Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Zusicherung einer Abfindungsrente gemäß §§ 162, 163 Landesbeamtengesetz NRW idF vom 6.5.1970 (§§ 152, 153 BBG) war iS von AVG § 9 Abs 1 (= RVO § 1232 Abs 1) eine Abfindung gewährt; ein Aufschub iS von AVG § 125 Abs 1 Buchst c DBuchst bb (= RVO § 1403 Abs 1 Buchst c DBuchst bb) fand daher nicht statt.

2. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, rückwirkende Änderungen der beamtenrechtlichen Stellung (Status, Versorgung) dürften sich versicherungsrechtlich nicht auswirken, greift dann nicht durch, wenn er zu erheblichen Nachteilen für den betroffenen Beamten führt (Fortentwicklung von BSG 1965-10-26 11/1 RA 98/63 = BSGE 24, 45; BSG 1973-02-14 1 RA 241/72 = BSGE 35, 195 = SozR Nr 4 zu § 1403 RVO).

 

Normenkette

AVG § 9 Abs 1 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1232 Abs 1 Fassung: 1965-06-09; AVG § 125 Abs 1 Buchst c DBuchst bb Fassung: 1965-06-09; RVO § 1403 Abs 1 Buchst c DBuchst bb Fassung: 1965-06-09; BG NW § 162 Fassung: 1970-05-06, § 163 Fassung: 1970-05-06

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 02.08.1982; Aktenzeichen L 4 An 113/81)

SG Dortmund (Entscheidung vom 18.05.1981; Aktenzeichen S 3 An 55/80)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht darüber Streit, ob die Klägerin in der Angestelltenversicherung nachzuversichern ist.

Die Klägerin war ab dem 20. Dezember 1948 als beamtete Lehrerin im Schuldienst des beigeladenen Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Im April 1971 beantragte sie ihre Entlassung und eine Abfindung in Form der Abfindungsrente (§§ 162, 163 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen idF vom 6. Mai 197O - GVBl 1970, 344 - LBG aF); sollte sie später als angestellte Lehrerin eine Weiterbeschäftigung im Schuldienst finden, werde sie eventuell "die Umwandlung bzw Nachversicherung in der Angestelltenversicherung beantragen". Eine Frage hierzu beantwortete das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen am 25. Mai 1971 dahin, daß die Klägerin in diesem Falle für die Zeit im Beamtenverhältnis nachversichert werde. Durch Verfügung vom 21. Mai 1971 entließ der Regierungspräsident in A....... die Klägerin zum 31. Juli 1971 und sicherte ihr eine Abfindungsrente zu. Seit März 1973 ist die Klägerin wieder im Schuldienst als Angestellte beschäftigt. Die für die Zeit vom 20. Dezember 1948 bis 31. Juli 1971 beantragte Nachversicherung lehnte das Landesamt im Jahre 1975 wegen der zugesicherten Abfindungsrente ab. Auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts in A....... schloß das beigeladene Land im Juli/August 1978 mit der Klägerin jedoch folgenden Vergleich: "1. Die Klägerin widerruft im Einverständnis mit dem beklagten Land die Erklärung vom vom 29. April 1971, mit der sie die Gewährung von Abfindungsrente beantragt hat. Die Klägerin verzichtet unwiderruflich auf die Gewährung einer Abfindungsrente oder einer Abfindung.

2. Das beklagte Land verpflichtet sich, im Gegenzug die Nachversicherung der Klägerin für die Beamtendienstzeit durchzuführen."

Den daraufhin von dem beigeladenen Land entrichteten Nachversicherungsbetrag von 40.359,12 DM nahm die Beklagte nicht an und lehnte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Nachversicherung ab. Es komme auf die Verhältnisse beim Ausscheiden aus dem Beamtendienst an, damals habe die Klägerin die Abfindung gewählt; der spätere Vergleich binde die Beklagte nicht (Bescheid vom 6. Dezember 1979; Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 198O).

Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Nachversicherung verpflichtet. Nach der Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) im Urteil vom 2. August 1982 ist die Klägerin iS von § 9 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) unversorgt aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Zwar sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindungsrente zugesichert gewesen, die Zusicherung sei jedoch durch die im Vergleich getroffene Regelung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens unwirksam geworden. Das beigeladene Land hätte die Klägerin folglich bereits bei der Entlassung nachversichern müssen. An die rückwirkende Vereinbarung sei die Beklagte gebunden, weil es sich um eine dienstrechtliche Vorfrage der Versorgung handele. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Nachversicherung seien gegeben.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung rügt sie eine Verletzung von § 9 Abs 1 AVG. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß der Vergleich die Rechtslage auch für die Rentenversicherung nachträglich umgestaltet habe. Rückwirkende Rechtsänderungen auf beamtenrechtlichem Gebiet seien für die Rentenversicherung ohne Bedeutung.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das beigeladene Land schließt sich im Antrag und in der Sache der Klägerin an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten konnte keinen Erfolg haben; zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Beklagte die Nachversicherungsbeiträge entgegenzunehmen, also die Nachversicherung durchzuführen hat.

Nach § 9 Abs 1 AVG sind Personen, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden, ohne daß ihnen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung gewährt wird, für die Zeit nachzuversichern, in der sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären. Hierzu ist allein fraglich, ob der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens (BSGE 1, 219, 222; BSG, Urteil vom 23. Juni 1964 - 11/1 RA 7O/60 in DAngVers S 277) "eine Abfindung gewährt" worden ist. Das hat das LSG zu Recht verneint.

Der Klägerin war allerdings in der Entlassungsverfügung des Regierungspräsidenten eine Abfindungsrente zugesichert gewesen. Dies beruhte auf den §§ 162, 163 LBG aF. Eine verheiratete Beamtin, die auf Antrag entlassen wurde, erhielt danach auf Antrag eine Abfindung, durch die alle sonstigen Versorgungsansprüche abgegolten wurden (§ 162 Abs 1 und 5). Auf Antrag wurde "die Abfindung in Form einer Rente (Abfindungsrente) gewährt"; hierfür sollte gelten, daß die Zusicherung der Abfindungsrente von der Behörde schriftlich zu bestätigen und die Rente von der Erwerbsunfähigkeit oder dem vollendeten 65. Lebensjahr an zu zahlen war (§ 163 Abs 1). Ähnliche Regelungen fanden sich im damaligen Bundesbeamtengesetz (§§ 152, 153) und anderen Landesbeamtengesetzen.

Schon mit der Zusicherung einer solchen Abfindungsrente war iS von § 9 Abs 1 AVG eine Abfindung gewährt. Es handelte sich nicht um einen Fall des § 125 Abs 1 Buchst c) bb) AVG, in dem eine beim Ausscheiden verbleibende Zusicherung lebenslänglicher Versorgung lediglich einen - bis mindestens zum Eintritt eines Versicherungsfalls wirkenden (§ 125 Abs 2) - Aufschubgrund bildet (aA Eicher/Haase/Rauschenbach in "Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten", 6. Aufl, Anm 5 zu § 1232 RVO). Dem steht die Systematik der §§ 162, 163 LBG aF entgegen, die schon die Zusicherung der Abfindungsrente als Abfindungsgewährung behandelt; dies wird ua dadurch bestätigt, daß die entlassene Beamtin nach der Zusicherung nachträglich anstelle der Abfindungsrente auf Antrag doch noch die Abfindung erhalten kann (§ 163 Abs 2 LBG aF). Dementsprechend ist dem Senat nicht bekanntgeworden, daß bei Zusicherungen von Abfindungsrenten Aufschubentscheidungen nach § 125 Abs 3 AVG getroffen worden wären; auch im vorliegenden Fall ist keine solche festgestellt.

Die Zusicherung der Abfindungsrente ist jedoch von dem beigeladenen Land rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zurückgenommen worden. Das ergibt sich aus dem auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts geschlossenen Vergleich, der nach den Feststellungen des LSG die rückwirkende Beseitigung aller auf die Zusicherung einer Abfindungsrente zielenden Maßnahmen bezweckte. Hierzu gehörte die Rücknahme der Zusicherung mit Wirkung für die Vergangenheit. Sie war zwar nicht ausdrücklich von dem beigeladenen Land im Vergleich erklärt, dennoch konkludent darin enthalten, zumal sonst das Land sich nicht zur Nachversicherung der Klägerin hätte verpflichten können. Die Rücknahme mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ist wirksam erfolgt. Sie war Teil des außergerichtlich geschlossenen Vergleiches, der ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag iS von § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes -VwVfG- (iVm § 54) gewesen ist. Dieser Vertrag bedurfte weder nach § 58 VwVfG der Mitwirkung der Beklagten noch sind Gründe für eine Nichtigkeit nach § 59 VwVfG geltend gemacht oder ersichtlich.

Die auf den Zeitpunkt des Ausscheidens wirkende Rücknahme der Zusicherung einer Abfindungsrente hat zur Folge, daß der Klägerin in diesem Zeitpunkt keine Abfindung gewährt worden ist; das bedeutet aber, daß beim Ausscheiden alle Voraussetzungen des § 9 Abs 1 AVG für die Nachversicherung als erfüllt anzusehen sind. Der daraus abzuleitenden Nachversicherungspflicht steht, anders als die Beklagte meint, nicht ein - von der Rechtsprechung entwickelter - Grundsatz entgegen, daß rückwirkende Änderungen der beamtenrechtlichen Stellung (Status, Versorgung) versicherungsrechtlich keine Auswirkungen haben dürfen. Ein solcher Grundsatz kann nämlich nicht ausnahmslos (vgl BSGE 35, 195, 198) und jedenfalls dann nicht durchgreifen, wenn er zu erheblichen Nachteilen für den ausgeschiedenen Beamten führt.

Das zeigt die bisherige Rechtsprechung. Sie hat zwar mehrfach dem genannten Grundsatz Rechnung getragen. So hat das Reichsversicherungsamt nach rückwirkender Versorgungsgewährung die Rückforderung nachentrichteter Beiträge ausgeschlossen, dies zugleich aber wesentlich damit begründet, daß sonst in bereits entstandene Rechte des Versicherten eingegriffen werde, dem schon rechtskräftig eine Rente mit Steigerungsbeträgen aus den nachentrichteten Beiträgen bewilligt war (AN 1937, 175). Ebenfalls unter Berufung auf den Grundsatz wurde in BSGE 24, 45 entschieden, daß die Rücknahme eines erschlichenen Rechtsstellungsbescheides (nach dem Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes) die Versicherungsfreiheit nicht rückwirkend in eine Versicherungspflicht umwandelt; damit war der dortige Kläger nachzuversichern und nicht auf fragliche nachträgliche Pflichtbeiträge angewiesen. Demgegenüber hat BSGE 35, 195 rückwirkenden Gewährleistungsentscheidungen nach § 6 Abs 2 AVG und rückwirkenden Aufschubentscheidungen nach § 125 Abs 3 AVG ausnahmsweise eine Rückwirkung auf Versicherungsverhältnisse zugeschrieben; im ersten Fall wandelt sich dadurch eine Versicherungspflicht rückwirkend zur Versicherungsfreiheit um; im zweiten Fall entfällt eine Nachversicherung mit der Folge, daß bereits entrichtete Nachentrichtungsbeiträge zurückgefordert werden können; in beiden Fällen tritt also dann jeweils anstelle der Versicherung die beamtenrechtliche Versorgung (BSGE 24, 45, 48; 35, 195, 2O2), so daß der Betroffene nicht ohne Schutz bleibt.

Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint auch bei der hier gegebenen Sachlage ein Abweichen von dem richterrechtlich entwickelten Grundsatz angezeigt. Würden dem rückwirkenden Wegfall der Abfindung Auswirkungen auf die Nachversicherung versagt, dann wäre die von der Klägerin als beamtete Lehrerin von Dezember 1948 bis Mai 1971 verbrachte Zeit sowohl versorgungsrechtlich als auch versicherungsrechtlich ohne Nutzen gewesen. Das widerspräche dem Grundgedanken der Nachversicherung, den ausgeschiedenen Beamten vor Nachteilen zu bewahren, die ihm durch ein unversorgtes Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung entstehen. Die Beklagte, die an die dienst- und versorgungsrechtlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden ist, muß daher die Nachversicherung der Klägerin durchführen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661896

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