeitsämtern übertragen sind. Zwar ist schon am 13. November 1918 für das Reichsgebiet die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge (RGBl I, 1305) ergangen und der Arbeitsnachweis hat durch das Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922 (BGBl I, 657) erstmals eine reichsgesetzliche Regelung gefunden (vgl. zur geschichtlichen Entwicklung Draeger-Buchwitz-Schoenefelder, AVAVG, Einführung I, 8 ff, III, 25 ff). Dies hat aber nichts daran geändert, daß Erwerbslosenfürsorge und Arbeitsnachweis Aufgaben der Gemeinden und im Grundsatz organisatorisch voneinander getrennt geblieben sind und daß Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützungsleistungen und auch im Meldeverfahren bestanden haben. Eine systematische Verbindung des Arbeitsnachweises und der Gewährung von Leistungen an Arbeitslose und eine einheitliche Organisation für die „Träger” dieser Aufgaben hat erst das AVAVG vom 16. Juli 1927 gebracht; erst von seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 1927 an hat es als einheitliche „Träger der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im deutschen Reich” die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit der Gliederung in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und „die Arbeitsämter” gegeben (§§ 1, 2 AVAVG), erst von diesem Zeitpunkt an kann deshalb von „deutschen Arbeitsämtern” als für das damalige Reichsgebiet einheitlich organisierten deutschen Behörden gesprochen werden. Auch in § 221 Abs. 1 AVAVG ist bestimmt, daß die bestehenden Arbeitsnachweisämter der Reichsanstalt angegliedert „werden” und daß „die öffentlichen Arbeitsnachweise die Arbeitsämter werden”, wobei den Zeitpunkt der Eingliederung der Arbeitsnachweisämter (abgesehen vom Reichsamt) der Präsident der Reichsanstalt bestimmt hat. Wenn in § 222 AVAVG gesagt ist, daß die Arbeitsnachweisämter, „auch so lange sie noch nicht in die Reichsanstalt eingegliedert sind”, die Aufgaben durchführen, „die den Gliedern der Reichsanstalt nach dem Gesetz obliegen”, so bezieht sich dies nur auf die Übergangszeit vom Inkrafttreten des AVAVG bis zur „Eingliederung” der Arbeitsnachweisämter, es läßt aber nicht den Schluß zu, daß die Arbeitsnachweisämter auch schon für die Zeitvor dem Inkrafttreten des AVAVG den Arbeitsämtern haben gleichgestellt werden sollen (aA Jantz-Zweng-Eicher, Das neue Fremd- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl. Anm. 3 zu § 29 FRG). Der Begriff „deutsche Arbeitsämter” im Sinne von § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO = § 36 Abs. 1 Nr. 3 AVG muß auch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften ausgelegt werden. Die Ausfallzeiten sollen zwar – ebenso wie die Ersatzzeiten – grundsätzlich dem Ausgleich der versicherungsrechtlichen Nachteile dienen, die dem Versicherten durch eine unfreiwillige und unverschuldete Unterbrechung der Beitragsleistung entstanden sind; soweit es sich um Zeiten der Arbeitslosigkeit handelt, ist dieser Zweck aber nicht dadurch verwirklicht worden, daß allgemein nachweisbare Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeiten bestimmt worden sind; neben den anderen Tatbestandsmerkmalen verlangt das Gesetz vielmehr die „Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt” erkennbar deshalb, weil damit auf ein einheitlich geregeltes und regelmäßig leicht nachprüfbares „Indiz” der Arbeitslosigkeit hat abgestellt werden sollen; auch dieses Tatbestandsmerkmal kann erst von dem Zeitpunkt an gegeben sein, von dem an es einen einheitlichen Begriff der „Arbeitslosmeldung” und eine für das Reichsgebiet einheitliche Organisation der Durchführung der Meldekontrolle bei den Arbeitsämtern gibt. Für diese Auslegung spricht schließlich auch § 29 FRG, wonach für den von diesem Gesetz erfaßten Personenkreis nur Zeiten der Arbeitslosigkeit „nach dem 30. September 1927” – also vom Inkrafttreten des AVAVG an – Ausfallzeiten sein können; da nach der Begründung zu dieser Vorschrift (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucks. 1109) auch insoweit grundsätzlich eine Gleichstellung des Personenkreises dieses Gesetzes mit den anderen Versicherten hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausfallzeiten hat durchgeführt werden sollen, wäre die Einführung des 30. September 1927 als „Stichtag”, bis zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht Ausfallzeiten sein können, unverständlich, wenn nicht auch von diesem „Stichtag” für das Vorhandensein von Ausfallzeiten bei anderen Versicherten auszugehen wäre.
