Orientierungssatz
Fortgeltung des NVG § 4 Abs 4 bei früheren Versicherungsfällen auch für Rentenbezugszeiten ab 1971-02-01:
NVG § 4 Abs 4 bleibt auch auf Rentenbezugszeiten nach dem 1971-01-31 anwendbar, wenn der Versicherungsfall vor dem 1971-02-01, dh vor Inkrafttreten des WGSVG, eingetreten ist. Da WGSVG § 13 Abs 2, der inhaltlich dem NVG § 4 Abs 4 entspricht und an dessen Stelle getreten ist, nur für Versicherungsfälle gilt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eintreten (ÄndG WGSV Art 4 § 1), müßte die gegenteilige Rechtsauffassung für Rentenbezugszeiten vom 1971-02-01 an zu einer - vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängigen - unterschiedlichen Behandlung der rentenberechtigten Verfolgten führen. Danach könnten die Versicherten, die bereits vor dem 1971-02-01 Rentenbezieher waren, sich ihre gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BSG durch die Anwendung des NVG § 4 Abs 2 erhöhte Rente (vergleiche BSG 1967-06-29 4 RJ 633/64 = BSGE 27, 49 und BSG 1967-07-06 5 RKn 72/64 = BSGE 27, 58) nur durch einen Verzicht auf die durch das WGSVG beabsichtigte Besserstellung der Verfolgten erhalten. Eine solche Benachteiligung eines Teils der versicherten Verfolgten wäre mit dem Sinn und Zweck des WGSVG, nämlich die Entschädigung der Verfolgten in der Sozialversicherung zu verbessern, nicht zu vereinbaren. Sie würde auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen, wie sich aus den Materialien zum ÄndG WGSV ergibt. Danach kann keinesfalls angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei der Anwendung des WGSVG die versicherungsrechtliche Bewertung von Verfolgungszeiten für alte und neue Versicherungsfälle unterschiedlich regeln wollte, wofür auch keine sachlich gerechtfertigten Gründe angeführt werden könnten.
Unter Berücksichtigung des allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatzes, daß sich die Berechnung der Rente nach dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Recht richtet, soweit das Gesetz - wie hier in ÄndG WGSV Art 1 § 1 S 2 - nichts Abweichendes bestimmt, steht diesem Ergebnis auch die Aufhebung des NVG durch ÄndG WGSV Art 4 § 5 Abs 2 Buchst b nicht entgegen. Daraus folgt nur, daß die Berechnung der Rente ausschließlich nach den Vorschriften des WGSVG erfolgt, wenn der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist oder der Anspruch auf Rente nur aufgrund dieses neuen Gesetzes besteht.
Normenkette
NVG § 4 Abs. 4 Fassung: 1949-08-22; WGSVGÄndG Art. 4 § 1 Fassung: 1970-12-22, § 5 Abs. 2 Buchst. b Fassung: 1970-12-22; WGSVG § 13 Abs. 2 Fassung: 1970-12-22
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 22. November 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die am 9. September 1907 geborene Klägerin ist die Witwe des am 24. Januar 1902 geborenen und am 2. Januar 1970 verstorbenen Versicherten M. C. . Sie bezieht aufgrund des Bescheides vom 18. August 1970 eine Hinterbliebenenrente, ursprünglich in Höhe von 538,50 DM. Der Rentenberechnung waren insgesamt eine Beitragszeit von 215 Monaten, Ersatzzeiten nach § 28 Abs 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes in Höhe von 132 Monaten für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 31. Dezember 1949 und 32 Monate Ausfallzeit zugrunde gelegt, insgesamt also 379 anrechenbare Monate. Den Ersatzzeiten waren Werteinheiten der Beitragsklasse G (42 Monate für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zum 30. Juni 1942) und der Jahresarbeitsentgelte von 6.600,-- RM bzw DM (90 Monate für die Zeit vom 1. Juli 1942 bis zum 31. Dezember 1949) zugeordnet. Hieraus hatte sich eine persönliche Rentenbemessungsgrundlage von 276,47vH ergeben.
Aufgrund des am 1. Februar 1971 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVÄndG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) beantragte die Klägerin im August 1971 die Neufeststellung ihrer Rente, wobei ua den Verfolgungszeiten die Beitragsklassen und Bruttojahresarbeitsentgelte zugeordnet werden sollten, die sich bei einer Einstufung des Versicherten in die Leistungsgruppe (LG) B 1 der Anlage 1 zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) ergaben. Außerdem erklärte sich die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 Abs 3 WGSVG bereit. Im November 1971 überwies sie für Januar 1950 bis Dezember 1966 insgesamt 125 Monatsbeiträge der Klasse 100, um im Hinblick auf § 37b AVG die persönliche Rentenbemessungsgrundlage auf 200vH zu senken.
Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 25. Februar 1972 einen ersten Bescheid (21 ... 026), in dem sie zunächst die Witwenrente ohne die Nachentrichtung nach dem WGSVG für die Zeit vom 1. Februar 1971 an neu berechnete. Sie ordnete hierbei gem § 13 Abs 1 WGSVG der anerkannten Ersatzzeit Werteinheiten der Beitragsklassen und Bruttojahresarbeitsentgelte zu, wie sie sich für männliche Angestellte der LG 2 aus den Anlagen 8 und 9 zu § 22 FRG ergaben. Diese Berechnung führte zu keiner höheren Rente; sie ergab eine persönliche Rentenbemessungsgrundlage von 238,39%. Die Beklagte verfügte deshalb, daß es für die Zeit vom 1. Februar 1971 an bei der bisherigen Rente zu verbleiben habe (538,50 DM statt 516,90 DM).
Durch einen zweiten Bescheid (21 ... 027) vom 25. Februar 1972 berechnete die Beklagte die Rente neu unter Berücksichtigung der Nachentrichtung, wobei sie im übrigen die zurückgelegten Versicherungszeiten auf der Berechnungsgrundlage des vorangegangenen Bescheides (21 ... 026) berücksichtigte. Die laufende Rente erhöhte sich deshalb auf 635,70 DM monatlich vom 1. September 1971 an (Art 4 § 2 Abs 2 WGSVÄndG, § 142 Abs 1 Nr 2 AVG).
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Sie wiederholte ua, daß ihr verstorbener Ehemann nach seiner letzten Tätigkeit in die LG B 1 eingestuft werden müsse. Sie bezog sich hierbei auf zwei Zeugnisse der Firma Gebr G. vom 15. Mai 1928 und 31. Dezember 1938. Das SG hob den ersten Bescheid vom 25. Februar 1972 (21 ... 026) auf, änderte den zweiten (21 ... 027) ab und verurteilte die Beklagte, die der Klägerin gewährte Witwenrente mit Wirkung ab 1. September 1971 dadurch neu zu berechnen, daß im Rahmen der Ermittlung der persönlichen Rentenberechnungsgrundlage die Ersatzzeiten vom 1. Januar 1939 bis 30. Juni 1942 nach Maßgabe des der Gehaltsklasse G in der Anlage 1 zu § 32 AVG zugeordneten Wertes 28,16 sowie die Ersatzzeit vom 1. Juni 1942 bis 31. Dezember 1949 nach Maßgabe des der Gehaltsklasse G entsprechenden Mittelwertes (monatlich 550,-- RM/DM) berücksichtigt werden.
Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens berechnete sie auf Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 11. September 1974 die Hinterbliebenenrente unter Aufhebung ihres zweiten Bescheides vom 25. Februar 1972 (21 ... 027) mit Wirkung vom 1. September 1971 an neu, indem sie die von der Klägerin nachentrichteten Beiträge entsprechend ihren Wünschen zeitlich so verrechnete, daß sich eine Rentenbemessungsgrundlage von 199,99% ergab. Die Ersatzzeiten wurden weiterhin entsprechend der LG B 2 bewertet. Die Rente erhöhte sich dadurch von 635,70 DM auf 650,-- DM monatlich für die Zeit vom 1. September 1971 an.
Durch Urteil vom 22. November 1974 wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin vom 21. Juni 1973 zurück, soweit sie sich gegen die Auffassung des ersten Bescheides vom 25. Februar 1972 betreffend die Zeit vom 1. Februar 1971 an richtete. Auf die weitere Klage wurde der Bescheid vom 11. September 1974 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1. September 1971 an eine höhere Witwenrente mit der Maßgabe zu gewähren, daß der Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1949 Werteinheiten zugeordnet werden, die der Beitragsklasse G bzw einem erzielten Jahreseinkommen von 6.600,-- RM bzw DM entsprechen. Das LSG war der Auffassung, das SG sei im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß noch § 4 Abs 4 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung (NVG) vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S 263) anzuwenden sei.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Berlin vom 21. Juni 1973 die Klage abzuweisen.
Gerügt wird unrichtige Anwendung des § 4 Abs 4 NVG; dieser sei nicht mehr geltendes Recht.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen, da das angefochtene Urteil richtig sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Auffassung des LSG ist in vollem Umfang beizupflichten.
Das LSG ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Juli 1971 (4 RJ 125/70, SozR Nr 15 zu VerfolgtenG Allg) zutreffend davon ausgegangen, daß auch nach Inkrafttreten des WGSVG (1. Februar 1971) § 4 Abs 4 NVG auf vorher eingetretene Versicherungsfälle weiterhin sinngemäß anzuwenden ist. Die Revision meint zwar, daß mit der genannten Entscheidung des BSG nur die Zeit bis zum 31. Januar 1971 angesprochen werden sollte. Eine derartige Einschränkung kann dem Urteil indes nicht entnommen werden, weil es die nach diesem Zeitpunkt liegenden Rentenbezugszeiten der dortigen Klägerin in seine sachlich-rechtliche Prüfung miteinbezogen hat. Dies zeigen gerade die Ausführungen über die weitere Anwendung des § 4 Abs 4 NVG über den 31. Januar 1971 hinaus bei bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfällen. Im übrigen wird auch im Urteil des BSG vom 31. Januar 1973 - 12 RJ 334/71 - die Rechtsauffassung vertreten, daß § 4 Abs 4 bis 6 NVG für Versicherungsfälle, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 1956, aber vor dem 1. Februar 1971 eingetreten sind, weiterhin sinngemäß anzuwenden ist (in SozR Nr 64 zu § 1251 der Reichsversicherungsordnung - RVO - ist dieser Teil der Entscheidungsgründe nicht veröffentlicht). Damit im Einklang hat das BSG in einem weiteren Urteil vom 21. September 1971 (12/11 RA 212/70 Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 1972, 118) entschieden, daß bei "alten" Versicherungsfällen (dort: Tod des Versicherten im Dezember 1952) das Inkrafttreten des WGSVG der weiteren Anwendung der Vorschriften des NVG - also auch für (Witwen-) Rentenbezugs*-zeiten nach dem 31. Januar 1971 - nicht entgegensteht. In den genannten Entscheidungen wird allerdings offengelassen, ob die weitere sinngemäße Anwendung des § 4 Abs 4 NVG auch dann geboten ist, wenn - wie hier - die Rente aufgrund des WGSVÄndG neu festzustellen ist. Auch dies ist indes zu bejahen.
Da die Vorschrift des § 13 Abs 2 WGSVG, die inhaltlich dem § 4 Abs 4 NVG entspricht und an dessen Stelle getreten ist, nur für Versicherungsfälle gilt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eintreten (Art 4 § 1 WGSVÄndG), müßte die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung für Rentenbezugszeiten vom 1. Februar 1971 an zu einer - vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängigen - unterschiedlichen Behandlung der rentenberechtigten Verfolgten führen. Danach könnten die Versicherten und deren Hinterbliebenen, die bereits vor dem 1. Februar 1971 Rentenbezieher waren, sich ihre gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BSG durch die Anwendung des § 4 Abs 4 NVG erhöhte Rente (vgl BSG 27, 49, 58) nur dadurch erhalten, daß sie keinen Antrag auf Neufeststellung der Rente stellen (vgl Art 4 § 2 Abs 1 WGSVÄndG) und auch die durch das WGSVG beabsichtigte Besserstellung der Verfolgten, insbesondere durch die ihnen in den §§ 7ff des Gesetzes eingeräumten zusätzlichen Berechtigungen zu Weiterversicherungen und Beitragsnachentrichtungen verzichten. Eine solche Benachteiligung eines Teils der versicherten Verfolgten wäre indes mit dem Sinn und Zweck des WGSVG, nämlich die Entschädigung der Verfolgten in der Sozialversicherung insgesamt zu verbessern (vgl hierzu BSG 33, 52, 54), nicht zu vereinbaren.
Sie würde auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Materialien zum WGSVÄndG, wie der Senat im einzelnen in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 1 RA 21/75 vom 1. Oktober 1975 ausgeführt hat. Art 4 § 1 des Regierungsentwurfs des WGSVÄndG (BT-Drucks VI/715) hatte vorgesehen, daß die vorgeschlagenen §§ 12 und 13 Abs 1 WGSVG nur für Versicherungsfälle gelten sollen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eintreten, und im übrigen aber der Geltungsbereich des Gesetzes auch die Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten erfasse. In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es hierzu auf den Seiten 12 und 13 ua, bei Versicherungsfällen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes solle es insoweit bei der sinngemäßen Anwendung des § 4 Abs 4 und 5 NVG verbleiben. Dadurch werde sichergestellt, daß in allen früheren Versicherungsfällen dieselben Berechnungsvorschriften zur Anwendung kommen. Art 1 § 12 Abs 1 Satz 2 des Entwurfs entspricht aber inhaltlich § 13 Abs 2 der endgültigen Gesetzesfassung, der gemäß Art 4 § 1 WGSVÄndG nur für die nach dem 31. Januar 1971 eingetretenen Versicherungsfälle gilt. Daraus erhellt, daß der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG zur Fortgeltung der Vorschriften des § 4 Abs 4 und 5 NVG (vgl insbesondere BSG 27, 49, 58) gebilligt hat und nur deswegen die Anwendung der an ihre Stelle getretenen - inhaltsgleichen - §§ 13 Abs 2, 14 Abs 1 WGSVG auf "alte" Versicherungsfälle nicht für erforderlich gehalten hat. In diesem Sinne ist auch - wie bereits im Urteil des BSG vom 20. Juli 1971 ausgeführt worden ist - die Begründung zur späteren Änderung des Art 4 § 1 WGSVÄndG im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. November 1970 (BT-Drucks VI/1449 S 4) zu verstehen. Denn die danach gewollte Wertung der Verfolgungszeiten bei der Berechnung der Renten nach einheitlichen Grundsätzen "ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles" wird nur gewährleistet, wenn an Stelle der für "alte" Versicherungsfälle nicht geltenden §§ 13 Abs 2 und 14 Abs 1 WGSVG die mit diesen Vorschriften inhaltsgleichen Regelungen des § 4 Abs 4 und 5 NVG treten. Nach dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei der Anwendung des WGSVG die versicherungsrechtliche Bewertung von Verfolgungszeiten für alte und neue Versicherungsfälle unterschiedlich regeln wollte, wofür auch keine sachlich gerechtfertigten Gründe angeführt werden könnten.
Der vom LSG bejahten weiteren sinngemäßen Anwendbarkeit des § 4 Abs 4 NVG auf Rentenbezugszeiten nach dem 31. Januar 1971 bei bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Versicherungsfällen ist somit zuzustimmen. Unter Berücksichtigung des allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatzes, daß sich die Berechnung der Rente nach dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Recht richtet, soweit das Gesetz - wie hier in Art 4 § 1 Satz 2 WGSVÄndG - nichts Abweichendes bestimmt, steht diesem Ergebnis auch die Aufhebung des NVG mit dem Inkrafttreten des WGSVÄndG - Art 4 § 5 Abs 2 Buchst b - nicht entgegen. Daraus folgt nur, daß die Berechnung der Rente ausschließlich nach den Vorschriften des WGSVG erfolgt, wenn der Versicherungsfall nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist oder der Anspruch auf Rente nur aufgrund dieses neuen Gesetzes besteht (ebenso Ludwig in SozVers 1971, 151, 156).
Da demnach in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 4 NVG die Arbeitsentgelte, welche der Versicherte während der Verfolgungszeit verdient haben würde, auch für Rentenbezüge vom 1. Februar 1971 an berücksichtigt werden müssen (vgl das BSG-Urteil vom 20. Juli 1971 aaO mit weiteren Nachweisen), hat das LSG zu Recht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge gemäß Art 4 § 2 WGSVÄndG vom 1. Februar 1971 an eine höhere Hinterbliebenenrente zu gewähren und dabei die maßgebliche Rentenbemessungsgrundlage wie in dem früheren Rentenbescheid zu ermitteln. Insoweit ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe der vom Versicherten vor der Verfolgung entrichteten Beiträge und des von ihm während der Verfolgungszeit mutmaßlich erzielten Arbeitsverdienstes nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden, weil sie von der Revision nicht angegriffen sind.
Somit muß der Revision der Beklagten der Erfolg versagt bleiben. Sie ist von den Vorinstanzen zu Recht unter Aufhebung auch ihres ersten Bescheides vom 25. Februar 1972 (21 ... 026) und in Abänderung ihres Bescheides vom 11. September 1974 verurteilt worden, die Hinterbliebenenrente der Klägerin vom 1. Februar 1971 an anders zu berechnen.
Fundstellen