Leitsatz (redaktionell)
Ein Ausgleichsanspruch nach EGBVG SL Art 1 § 4 Abs 1 S 1 vom 1961-08-16 ist unbegründet, wenn nach der Umstellung auf das BVG eine schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % nicht mehr vorliegt.
Normenkette
BVGSaarEG Art. 1 § 4 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1961-08-16
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 28. November 1969 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 4. September 1969 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, dem Rechtsvorgänger der Kläger, J R, einen Ausgleich nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16. August 1961 zu gewähren. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger sind die Ehefrau und der Sohn des J R (R.).
R. bezog nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten des Bundesversorgungsrechts im Saarland galten, wegen "geringer Bewegungsbeschränkung im rechten Schultergelenk und Schußbruch des Oberarms, Weichteilnarben am Brustkorb, Stecksplitter in den Weichteilen der rechten Schläfengegend" als Schädigungsfolgen eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Saarland (EG BVG-Saar) vom 16. August 1961 stellte die Versorgungsbehörde den Versorgungsanspruch des R. nach dem BVG um. In dem Umstellungsbescheid vom 21. Januar 1965 bezeichnete sie die Schädigungsfolgen wie bisher; sie stellte jedoch - nach medizinischen Erhebungen - fest, daß die MdE des R. wegen der Schädigungsfolgen nicht mindestens 25 v. H. beträgt und daß R. deshalb keine Versorgungsrente nach dem BVG zusteht; mit Ablauf Februar 1965 stellte sie die Rentenzahlungen ein. Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 2.4.1965). Mit der Klage hat R. beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Versorgungsrente nach einer MdE von 30 v. H. weiter zu gewähren. Er hat hierzu zunächst geltend gemacht, der angefochtene Umstellungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Versorgungsbehörde der Rentenfeststellung nach dem BVG ohne den Nachweis einer Änderung der Verhältnisse keine geringere MdE hätte zugrunde legen dürfen als bisher. Außerdem hat er vorgebracht, die Versorgungsbehörde habe zu Unrecht angenommen, die frühere Bewertung der MdE (mit 30 v. H.) sei nach den derzeitigen Verhältnissen nicht gerechtfertigt, die Schädigungsfolgen seien nach wie vor mit einer MdE von über 25 v. H. zu bewerten.
Das Sozialgericht (SG) für das Saarland in Saarbrücken hat dem Klageantrag entsprochen (Urteil vom 1.2.1967). Die Berufung des Beklagten hiergegen hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland zurückgewiesen (Urteil vom 27.4.1967 - 4 LV 81/67 -). Beide Gerichte haben in den oben bezeichneten Urteilen die Auffassung vertreten, der Beklagte habe auch nach der Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das BVG die Rente nach der bisher festgesetzten MdE weiter zu gewähren; die nach früheren Rechtsvorschriften des Saarlandes ergangenen Bescheide seien nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch hinsichtlich des Grades der MdE bindend. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 16. Mai 1968 (8 RV 377/67) das Urteil des LSG vom 27. April 1967 aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen. Das BSG hat ausgeführt, die Versorgungsbehörde sei bei der Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das BVG nach dem EGBVG-Saar berechtigt gewesen, die Verhältnisse und die MdE zugrunde zu legen, die sich aus ihren Ermittlungen, insbesondere den ärztlichen Beurteilungen, ergeben hätten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der letzten Feststellung nach saarländischem Recht wesentlich geändert hätten; die frühere Feststellung der MdE sei nicht rechtsverbindlich gewesen. Wegen der noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Ermittlung der nach dem BVG gerechtfertigten MdE wurde der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat darauf durch Urteil vom 15. November 1968 (4 LV 136/68) das Urteil des SG vom 1. Februar 1967 aufgehoben und die Sache an das SG zurückverwiesen. R. hat nunmehr vor dem SG beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Versorgungsrente nach einer MdE von 30 v. H. weiterzugewähren,
2. hilfsweise, ihm einen Ausgleich gemäß Art. I § 4 Abs. 1 EG BVG-Saar zu gewähren.
Das SG hat mit Urteil vom 4. September 1969 wie folgt entschieden: "Unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 1965 in Form des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1965 wird das beklagte Land verurteilt, dem Kläger gemäß Art. I § 4 Abs. 1 EG BVG-Saar Ausgleich zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung einer MdE von 30 v. H.. Im übrigen wird die Klage abgewiesen."
Das SG hat hierzu ausgeführt: In den angefochtenen Bescheiden sei, wie die medizinischen Erhebungen ergeben hätten, die MdE des R. wegen seiner Schädigungsfolgen zu Recht auf unter 25 v. H. festgesetzt worden. Einen Anspruch auf eine Versorgungsrente nach dem BVG habe R. daher nicht gehabt. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch insofern rechtswidrig, als R. ein Ausgleich nach Art. I § 4 Satz 1 EG BVG-Saarversagt worden sei; nach dieser "Besitzstand- und Härtebestimmung" sei auch den Personen der Ausgleich zu gewähren, denen Versorgungsbezüge nach Einführung des BVG weggefallen seien.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil des SG hat das LSG mit Urteil vom 28. November 1969 (4 LV 222/69) zurückgewiesen: Das SG habe dem Kläger zu Recht einen Ausgleich nach Art. I § 4 Satz 1 EG BVG-Saar"auf der Grundlage einer MdE von 30 v. H." zugesprochen. Die Auffassung der Beklagten, der Anspruch auf einen Ausgleich nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 sei davon abhängig, daß auch nach dem BVG Versorgungsbezüge zu zahlen seien, entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift. Die Vorschrift habe den saarländischen Kriegsopfern ihren persönlichen Besitzstand erhalten sollen; dem Kläger müßten solange Versorgungsbezüge nach der bisherigen MdE gewährt werden, als sie ihm nach saarländischem Recht zugestanden hätten. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat frist- und formgerecht Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des LSG aufzuheben und auf die Berufung (des Beklagten) das Urteil des SG vom 4. September 1969 dahin abzuändern, daß die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird.
Er rügt, das LSG habe Art. I § 4 Abs. 1 EG BVG-Saar verletzt.
Johann R ist im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben. Seine durch Erbschein ausgewiesenen Rechtsnachfolger haben den Rechtsstreit als Kläger und Revisionsbeklagte fortgesetzt. Sie beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision des Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG), sie ist auch begründet.
Das SG hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide über die Umstellung des Versorgungsanspruchs des Rechtsvorgängers der Kläger (R.) auf das BVG insoweit bejaht, als darin festgestellt ist, daß dem R. keine Versorgungsrente nach dem BVG zugestanden hat, weil seine MdE wegen der Schädigungsfolgen nicht mindestens 25 v. H. betragen hat. Insoweit ist das Urteil des SG nicht angefochten worden. Streitig ist (noch), ob R. nach dem Wegfall seiner Rentenberechtigung bei der Umstellung seines Versorgungsanspruchs auf das BVG einen Anspruch auf einen Ausgleich nach Art. I § 4 Satz 1 EG BVG-Saar gehabt hat. Das LSG hat das zu Unrecht bejaht. Nach Art. I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar wird ein Ausgleich in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages gewährt, wenn der Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge niedriger ist als der Gesamtbetrag, der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes zu zahlen wäre. Wortlaut und Sinnzusammenhang lassen - entgegen der Auffassung des LSG - erkennen, daß ein Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift nicht auch dann gegeben ist, wenn die Prüfung des Versorgungsanspruchs bei der Umstellung ergeben hat, daß keine schädigungsbedingte MdE von mindestens 25 v. H. vorliegt und damit keine Rentenberechtigung besteht. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß "trotz wesentlicher Erhöhung der Versorgungsleistungen des BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz zum BVG vom 27. Juni 1960 die Leistungen nach dem saarländischen Recht zum Teil immer noch höher gelegen haben als nach dem BVG" (vgl. auch Wilke, Einführung des BVG im Saarland, KOV 1961, 171, 173). Sie wahrt den Besitzstand für "bessere Saarleistungen". Saarländische Kriegsopfer sollen bei der Einführung des BVG nicht dadurch benachteiligt werden, daß sie nunmehr Leistungen nach dem BVG erhalten, die noch nicht das bisherige Niveau der Saarlandversorgung erreicht haben. Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen des Artikels I § 4 Abs. 1 Satz 1 EG BVG-Saar dann nicht erfüllt sind, wenn ein "Niveauausgleich" zwischen Leistungen nach dem BVG und nach früherem saarländischen Recht nicht in Betracht kommt, weil den Leistungen, "die nach dem saarländischen Recht zu gewähren wären", keine Leistungen nach dem BVG - zum Vergleich ihres unterschiedlichen Niveaus - gegenübergestellt werden können. Der Vorschrift des Artikels I § 4 Abs. 1 EG BVG-Saar ist nicht zu entnehmen, daß in allen Fällen ein Ausgleich zu gewähren ist, wenn die Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das BVG zu einem für den Berechtigten ungünstigeren Ergebnis geführt hat als bisher, vielmehr sollen nur die (nach dem BVG) zustehenden Leistungen in Höhe der entsprechenden Leistungen einer besseren Saarlandversorgung garantiert werden. Auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, insbesondere der Verwendung des Begriffs "Gesamtbetrag der nach dem BVG zu zahlenden Versorgungsbezüge" ist zu folgern, daß für die Gewährung des Ausgleichs eine Leistungsberechtigung nach dem BVG vorausgesetzt wird. Wenn das Gesetz ausdrücklich von den "nach dem BVG zu zahlenden Bezügen" spricht, so kann dies nur so gemeint sein, daß Leistungen nach dem BVG auch zustehen müssen. Hierfür spricht auch die Vorschrift des Artikels I § 4 Abs. 1 Satz 2 EG BVG-Saar. Sie schließt einen Fall, in dem keine Bezüge nach dem BVG zu gewähren sind, ausdrücklich in die Ausgleichsregelung ein, nämlich den, daß infolge Anrechnung von Einkommen keine Versorgungsbezüge nach dem BVG zustehen. Dieser Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn es auch sonst nicht darauf ankäme, daß Bezüge nach dem BVG zu gewähren sind.
Die Auffassung des Beklagten, daß im vorliegenden Falle ein Ausgleichsanspruch nach Art. I § 4 Satz 1 EG BVG-Saar nicht begründet gewesen ist, weil keine Bezüge nach dem BVG zugestanden haben, ist danach nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteile des BSG vom 23.7.1970, SozR Nr. 41 zu § 62 BVG und 8.12.1970 - 8 RV 677/69). Die Richtigkeit dieser Auffassung wird nach Ansicht des Senats auch noch von folgenden Erwägungen getragen: Bei der Gegenüberstellung der Bezüge, die nach dem BVG zu zahlen sind, und der Bezüge, die nach saarländischem Recht zu zahlen wären, ist von dem Sachverhalt auszugehen, der bei der Umstellung festgestellt worden ist. Das EG BVG-Saar hat sich nicht für die Erhaltung des Besitzstandes in dem Sinne ausgesprochen, daß ein früher nach saarländischem Recht festgestellter Anspruch auf Versorgung ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch für den Geltungsbereich des BVG Bestand habe. Es ermächtigt vielmehr die Versorgungsbehörde, bei der Umstellung des Versorgungsanspruchs auf das BVG eine neue Prüfung des dem Versorgungsanspruch zugrunde liegenden Sachverhalts vorzunehmen, bei der, wie sich aus Art. I § 2 Satz 1 EG BVG-Saar ergibt, nur die frühere Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG als "rechtsverbindlich" zugrunde zu legen ist, im übrigen aber die Versorgungsbehörde nicht gebunden ist, insbesondere nicht an den früher gesetzten Grad der MdE (vgl. BSG 25, 153; Urteil des erkennenden Senats vom 16.5.1968 - 8 RV 377/67 -). Im vorliegenden Falle ist durch die neue Prüfung festgestellt worden, daß der Grad der MdE wegen der Schädigungsfolgen unter 25 v. H. liegt, d. h., es ist ein Sachverhalt festgestellt worden, der die Gewährung einer Rente weder nach dem BVG gerechtfertigt hat noch nach den Vorschriften des saarländischen Rechts gerechtfertigt hätte, wenn die Versorgungsbezüge nach diesem Recht festzustellen gewesen wären. Der Ausgleich, der hier begehrt wird, ist nicht auf die "Erhaltung des höheren Niveau" der bisherigen Saarleistungen gerichtet; dieser Ausgleich wird vielmehr verlangt wegen des Wegfalls einer Leistung, für die nach dem bei der Umstellung festgestellten Sachverhalt sowohl nach dem BVG als auch nach saarländischem Recht die gesetzlichen Voraussetzungen gefehlt haben. Das Gesetz hat sich im Interesse der Herbeiführung einheitlichen Rechts für alle Bürger der Bundesrepublik nicht für eine Erhaltung des Besitzstandes in dem Sinne entschieden, daß eine Umstellung auf das BVG zu unterbleiben hat - und weiterhin Versorgung nach der bisherigen Feststellung auf Grund des saarländischen Rechts zu gewähren ist -, wenn diese Umstellung zu einem für den Berechtigten ungünstigeren Ergebnis führt. Es ist vielmehr von der Möglichkeit eines ungünstigeren Ergebnisses der Umstellung ausgegangen und hat deshalb in Art. I §§ 4 bis 6 und 11 Abs. 1 EG BVG-Saar die Fälle, in denen solche ungünstigeren Ergebnisse vermieden oder ausgeglichen werden sollen, festgestellt, und zwar abschließend. Die Berechtigung eines Ausgleichs läßt sich im vorliegenden Falle auch nicht aus Art. I § 5 EG BVG-Saar herleiten. § 5 Abs. 1 bestimmt, daß Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 85 BVG zu gewähren sind, wenn das BVG für einen Personenkreis keine Versorgung vorsieht, dem bis zum Inkrafttreten des EG BVG-Saar nach den Vorschriften des Saarlands Versorgung als Anspruch oder Kann-Leistung gewährt worden ist. Zu dem - gegenüber dem BVG - erweiterten Personenkreis der Versorgungsberechtigten nach saarländischem Recht im Sinne des § 5 des EG BVG-Saar gehörte P. nicht; seine Versorgungsberechtigung beurteilt sich nach dem BVG nicht anders als nach saarländischem Recht.
Wenn das EG BVG-Saar für den hier vorliegenden Fall, in dem zwar eine Rente nach früherem saarländischen Recht bewilligt worden war, die Prüfung des Versorgungsanspruchs bei der Umstellung aber ergeben hat, daß keine MdE von mindestens 25 v. H. vorliegt und damit eine Rentenberechtigung nicht besteht, keinen Ausgleich vorgesehen hat, so liegt darin kein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 des Grundgesetzes; vgl. auch BVerfG 4, 18 ff; BSG 3, 77, 82; 11, 209, 211).
Die Auffassung des LSG, dem Rechtsvorgänger der Kläger habe die nach saarländischem Recht festgestellte Rente weiterhin als Ausgleich nach Art. I § 4 Satz 1 EG BVG-Saar zugestanden, entspricht danach nicht der Rechtslage.
Das Urteil des LSG war danach aufzuheben. Auch das Urteil des SG war aufzuheben, soweit ein Ausgleich nach Art. 1 § 4 Satz 1 EG BVG-Saar zugesprochen worden ist. Die Klage war auch insoweit abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind in vollem Umfang rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen