Leitsatz (amtlich)
Nach Inkrafttreten des WGSVG (1971-02-01) ist NVG § 4 Abs 4 auf vorher eingetretene Versicherungsfälle für Rentenbezugszeiten nach dem 1971-01-31 auch dann weiterhin sinngemäß anzuwenden, wenn die Rente nach ÄndG WGSV Art 4 § 2 neu festgestellt wird (Anschluß und Fortführung von BSG 1971-07-20 4 RJ 125/70 = SozR Nr 15 zu VerfolgtenG Allg).
Normenkette
NVG § 4 Abs. 4 Fassung: 1949-08-22; WGSVG § 13 Abs. 2 Fassung: 1970-12-22; WGSVGÄndG Art. 4 § 1 Fassung: 1970-12-22, § 2 Fassung: 1970-12-22, § 5 Fassung: 1970-12-22
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 1. November 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der Klägerin zustehenden Rente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) idF des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes (WGSVÄndG) vom 22. November 1970 (BGBl I 1846) streitig. Hierbei geht es vor allem darum, ob § 4 Abs 4 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung (NVG) vom 22.8.1949 (WiGBl S 263) auf Rentenbezugszeiten nach dem 31. Januar 1971 bei vor dem 1. Februar 1971 eingetretenen Versicherungsfällen anwendbar bleibt.
Die am 28. August 1904 geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Sie war von 1921 bis 1936 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Nach einem Zeugnis ihrer damaligen Beschäftigungsfirma vom 8. Februar 1936 hatte sie zunächst als fremdsprachliche Korrespondentin und danach als Direktionssekretärin gearbeitet.
Die Beklagte wandelte die der Klägerin seit Mai 1966 gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. September 1969 an in ein Altersruhegeld um. Hierbei berücksichtigte sie insgesamt 37 Versicherungsjahre. Den Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts von März 1936 bis Dezember 1949 ordnete sie Werteinheiten der Gehaltsklasse D (76 Monate für die Zeit von März 1936 bis Juni 1942) und Bruttojahresarbeitsentgelte von 3.000 RM/DM (90 Monate für die Zeit von Juli 1942 bsi Dezember 1949) zu. Hieraus ergab sich eine persönliche Rentenbemessungsgrundlage von 141,23 % (Bescheid vom 1. Dezember 1969).
Im April 1971 machte die Klägerin Ansprüche nach dem WGSVG geltend und erklärte sich bereit, Beiträge nachzuentrichten. Sie überwies einen Beitrag der Klasse 700 für Dezember 1956 sowie zwei Beiträge der Klasse 100 für die Monate Januar und Februar 1965. Die Beklagte erließ daraufhin am 7. Dezember 1971 einen Bescheid, in dem sie das Altersruhegeld mit Wirkung vom 1. Februar 1971 neu berechnete und dabei gemäß § 13 Abs 1 WGSVG der anerkannten Ersatzzeit Werteinheiten der Beiträge und Bruttojahresarbeitsentgelte zuordnete, wie sie sich für weibliche Angestellte der Leistungsgruppe 3 aus den Anlagen 10 und 11 zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) ergeben. Da diese Berechnung selbst unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge zu keiner höheren Rente führte, erging am gleichen Tage ein weiterer Bescheid, in dem die Beklagte die Ersatzzeit nach den allgemeinen Vorschriften (§ 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) bewertete. Die persönliche Bemessungsgrundlage betrug hiernach 136,55 %. Vom 1. Mai 1971 an erhöhte sich hierdurch die bis dahin gezahlte monatliche Rente von 674,60 DM auf 713,90 DM.
Die gegen die beiden Bescheide vom 7. Dezember 1971 erhobene Klage bleib in der ersten Instanz ohne Erfolg (Urteil des Sozialgericht -SG- vom 5. März 1973). Auf die Berufung der Klägerin verpflichtete das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte, der Klägerin ab 1. Mai 1971 ein höheres Altersruhegeld mit der Maßgabe zu gewähren, daß der Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts vom 1. März 1936 bis 31. Dezember 1949 Werteinheiten zugeordnet werden, die der Beitragsklasse D (bis zum 30. Juni 1942) bzw. einem Jahresarbeitseinkommen von 3.000 RM/DM entsprechen. Zur Begründung führte das LSG im wesentlichen aus: Zwar führe der in § 13 abs 1 WGSVG vorgeschriebene Bewertungsmodus zu keiner für die Klägerin günstigeren Rentenbemessungsgrundlage, weil die Beklagte zutreffend davon ausgegangen sei, daß die Klägerin als frühere fremdsprachliche Stenotypistin und Direktionssekretärin in die Leistungsgruppe 3 im Sinne der Anlage 1 B zu § 22 FRG einzustufen sei. Eine günstigere Bewertung der Verfolgtenzeit nach § 13 Abs 1 WGSVG scheide ebenfalls auch, weil diese Vorschrift nur für Versicherungsfälle gelte, die nach dem Inkrafttreten des WGSVG am 1. Februar 1971 eingetreten seien. Der Anspruch auf höheres Altersruhegeld für die Zeit vom 1. mai 1971 an sei indes nach § 4 Abs 4 NVG begründet. Diese Vorschrift sei als echte, von den allgemeinen Ersatzzeitregelungen nicht erfaßte Schadensausgleichsnorm in ihrem Grundgehalt für Versicherungsfälle nach dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1957 bestehen geblieben (Hinweis auf BSG 27, 49, 58); sie gelte auch nach Inkrafttreten des WGSVG für Versicherungsfälle weiter, die - wie bei der Klägerin - vor dem 1. Februar 1971 eingetreten seien (Hinweis auf BSG in SozR Nr 15 zu NVG Allg). Aus dem Gesetz lasse sich nicht herleiten, daß für nach diesem Zeitpunkt liegende Rentenbezugszeiten etwas anderes gelten müsse. Die Bestimmung, daß das WGSVG mit Ausnahme des Art 1 § 13 Abs 1 und § 14 Abs 1 auch für Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten gelte (Art 4 § 1 WGSVGÄndG); bedeute nicht, daß das WGSVG auch bei alten Versicherungsfällen stets vorrangig sei und die über den 31. Dezember 1956 hinaus bestehen gebliebenen Vorschriften des NVG lückenlos ersetze. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens des NVG sei in Art 4 § 5 Abs 2 b WGSVGÄndG iVm abs 1 der Vorschrift eindeutig auf den 1. Februar 1971 festgelegt worden. Im übrigen ließe sich die von der Beklagten befürwortete Behandlung alter Versicherungsfälle auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbaren, das, wie sich aus Art 4 § 2 WGSVÄndG ergebe, nur dann Anwendung finden solle, wenn es erstmals zu einem Anspruch führe oder einen Anspruch auf eine höhere Rente begründe. Die hiernach mögliche sinngemäße Anwendung des § 4 Abs 4 NVG, wonach er Ausfall des Arbeitsentgelts während der Verfolgungszeiten durch Berücksichtigung des mutmaßlich in dieser Zeit erzielten Arbeitsverdienstes ausgeglichen werde, führe dazu, daß sich die für die Klägerin maßgebende Rentenbemessungsgrundlage und damit die vom 1. mai 1971 an zu gewährende Rente erhöhe. Dies folge aus dem Umwandlungsbescheid vom 1. Dezember 1969, in dem die Beklagte dieser Vorschrift Rechnung getragen und eine höhere Rentenbemessungsgrundlage errechnet habe als in den beiden Bescheiden vom 7. Dezember 1971. Der hierbei zugrunde gelegte mutmaßliche Arbeitsverdienst erscheine auch glaubhaft. Die Klägerin habe während der letzten Jahre ihrer Beschäftigung seit Oktober 1930 vornehmlich Beiträge der Klasse D entrichtet, was auf einen monatlichen Verdienst von etwa 250,-- DM schießen lasse. Nach dem vorliegenden Zeugnis ihrer damaligen Beschäftigungsfirma sei davon auszugehen, daß sie ohne die Verfolgung weiterhin als Direktionssekretärin tätig gewesen wäre und ein entsprechend gleichbleibendes Arbeitseinkommen gehabt hätte (Urteil vom 1. November 1974).
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzungen des Art 4 §§ 4 und 1 WGSVGÄndG iVm § 13 Abs 1 WGSVG durch das Berufungsgericht.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 5. März 1973 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist nicht Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist nicht Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Das LSG ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Juli 1971 - 4 RJ 125/70 - (SozR Nr 15 zu VerfolgtenG Allg) zutreffend davon ausgegangen, daß auch nach Inkrafttreten des WGSVG (1. Februar 1971) § 4 Abs 4 NVG auf vorher eingetretene Versicherungsfälle weiterhin sinngemäß anzuwenden ist. Die Revision meint zwar, daß mit der genannten Entscheidung des BSG nur die Zeit bis zum 31. Januar 1971 angesprochen werden sollte. Eine derartige Einschränkung kann dem Urteil des BSG indes nicht entnommen werden, weil es die nach diesem Zeitpunkt liegenden Rentenbezugszeiten der dortigen Klägerin in seine sachlich-rechtliche Prüfung miteinbezogen hat. Dies zeigen gerade die Ausführungen des BSG über die weitere Anwendung des § 4 Abs 4 NVG über den 31. Januar 1971 hinaus bei bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfällen. Im übrigen wird auch im Urteil des BSG vom 31. Januar 1973 - 12 RJ 334/71 - die Rechtsauffassung vertreten, daß § 4 Abs 4 bis 6 NVG für Versicherungsfälle, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 1956, aber vor dem 1. Februar 1971 eingetreten sind, weiterhin sinngemäß anzuwenden ist (in SozR Nr 64 zu § 1251 RVO ist der diesbezügliche Teil der Entscheidungsgründe nicht mitveröffentlicht). Damit im Einklang hat das BSG in einem weiteren Urteil vom 21. September 1971 (12/11 RA 212/70 = RzW 1972, 118 entschieden, daß bei "alten" Versicherungsfällen (dort: Tod des Versicherten bereits im Dezember 1952) das Inkrafttreten des WGSVG der weiteren Anwendung der Vorschriften des NVG - also für (Witwen-) Rentenbezugszeiten nach dem 31. Januar 1971 - nicht entgegensteht. In den genannten Entscheidungen wird allerdings offengelassen, ob die weitere sinngemäße Anwendung des § 4 Abs 4 NVG auch dann fortbesteht, wenn - wie hier - die Rente aufgrund des WGSVÄndG neu festzustellen ist. Auch dies ist indes zu bejahen.
Da die Vorschrift des § 13 Abs 2 WGSVG, die inhaltlich dem § 4 Abs 4 NVG entspricht und an dessen Stelle getreten ist (ebenso BSG Urteil vom 20. Juli 1971 aaO und v Borries in BABl 1971, 153, 155), nur für Versicherungsfälle gilt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eintreten (Art 4 § 1 WGSVÄndG), müßte die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung für Rentenbezugszeiten vom 1. Februar 1971 an zu einer - vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängigen - unterschiedlichen Behandlung der rentenberechtigten Verfolgten führen. Danach könnten die Versicherten, die bereits vor dem 1. Februar 1971 Rentenbezieher waren, sich ihre gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BSG durch die Anwendung des § 4 Abs 4 NVG erhöhte Rente (vgl BSG 27, 49, 58) nur dadurch erhalten, daß sie keinen Antrag auf Neufestsetzung der Rente stellen (vgl Art 4 § 2 Abs 1 WGSVÄndG) und damit auf die durch das WGSVG beabsichtigte Besserstellung der Verfolgten - insbesondere durch die ihnen in den §§ 7ff des Gesetzes eingeräumten zusätzlichen Berechtigungen zu Weiterversicherungen und Beitragsnachentrichtungen - verzichten würden. Eine solche Benachteiligung eines Teils der versicherten Verfolgten wäre indes mit dem Sinn und Zweck des WGSVG, nämlich die Entschädigung der Verfolgten in der Sozialversicherung zu verbessern (vgl hierzu BSG 33, 52, 54), nicht zu vereinbaren. Sie würde auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Materialien zum WGSVÄndG.
Art 4 § 1 des Regierungsentwurfs des WGSVÄndG (BT-Drucks VI/715) sah vor, daß Art 1 §§ 12 und 13 Abs 1 nur für Versicherungsfälle gilt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eintreten und im übrigen der Geltungsbereich des Gesetzes auch die Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten erfaßt. In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es hierzu auf Seite 12/13:
"Um sicherzustellen, daß die Verbesserungen der Wiedergutmachung, die das Gesetz mit sich bringt, einem möglichst großen Kreis von Verfolgten zugute kommen, findet das Gesetz auch auf frühere Versicherungsfälle Anwendung. Einer Entscheidung nach diesem Gesetz steht mithin nicht entgegen, daß in demselben Versicherungsfall bereits früher eine Entscheidung ergangen ist, die bindend oder rechtskräftig ist. Da jedoch eine neue Entscheidung nur zulässig ist, wenn dadurch der Berechtigte - verglichen mit seiner bisherigen Situation - besser gestellt wird (§ 2 Abs 1), konnte auf die Einfügung einer Besitzstandsklausel verzichtet werden. ...
Der eingangs genannte Grundsatz erleidet eine Ausnahme: die Vorschriften des Artikels 1 §§ 12 und 13 Abs 1 über die Berücksichtigung beitragsloser oder beitragsgeminderter Zeiten bei der Berechnung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gelten nur für künftige Versicherungsfälle. In Versicherungsfällen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verbleibt es insoweit bei der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs 4 und 5 NVG. Dadurch wird sichergestellt, daß in allen früheren Versicherungsfällen dieselben Berechnungsvorschriften zur Anwendung kommen".
Dem in der zitierten Begründung ua angesprochenen Art 1 § 12 Abs 1 Satz 2 entspricht aber inhaltlich § 13 Abs 2 der endgültigen Gesetzesfassung, der gemäß Art 4 § 1 WGSVÄndG nur für die nach dem 31. Januar 1971 eingetretenen Versicherungsfälle gilt. Daraus erhellt, daß der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG zur Fortgeltung der Vorschriften des § 4 Abs 4 und 5 NVG (vgl insbesondere BSG 27, 49, 58) gebilligt hat und nur deswegen die Anwendung der an ihre Stelle getretenen - inhaltsgleichen - §§ 13 Abs 2, 14 Abs 1 WGSVG auf "alte" Versicherungsfälle nicht für erforderlich gehalten hat. Dementsprechend ist auch - wie bereits im Urteil des BSG vom 20. Juli 1971 ausgeführt worden ist - die Begründung zur späteren Änderung des Art 4 § 1 WGSVÄndG im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. November 1970 (BT-Drucks VI/1449, S 4) zu verstehen. Denn die danach gewollte Wertung der Verfolgungszeiten bei der Berechnung der Renten nach einheitlichen Grundsätzen "ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles" wird nur gewährleistet, wenn an Stelle der für "alte" Versicherungsfälle nicht geltenden §§ 13 Abs 2 und 14 Abs 1 WSGVG die mit diesen Vorschriften inhaltsgleiche Regelung des § 4 Abs 4 und 5 NVG tritt. Nach dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften kann keinesfalls angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei der Anwendung des WGSVG die versicherungsrechtliche Bewertung von Verfolgungszeiten für alte und neue Versicherungsfälle unterschiedlich regeln wollte, wofür auch keine sachlich gerechtfertigten Gründe angeführt werden könnten.
Der vom LSG bejahten weiteren sinngemäßen Anwendbarkeit des § 4 Abs 4 NVG auf Rentenbezugszeiten nach dem 31. Januar 1971 bei bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfällen ist somit zuzustimmen. Unter Berücksichtigung des allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatzes, daß sich die Berechnung der Rente nach dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Recht richtet, soweit das Gesetz - wie hier in Art 4 § 1 Satz 2 WGSVÄndG - nicht Abweichendes bestimmt, steht diesem Ergebnis auch die Aufhebung des NVG mit dem Inkrafttreten des WGSVÄndG - Art 4 § 5 Abs 2b - nicht entgegen. Daraus folgt nur, daß die Berechnung der Rente ausschließlich nach den Vorschriften des WGSVG erfolgt, wenn der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist oder der Anspruch auf Rente nur aufgrund dieses neuen Gesetzes besteht (ebenso Ludwig in SozVers 1971, 151, 156).
Da demnach in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 4 NVG die Arbeitsentgelte, welche die Klägerin während der Verfolgungszeit verdient haben würde, auch für die Rentenbezüge vom 1. Februar 1971 mitberücksichtigt werden müssen (vgl BSG - Urteil vom 20. Juli 1971 aaO mit weiteren Nachweisen), hat das LSG zu Recht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge gemäß Art 4 § 2 Abs 2 WGSVÄndG vom 1. Mai 1971 an ein höheres Altersruhegeld zu gewähren und dabei die für die Klägerin maßgebliche Rentenbemessungsgrundlage wie in den vor dem 1. Februar 1971 erlassenen Rentenbescheiden zu ermitteln. Insoweit ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe der von der Klägerin vor der Verfolgung entrichteten Beiträge und des von ihr während der Verfolgungszeit mutmaßlich erzielten Arbeitsverdienstes nach § 163 SGG gebunden, weil sie von der Revision nicht angegriffen sind.
Nach alledem muß der Revision der Beklagten der Erfolg versagt bleiben.
Fundstellen