Leitsatz (amtlich)
Die Antragsfrist für die Beitragserstattung richtet sich im Falle eines Beamten auf Widerruf nach § 73 Abs 5 S 2 G131 iVm Art 2 § 13 G131ÄndG 3 (Begründung eines neuen Dienstverhältnisses), nicht nach Abs 1 der Vorschrift (Bestätigung von und Ergänzung zu BSG 1970-01-28 4 RJ 257/66 = SozR Nr 9 zu § 73 G 131).
Normenkette
G131 § 73 Abs. 1 Fassung: 1961-08-31, Abs. 5 S. 2 Fassung: 1961-08-31; G131ÄndG 3 Art. 2 § 13
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 29.11.1982; Aktenzeichen L 11 J 755/82) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.05.1982; Aktenzeichen S 10 J 391/81) |
Tatbestand
Streitig ist, ob die beklagte Landesversicherungsanstalt der klagenden Deutschen Bundespost die Arbeitgeberanteile von Rentenversicherungsbeiträgen zu erstatten hat, die für den Beigeladenen von Juli 1952 bis Dezember 1957 entrichtet worden sind.
Der 1920 geborene Beigeladene war am 8. Mai 1945 Berufssoldat. Er stand bei der Klägerin von Juli 1952 bis Dezember 1958 in einem Beschäftigungsverhältnis als Postfacharbeiter, für das Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet wurden; zum 1. Januar 1959 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen. Mit Schreiben vom 13. Januar 1981 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß der Beigeladene am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf gewesen sei, am 1. Januar 1959 eine Anwartschaft auf Versorgungsbezüge erworben habe und - wie jetzt erstmals festgestellt werde - zum Personenkreis des § 73 Abs 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) gehöre. Sie forderte die von Juli 1952 bis Dezember 1958 entrichteten Beiträge (Arbeitgeberanteile) zurück.
Die Beklagte entsprach durch Bescheid vom 8. Mai 1981 dem Rückerstattungsantrag hinsichtlich der in der Zeit von Januar bis Dezember 1958 geleisteten Beiträge mit dem Hinweis, diese seien als zu Unrecht entrichtet beanstandet worden. Im übrigen wies sie den Antrag zurück: Die Beiträge von 1952 bis 1957 könnten nicht beanstandet werden, weil seit der Aufrechnung der entsprechenden Versicherungskarten mehr als zehn Jahre vergangen seien und daher der Bestandsschutz des § 1423 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) eingreife. Eine Rückforderung nach § 73 Abs 5 G 131 scheide aus, weil der Antrag nicht innerhalb der in dieser Vorschrift normierten Ausschlußfrist geltend gemacht worden sei.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt/Main hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Mai 1982), das Hessische Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen und im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt: Der Rückforderungsanspruch nach § 73 G 131 idF des 3. Änderungsgesetzes vom 21. August 1961 (BGBl I 1557, 1559) - 3. ÄndG G 131 - scheitere daran, daß der Antrag gemäß § 73 Abs 5 Satz 2 G 131 innerhalb eines Jahres nach Begründung des neuen Dienstverhältnisses, spätestens aber bis zum 30. September 1962 hätte gestellt werden müssen. Es handele sich um eine Ausschlußfrist mit Ordnungscharakter; deshalb sei es unerheblich, daß die Klägerin die Zugehörigkeit des Beigeladenen zum Personenkreis des § 73 G 131 erst jetzt festgestellt habe. Mit Recht seien von der Beklagten die Beiträge auch nicht beanstandet worden.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Frist des § 73 Abs 5 Satz 2 G 131 komme hier nicht zum Tragen, denn sie gelte nur für Erstattungsanträge durch Arbeitnehmer. Abgesehen davon verbleibe es bei der alleinigen Anwendung des § 73 Abs 1 Satz 3 G 131, wonach eine Jahresfrist erst mit der Feststellung des Status nach G 131 zu laufen beginne. Hilfsweise werde, sofern es auf die Frist des Abs 5 Satz 2 aa0 ankomme, geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung vorlägen; denn eine frühere Antragstellung sei wegen außerhalb ihres Willens liegender Umstände unterblieben.
Die Klägerin beantragt, das zweitinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Arbeitgeberanteile für die Zeit vom 1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1957 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, Anlaß für die Rückforderung sei lediglich die erneute Begründung eines Dienstverhältnisses mit Versorgungsanwartschaften. Im übrigen habe es die Klägerin in der Hand gehabt, den Rechtsstatus des Beigeladenen bereits vor dessen Übernahme in das Beamtenverhältnis festzustellen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Ein Anspruch auf Rückforderung (Erstattung) der für den Beigeladenen von Juli 1952 bis Dezember 1957 entrichteten Arbeitgeberanteile der Beiträge besteht nicht.