Da das LSG sonach zu Recht die Berufung des Klägers, mit der er die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit auch in den Jahren 1925/1926 begehrt hat, schon deshalb zurückgewiesen hat, weil der Kläger in dieser Zeit nicht bei einem „deutschen Arbeitsamt” als Arbeitsuchender gemeldet gewesen ist, ist die Revision des Klägers unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Soweit es sich um die Revision der Beigeladenen handelt, bleibt zunächst noch zu prüfen, ob das LSG zu Recht festgestellt hat, daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, auf die es rechtlich für die Anrechnung weiterer Ausfallzeiten ankommt. Insoweit handelt es sich im wesentlichen um die Würdigung der Beweise durch das LSG, die für das BSG bindend ist, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsrügen in bezug auf die tatsächliche Feststellung des LSG geltend gemacht sind (§ 163 SGG). Das LSG hat jedenfalls nicht die Grenzen seines Rechts, das Gesamtergebnis des Verfahrens frei zu würdigen (§ 128 SGG; BSG 2, 230 ff) überschritten, wenn es den Nachweis der vom Kläger geltend gemachten Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Jahren 1928/1929 und 1930 bis 1935 auf Grund der Angaben der Zeugen und der eigenen zeitlich präzisen Angaben des Klägers in Verbindung mit den vom Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen als erbracht angesehen hat. Daß der Kläger in der Zeit von 1928 bis 1934 nur in den durch Arbeitsbescheinigungen belegten Zeiten Arbeit gehabt hat und in der übrigen Zeit beim Arbeitsamt als Arbeitsloser gemeldet gewesen ist, hat das LSG aus den Angaben insbesondere der Zeugen S. und L. entnehmen dürfen; für die Zeit ab Mitte 1934 bis August 1935 haben dies die Zeugen P., W. und H. bestätigt. Das LSG hat insoweit auch als gerichtsbekannt annehmen dürfen, daß Gewerkschaftsangehörige und Sozialdemokraten – wie der Kläger und die Zeugen – häufig auch nach 1933 zunächst noch arbeitslos geblieben und erst verhältnismäßig spät in Arbeit vermittelt worden sind, es hat auch diese Erfahrung bei der Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens berücksichtigen dürfen. Das LSG hat aus den Aussagen der Zeugen auch entnehmen dürfen, der Kläger habe in diesen Zeiten der Arbeitslosigkeit Leistungen der in § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO genannten Art, nämlich Arbeitslosenunterstützung, Krisenunterstützung und – für die Zeit ab 1933 – Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge („vom Wohlfahrtsamt”) bezogen; die Rüge der Beigeladenen, der Kläger habe den Bezug solcher Unterstützungen „überhaupt nicht nachgewiesen”, greift nicht durch. Die Beigeladene hat auch nicht gerügt, das LSG habe zu Unrecht festgestellt, daß der Kläger in den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen sei.
Das LSG ist allerdings nicht eingegangen auf die Frage, ob auch die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß diese längeren Ausfallzeiten „anzurechnen” sind; dies ist nur dann der Fall, wenn auch die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Ausfallzeiten im Sinne von Art. 2 § 14 ArVNG nach § 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO anrechnungsfähig sind (vgl. Urteil des BSG vom 17. März 1964, SozR Nr. 9, zu Art. 2 § 14 ArVNG; BSG 17, 129). Auf diese Frage hat das LSG aber nicht ausdrücklich eingehen müssen, weil dies nicht streitig gewesen ist; die Beklagte hat als mit Pflichtbeiträgen belegte Zeiten zwischen dem Eintritt in die Versicherung (1914) und dem Eintritt des Versicherungsfalls (1958) 358 Monate ermittelt, die letzten Pflichtbeiträge sind vor dem 1. Januar 1957 entrichtet worden; von diesen Zeiten sind sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene ausgegangen, da sie die „pauschale Ausfallzeit” mit 36 Monaten (= ein Zehntel aus 358 Monaten) errechnet haben; mit diesen Zeiten ist die Anrechnungsfähigkeit der festgestellten Ausfallzeiten nachgewiesen gewesen. Das LSG hat ferner berücksichtige daß die Zeiten der Arbeitslosigkeit erst vom Ablauf der sechsten Woche an als Ausfallzelten angerechnet werden dürfen. Es hat schließlich auch nicht ausdrücklich darauf eingehen müssen, ob durch die Zeiten der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit des Klägers „unterbrochen” worden ist; soweit das LSG unterstellt hat, der Kläger sei im Jahre 1928 „unmittelbar” im Anschluß an seine damals letzte Beschäftigung bei der Firma H. & S. und ebenso wieder im Jahre 1930 „unmittelbar” im Anschluß an seine Beschäftigung bei dieser Firma arbeitslos geworden, sind begründete Revisionsrügen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht zu entnehmen; das LSG hat insoweit schon deshalb keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen, weil von der Meldung des Klägers beim Arbeitsamt auch der Unterstützungsbezug des Klägers abhängig gewesen ist und nichts dafür spricht, daß dem Kläger in diesen Zeiten andere Mittel als die Unterstützungsleistungen des Arbeitsamts und der Fürsorgebehörde zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfugung gestanden hätten, insbesondere nicht etwa Mittel aus einer selbständigen Tätigkeit. Demnach ist auch die Revision der Beigeladenen unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beider Revisionen beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Haueisen, Sonnenberg, Dr. Schwarz
Fundstellen