Rechtsgrundlage ist § 73 G 131. Die Vorschrift befaßt sich neben der Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Rückforderung von Beiträgen, die auf die Zeit ab 1. April 1951 entfallen (Zeitpunkt des Inkrafttretens des G 131). Dabei betreffen die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift Beamte zur Wiederverwendung (zWv); diesem Personenkreis räumen § 73 Abs 1 Sätze 1, 2 und 4 G 131 für den Fall einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes das Wahlrecht ein, sich durch einen grundsätzlich auf den 1. April 1951 oder den Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung zurückwirkenden Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen mit der Möglichkeit, die von diesem Zeitpunkt an geleisteten Beiträge zurückzufordern. Wird die Rechtsstellung des Beamten zWv erst nach dem 30. September 1957 festgestellt, so kann der Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Feststellung getroffen worden ist (Satz 3 aa0). Übt ein Beamter zWv im öffentlichen Dienst eine Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter aus und wird seine Rechtsstellung als Beamter zWv erst nachträglich festgestellt, so findet auf die Rückforderung der Beiträge Abs 1 entsprechend Anwendung (Abs 4 aa0).
Zwar gehört der Beigeladene nicht zum Personenkreis der Beamten zWv; die vorgenannten Bestimmungen gelten aber entsprechend auch für Beamte auf Widerruf und ehemalige Berufssoldaten, die nach dem G 131 keine Anwartschaft und keinen Versorgungsanspruch haben, falls sie eine solche Anwartschaft aus einem neuen Dienstverhältnis erwerben (§ 73 Abs 5 Satz 2, 1. Halbs iVm Satz 1). Das trifft auf den Beigeladenen zu, wie die Klägerin angegeben, die Beklagte unbestritten gelassen und das LSG überdies auch festgestellt hat (vgl hierzu auch § 53 Abs 2 Satz 3 G 131).
Nicht unmittelbar dem Wortlaut des § 73 G 131 ist zu entnehmen, ob der in Abs 5 Satz 2, 1. Halbs aa0 angesprochene Personenkreis unter der Voraussetzung, daß ein neues Dienstverhältnis begründet wird, für Zeiten der Beschäftigung im öffentlichen Dienst seit dem 1. April 1951 rückwirkend - ohne Befreiungsantrag - als versicherungsfrei gilt, wie das hinsichtlich der Beamten zWv Abs 4 aa0 für den Fall der erst nachträglichen Feststellung dieser Rechtsstellung vorsieht. Der erkennende Senat hat sich mit dieser Frage bereits im Urteil vom 19. August 1964 - 4 RJ 441/61 (BSGE 21, 252, 254 = SozR Nr 5 zu G 131 § 73 = Breithaupt 1965, 492) befaßt und sie bejaht; er hat darüber hinaus entschieden, daß der Arbeitgeber die von ihm erbrachten Beitragsanteile zurückfordern kann unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen Rückforderungsantrag stellt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie ist im wesentlichen damit begründet worden, daß für die Aufrechterhaltung der Sozialversicherung aus der Zeit vor der Wiederbegründung eines Dienstverhältnisses beim Personenkreis des § 73 Abs 5 Satz 2 G 131 in der Regel ebensowenig ein Bedürfnis besteht wie für eine sozialversicherungsrechtliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung eines Beamten zWv.
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 73 Abs 5 Satz 2, 1. Halbs erfüllt, soweit die Vorschrift auch auf den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber hinsichtlich seiner Beitragsanteile anzuwenden ist. Die Beklagte beruft sich jedoch auf das Versäumnis der im 2. Halbs der vorgenannten Bestimmung normierten Antragsfrist. Danach können die (hier nicht in Betracht kommende) Befreiung von der Versicherungspflicht und die Rückforderung der Beiträge "mit der sich aus Abs 1 ergebenden Wirkung bis zum 30. September 1958 oder, wenn das neue Dienstverhältnis erst nach dem 30. September 1957 begründet wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats geltend gemacht werden, in dem es begründet worden ist." Diese Vorschrift muß zusammen mit dem sie ergänzenden Art II § 13 des 3. ÄndG G 131 gesehen werden. Dort heißt es, daß Anträge nach § 73 Abs 5 Satz 2 von den unter § 53 Abs 2 Satz 3 fallenden ehemaligen Berufssoldaten, die vor Verkündung dieses Gesetzes (gemeint ist das 3. ÄndG G 131, das am 7. September 1961 verkündet wurde) ein Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung begründet haben, bis zum 30. September 1962 gestellt werden können (Satz 1, 1. Halbs). Im übrigen (2. Halbs) treten bei der entsprechenden Anwendung des § 73 Abs 1 Satz 3 an die Stelle des 30. September 1957 der 30. September 1961 sowie bei der entsprechenden Anwendung des § 73 Abs 5 Satz 2 Halbs 2 an die Stelle des 30. September 1958 der 30. September 1962 und an die Stelle des 30. September 1957 der 30. September 1961. Schließlich stellt Satz 2 klar, daß Satz 1 für Anträge von Arbeitgebern entsprechend gilt.
Mit der damit getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber im Ergebnis die Frist für Rückforderungsanträge verlängert und die Jahresfrist, innerhalb deren der Antrag gestellt sein muß, aus damaliger Sicht (9. bzw 30. September 1961) aktualisiert: War das neue Dienstverhältnis mit Versorgungsanwartschaft bereits begründet, so mußte der Antrag bis spätestens zum 30. September 1962 gestellt werden; bei späterer Begründung verblieb es bei der vom Ablauf des Begründungsmonats an beginnenden Frist von einem Jahr.
Da der Beigeladene bereits zum 1. Januar 1959 in das Beamtenverhältnis übernommen worden war, hätte die Klägerin bis spätestens zum 30. September 1962 den Beitragserstattungsantrag stellen können und müssen, wenn sie das Versäumnis der gesetzlichen Ausschlußfrist hätte vermeiden wollen. Das ist jedoch nicht geschehen.
Die rechtlichen Bedenken, die die Klägerin gegen das landessozialgerichtliche Urteil erhoben hat, sind unbegründet. Soweit sie zunächst die Ansicht vertritt, § 73 Abs 5 Satz 2 G 131 komme hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Vorschrift nur für Erstattungsanträge von Arbeitnehmern gelte, beruft sie sich zwar auf zwei landessozialgerichtliche Urteile; sie übersieht dabei aber, daß die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat nämlich durch Urteil vom 3. Juli 1962 - 7 RAr 49/61 (SozR Nr 3 zu § 73 G 131) erkannt, die Ausschlußfrist des § 73 Abs 5 Satz 2 G 131 gelte auch für den Antrag auf Erstattung des Arbeitgeberanteils der Arbeitslosenversicherung. Wenngleich jener Rechtsstreit Beiträge der Arbeitslosenversicherung betraf und die dort zugrunde gelegte Endfrist vom 30. September 1958 noch auf dem 2. ÄndG G 131 vom 11. September 1957 (BGBl I 1275) beruhte, so ging es doch um dieselbe Rechtsfrage wie im vorliegenden Verfahren. Die Begründung jener Entscheidung, es sei sachlich wie rechtlich kein Grund ersichtlich, Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlich zu behandeln, und dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich nicht entnehmen, daß die Ausschlußfrist nur für Arbeitnehmer gelten solle, hält auch der erkennende Senat für zutreffend. Darüber hinaus ist zu beachten, daß jedenfalls für den Personenkreis, zu dem der Beigeladene gehört, durch das 3. ÄndG G 131 mit dem bereits erwähnten Art 2 § 13 Satz 2 die Arbeitgeber in die damals neu gestaltete - günstigere - Fristenregelung ausdrücklich einbezogen worden sind.
Aber auch das Hauptargument der Klägerin überzeugt nicht. Es zielt darauf ab, § 73 Abs 1 Satz 3 G 131 vorrangig vor dessen Abs 5 Satz 2 maßgebend sein zu lassen mit der Folge, daß auch im Falle der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses mit Versorgungsanwartschaft die Jahresfrist für den Antrag auf Beitragserstattung so lange nicht zu laufen beginne, als noch keine Feststellung des Rechtsstandes nach G 131 getroffen worden sei. Dem steht indessen bereits das Urteil des Senats vom 28. Januar 1970 - 4 RJ 257/66 (SozR Nr 9 zu § 73 G 131 = Breithaupt 1970, 592) entgegen. In jenem Streitfall scheiterte der Erstattungsanspruch daran, daß "die äußerste der in Betracht kommenden festen Fristen", nämlich der 30. September 1962 nach Art II § 13 des 3. ÄndG G 131 überschritten war und - abgesehen davon - der Kläger die Beitragsrückforderung nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats geltend gemacht hatte, in dem das neue Dienstverhältnis begründet worden war. Eine Feststellung des Rechtsstandes ist überdies weder im Sachverhalt jenes Urteils erwähnt noch als (eine) Voraussetzung für den Fristbeginn genannt worden. Die Klägerin meint zwar, jene Entscheidung stütze gleichwohl ihre Auffassung, und sie schließt das aus dem Teil der Gründe, in dem es heißt, den Ordnungscharakter der Fristenregelung des § 73 Abs 5 Satz 2 G 131 mache nicht zuletzt die strenge Zäsur deutlich, die das Gesetz durch den Stichtag vom 30. September 1958 oder vom 30. September 1962 gesetzt habe "und von der es nur für solche Fälle eine Ausnahme gestattet, in denen der Tatbestand des Gesetzes vorher überhaupt nicht realisiert sein konnte." Diesen Ausführungen kann jedoch gerade nicht entnommen werden, daß als Ausnahmetatbestand die fehlende Feststellung des Rechtsstandes nach § 73 Abs 1 Satz 3 G 131 gelten müsse. Vielmehr machen Wortlaut und Sinnzusammenhang der Aussage deutlich, daß als Ausnahme von der Endfrist des (früher 30. September 1958, jetzt) 30. September 1962 die Fälle gemeint sind, in denen das neue Dienstverhältnis erst später begründet worden ist, so daß deswegen die Frist nicht eingehalten werden konnte, wobei - wie bereits dargelegt - § 73 G 131 in seinen Absätzen 1 und 5 für den Antrag jeweils eine Jahresfrist zubilligt, die im Ergebnis vom Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen an zu laufen beginnt.
Es besteht aber auch unabhängig von dem vorgenannten Urteil kein Anlaß, Beamte auf Widerruf nach dem Stande vom 8. Mai 1945 sowie ehemalige Berufssoldaten, die keine Anwartschaft nach G 131 haben, hinsichtlich der Antragsfrist ebenso zu behandeln wie Beamte zWv. Nur für die letzte Gruppe ist der Fristbeginn an die "Feststellung der Rechtsstellung als Beamter zWv" geknüpft worden (vgl § 73 Abs 1 Satz 3 und Abs 4 sowie § 74 Abs 1 Satz 3 G 131). Der Grund für die unterschiedliche Behandlung ist darin zu sehen, daß den Beamten zWv schon durch die Feststellung ihrer Rechtsstellung Rechte zuwachsen (vgl zB §§ 5 Abs 2, 10 G 131). Andererseits ist die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses mit dem Erwerb einer Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein gravierendes Ereignis, das mit ebenso großer Berechtigung den Fristbeginn für den Erstattungsantrag auslöst wie bei Beamten zWv die Feststellung dieses Rechtsstandes. Zwar gelten die Absätze 1 bis 4 des § 73 G 131 für den Personenkreis des Abs 5 aa0 (einschließlich der Arbeitgeber) entsprechend mit der Möglichkeit, rückwirkend auf den 1. April 1951 die Befreiung von der Versicherungspflicht für Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu beantragen und für derartige Zeiten sowie Zeiten im öffentlichen Dienst die Beiträge zurückzufordern; das bedeutet aber nicht, auch bei der Bestimmung der Antragsfrist auf die Feststellung des Rechtsstandes abzuheben. Dabei ist zu beachten, daß sich diese Feststellung nur auf Beamte zWv bezieht und Abs 5 insofern eine konkretisierende Sondernorm ist, als sie ausdrücklich und ausschließlich in Satz 2, 2. Halbs hinsichtlich des Fristbeginns auf die Begründung des neuen Dienstverhältnisses abhebt und (nur) hinsichtlich der Wirkungen den Abs 1 gelten läßt.
Unerheblich ist, worauf zutreffend das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit SozR Nr 9 zu § 73 G 131 hingewiesen hat, ob die Klägerin - wie sie behauptet - erst im Januar 1981 bzw nach dem 30. September 1962 Kenntnis erhalten habe, daß der Beigeladene am 8. Mai 1945 Berufssoldat war. Das Gesetz macht die Säumnisfolgen nur vom Fristablauf abhängig. Im übrigen bliebe auch dann noch zu fragen, ob sich die Klägerin im Falle des Beigeladenen nicht die erforderliche Kenntnis der relevanten Umstände zB durch Auswertung der Personalakte und/oder ergänzende Fragen hätte verschaffen können oder sollen.
Eine Nachsichtgewährung wegen der versäumten Frist scheidet aus. Zwar hat die Beklagte eine Entscheidung erst nach dem 31. Dezember 1980 getroffen, so daß die Anwendung des seit diesem Zeitpunkt in Kraft befindlichen § 27 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) in Betracht kommt. Ob diese Vorschrift vom Grundsatz her auch materiell-rechtliche Ausschlußfristen erfassen kann (vgl § 27 Abs 5 SGB X; zu Einzelheiten: Plagemann, NJW 1983, 2172 f, 2175), bedarf indes keiner Erörterung. Denn nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 27 Abs 3 SGB X). Nach den unangefochten gebliebenen und daher den Senat bindenden Feststellungen des LSG sind jedoch Umstände, die ein Versäumnis wegen höherer Gewalt begründen könnten, weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Dafür, daß das LSG den Begriff der höheren Gewalt unrichtig ausgelegt habe, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.
Schließlich vermag die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf andere - allgemeine - Bestimmungen zu stützen. Insbesondere ist die Beklagte weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, die strittigen Beiträge zu beanstanden; denn diese unterliegen, da seit der Aufrechnung der Versicherungskarte mehr als zehn Jahre vergangen sind, dem Schutz des § 1423 Abs 2 RVO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen