Leitsatz (amtlich)
1. Zur vorübergehenden Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung als Aufschubgrund für eine Nachversicherung.
2. Ohne eine Aufschubentscheidung der nach § 11 der Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicherungsfreie Personen vom 1930-10-04 zuständigen Stelle tritt ein Aufschub der Nachversicherung nicht ein (Fortführung von BSG 1975-01-29 11 RA 92/73 = SozR 2400 § 18 Nr 3).
3. Ist nach dem Ausscheiden aus einer Beschäftigung die Nachversicherung nicht aufgeschoben, dann entfällt sie nicht deshalb, weil der Versicherte aus einer späteren Beschäftigung mit einer Versorgung ausscheidet.
Normenkette
RVO §§ 169, 172 Abs. 1 Nrn. 1, 5, § 1242a Fassung: 1945-03-17; AVG § 125 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1965-06-09; RVO § 1403 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1965-06-09; BeitrNachentrV § 5 Fassung: 1932-02-05, § 11 Fassung: 1932-02-05; AnVNG Art. 2 § 4 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 3 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Tatbestand
Im Revisionsverfahren streitig ist (noch) die Nachversicherung der Klägerin für die Zeit von August 1943 bis einschließlich Januar 1948 mit Ausnahme der Monate Juli und August 1945, in denen sie krankheitsbedingt keine Vergütung erhielt. Die 1916 geborene Klägerin war damals als Schulhelferin in B. mit Dienstbezügen von monatlich 153,-- RM tätig. Sie wurde ab 1. Februar 1948 zur Teilnahme an einem Sonderlehrgang einer pädagogischen Akademie zunächst ohne Dienstbezüge beurlaubt und dann durch Verfügung vom 2. Februar 1948 hierzu aus dem Schuldienst entlassen. Nach Abschluß des Sonderlehrgangs trat sie zum 1. Mai 1949 als Beamtin in den Schuldienst. Sie schied auf ihren Antrag zum 31. Mai 1951 aus dem Beamtenverhältnis aus. Dabei erhielt sie eine Abfindung für ihre Dienstzeit als Beamtin - nicht aber für die Zeit als Schulhelferin -.
Die Beklagte lehnte die Nachversicherung für die Zeiten im Schuldienst wegen der gewährten Abfindung ab (Bescheid vom 2. Mai 1979; Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1979). Die Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 26. Februar 1981). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, die Nachversicherung für die noch streitige Zeit durchzuführen, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 10. Februar 1982). Für die Zeiten der Beschäftigung als Schulhelferin sei der Nachversicherungsanspruch nach § 1242a Reichsversicherungsordnung (RVO) begründet. Die Klägerin sei aus dieser versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgung mit einem Anspruch auf Nachversicherung ausgeschieden, ohne daß einer der näher erörterten Aufschubgründe eingegriffen habe. Der Nachversicherungsanspruch sei nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin später erneut als Beamtin versicherungsfrei beschäftigt worden sei, zumal die gewährte Abfindung nicht die früheren Zeiten erfasse.
Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des § 1242a RVO und des § 5 der Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicherungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930. Der Sonderlehrgang an der pädagogischen Hochschule habe das Beschäftigungsverhältnis nur vorübergehend unterbrochen und darum die Nachversicherung bis zum erneuten Eintritt der Klägerin in den Staatsdienst aufgeschoben. Die dann gewährte Abfindung schließe für alle Beschäftigungszeiten im Schuldienst die Nachversicherung aus.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen. Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Nachversicherung der streitigen Beschäftigungszeit durchzuführen.
1. Der Anspruch auf Nachversicherung richtet sich grundsätzlich nach dem beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis geltenden Recht. Aus der am 1. August 1943 begonnenen Beschäftigung als Schulhelferin insgesamt ist die Klägerin erst mit Ablauf Januar 1948 ausgeschieden, da ihre Krankheit in den Monaten Juli und August 1945 das Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen hatte. Maßgebend ist damit § 1 Abs 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) iVm § 1242a RVO, jeweils idF der Ersten Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 (RGBl I 41); die ergänzenden Vorschriften der Sozialversicherungsanordnung Nr 14 betr. Nachversicherung beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung vom 19. Juli 1947 (ArbBl f. brit. Zone S 240) greifen hier nicht ein.
2. Nach § 1242a RVO (aF) sind Personen nachzuversichern, die nach § 169, § 172 Abs 1 Nr 1, § 174 oder § 1230 RVO (aF) versicherungsfrei sind, wenn sie aus der versicherungsfreien Beschäftigung in Ehren ausscheiden, ohne daß ihnen Ruhegehalt (oder Hinterbliebenenversorgung) oder eine gleichwertige Leistung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird; es sind Beiträge nachzuentrichten für die Zeit, während der sie sonst versicherungspflichtig gewesen wären.
Die Beschäftigung der Klägerin war beim Ausscheiden (Ende Januar 1948) nicht nach § 172 Abs 1 Nr 1 versicherungsfrei, weil diese Vorschrift nur Beamte (die für ihren Beruf ausgebildet oder vorläufig beschäftigt werden) erfaßte; die Klägerin war als Schulhelferin jedoch nicht Beamtin. Versicherungsfreiheit bestand ferner nicht nach den §§ 174 und 1230 RVO (aF), wohl aber nach § 169 RVO; zumindest ist hier von einer Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift auszugehen.
Die Beklagte, die ebenfalls dieser Ansicht ist, hat sich hierzu - und insoweit ist ihr das LSG gefolgt - auf zwei Erlasse des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 23. Mai 1940 und vom 11. Februar 1943 berufen. Nach dem erstgenannten Runderlaß (MBlWEV 1940 S 316) bereiten sich die Schulhelfer auf die Beamtenlaufbahn des Volksschullehrers vor; die beamtenrechtlichen Vorschriften sind auf sie nur insoweit anzuwenden, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Nach der Nr 7 sind sie "von der Angestelltenversicherung, der Krankenversicherung und der Arbeitslosenversicherung befreit". In dem weiteren Runderlaß (MBlWEV 1943 S 48) heißt es ergänzend hierzu, daß "bei jedem Ausscheiden ohne Versorgung die Vorschriften über die Nachentrichtung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung zu beachten (Hinweis auf § 18 AVG)" sind.
In diesen Erlassen kann der Senat allerdings keine Gewährleistungsentscheidungen iS des § 169 RVO (aF) erblicken. Nach dieser Vorschrift sind die Beamten und sonstigen Beschäftigten, die im (dort bezeichneten) öffentlichen Dienst tätig sind, versicherungsfrei, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist. Dazu bedurfte es aber gemäß Abs 2 noch einer Entscheidung der dort genannten Stellen (in Satz 1: der zuständigen obersten Reichsbehörde); sie hatten zu die beiden Runderlasse nicht; sie liegt nicht in der mitgeteilten Auffassung, daß die Schulhelfer von der Angestelltenversicherung befreit und beim unversorgten Ausscheiden nachzuversichern seien.
Für den vorliegenden Fall müssen jedoch die in der streitigen Zeit vorherrschenden besonderen Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse berücksichtigt werden, die offenbar ein am Ergebnis orientiertes freieres Verfahren gefördert hatten. Die damalige Verwaltungspraxis ist versicherungsrechtlich jedenfalls den Runderlassen gefolgt; sie hat diese praktisch wie Gewährleistungsentscheidungen behandelt. Unter diesen Umständen dürfen der Klägerin Zweifel an ihrer damaligen Versicherungsfreiheit nach § 169 RVO (aF) heute nicht mehr entgegengehalten werden; es kann ihr nicht zugemutet werden, jetzt noch für die nun über 30 Jahre zurückliegende Zeit wegen fehlender Gewährleistungsentscheidungen eine Pflichtversicherung anzustreben (vgl § 140 AVG).
Aus der somit nach § 169 RVO (aF) als versicherungsfrei geltenden Zeit ist die Klägerin am 31. Januar 1948 in Ehren und ohne eine beamtenrechtliche Versorgung ausgeschieden. Insoweit fehlt zwar ebenfalls die nach § 169 Abs 3 RVO (aF) erforderliche Entscheidung der nach Abs 2 zuständigen Stelle über das Ausscheiden "in Ehren"; diese Entscheidung ist jedoch durch Art 2 § 4 Abs 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG), der Nachholung der wegen "unehrenhaften" Ausscheidens der unterbliebenen Nachversicherungen angeordnet hat, entbehrlich geworden.
3. Demgemäß waren Beiträge für den "sonst" versicherungspflichtigen Zeitraum nachzuentrichten. Er Gesetzes vom 30. August 1924 als versicherungsfrei gelten. Diese Vorschrift entspricht § 169 Abs 1 RVO (aF); auch für § 1242a RVO genügt für zurückliegende Zeiten Versicherungsfreiheit nach einer Vorschrift, die den in § 1242a RVO genannten Vorschriften entspricht.
Neben der Versicherungsfreiheit nach § 169 RVO (aF) bzw § 11 Abs 1 AVG bestand in der streitigen Zeit keine weitere Versicherungsfreiheit nach anderen Vorschriften, was eine Nachversicherung ausschließen würde (vgl BSGE 52, 78), insbesondere war die Klägerin nicht außerdem wegen wissenschaftlicher Ausbildung (§ 172 Abs 1 Nr 5 RVO idF vom 17. März 1945) versicherungsfrei. Die Klägerin hat vor ihrer Tätigkeit als Schulhelferin lediglich einen Lehrgang von drei Monaten an einer Lehrerausbildungsstätte durchgeführt; dieser Besuch kann für die Annahme einer wissenschaftlichen Ausbildung während der folgenden streitigen Zeit nicht ausreichen.
4. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG ferner verneint, daß die Nachversicherung der Beschäftigung als Schulhelferin aus irgendeinem Grunde "aufgeschoben" gewesen wäre. Streitig ist im Revisionsverfahren dabei nur noch ein Aufschub nach § 5 der Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen (NachentrVO) vom 4. Oktober 1930 (RGBl I 459) idF der VO vom 5. Februar 1932 (RGBl I 64); danach wird die Nachentrichtung von Beiträgen aufgeschoben, solange die versicherungsfreie Beschäftigung vorübergehend unterbrochen wird. Auch dabei ist jedoch eine besondere Stelle zur Entscheidung hierüber eingeschaltet. § 11 NachentrVO schreibt vor, daß die dort genannten zuständigen Stellen entscheiden, ob die Nachentrichtung aufgrund der VO unterbleiben oder aufgeschoben werden kann. Im Hinblick hierauf hat aber der erkennende Senat - damals zum Aufschubgrund des § 8 der VO - bereits entschieden (SozR 2400 § 18 Nr 3), daß eine Nachentrichtung von Beiträgen demgemäß nur unterbleiben darf, wenn die zuständige Stelle entschieden hat, daß die Nachentrichtung der Beiträge aufgeschoben werden kann; sei weder eine generelle noch eine konkrete Aufschubentscheidung feststellbar, dann müsse der Versicherungsträger die Nachversicherung durchführen. An dieser Rechtsauffassung (die durch unterschiedliche Meinungen über den Inhalt der Aufschubentscheidung im einzelnen nicht berührt werden kann (vgl SozR aaO), hält der Senat auch im vorliegenden Falle fest. In diesem hat die Beklagte weder das Vorliegen einer Aufschubentscheidung behauptet noch hat das LSG, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seines Urteils ergibt, eine solche feststellen können. Das bedeutet, daß schon wegen dieses Mangels ein Aufschub der Nachversicherung aufgrund des § 5 NachentrVO nicht angenommen werden kann.
5. Dahingestellt bleiben kann, ob heute noch für die streitige Zeit eine Aufschubentscheidung nach § 11 NachentrVO ergehen dürfte (vgl dazu SozR Nr 4 zu § 1403 zur rückwirkenden Kraft der Aufschubentscheidung). Der Senat sieht auch bei einer solchen Möglichkeit keinen Anlaß, hier noch nachträglich eine Aufschubentscheidung herbeiführen zu lassen. Er pflichtet dem LSG nämlich darin bei, daß die versicherungsfreie Beschäftigung der Klägerin Ende Januar 1948 nicht iS des § 5 NachentrVO vorübergehend unterbrochen worden ist.
Eine solche "vorübergehende Unterbrechung" hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zunächst in einem weiteren, später in einem engeren Sinne verstanden. Nach seinen Entscheidungen vom 20. April 1972 (BSGE 34, 136, 150 und 153, 159; vgl ferner BSGE 35, 183, 186) setzt eine vorübergehende Unterbrechung voraus, daß beim Ausscheiden aus der Beschäftigung der erkennbare Wille, die Möglichkeit und begründete Aussicht zur Rückkehr zum Dienstherrn bestanden und daß später die versicherungsfreie Beschäftigung tatsächlich wieder aufgenommen worden ist. Im Urteil vom 11. September 1980 (SozR 2200 § 1403 Nr 2) wird ein objektivierter Rückkehrwille des Beschäftigten sowie die (objektivierte) Absicht des Dienstherrn, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, gefordert. Nach dem Urteil vom 27. April 1982 (SozR 2200 § 1403 Nr 4) genügen Absichtserklärungen allein nicht; vielmehr müssen sich Arbeitgeber und der Beschäftigte bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens rechtsverbindlich über die Fortsetzung der Beschäftigung verständigt haben.
Der Senat tritt der letztgenannten Entscheidung bei. Sie stellt mit Recht nicht mehr darauf ab, ob der Beschäftigte später tatsächlich zum Dienstherrn zurückgekehrt ist, weil nach dem Gesetzeswortlaut die Feststellung des hier fraglichen Aufschubgrundes nicht bis dahin offenbleiben darf. Gerade dann müssen aber an eine beabsichtigte spätere Rückkehr erhöhte Anforderungen gestellt werden. Das Gesetz enthält zudem keine Bestimmung für den Fall, daß sich ein zunächst als nur vorübergehend gedachtes Ausscheiden später als ein endgültiges erweist (zur Durchführung der Nachversicherung bei Wegfall des Aufschubgrundes, vgl BSGE 35, 183, 188). Auch das bestätigt, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers der vorübergehende Charakter mit großer Sicherheit feststehen muß. Sollte sich gleichwohl in Ausnahmefällen das Ausscheiden später als endgültig erweisen, so kann dann einer Doppelversorgung aus den nachversicherten Zeiten durch Anwendung dienstrechtlicher Bestimmungen begegnet werden (SozR 2200 § 1403 Nr 2).
An der somit erforderlichen Sicherheit der späteren Rückkehr hat es hier gefehlt; verbindliche Abreden sind nicht festgestellt; der Dienstherr war wohl nur bei erfolgreichem Abschluß der beabsichtigten Ausbildung zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bereit.
6. Da die Nachversicherung nicht aufgeschoben war, konnten der über ein Jahr spätere Wiedereintritt in den Schuldienst als Beamtin und die dann beim endgültigen Ausscheiden gewährte Abfindung den Nachversicherungsanspruch nicht mehr beeinflussen. Bei einer aufgeschobenen Nachversicherung unterbleibt zwar deren Durchführung aufgrund einer später gewährten Versorgung nach der Rechtsprechung auch dann, wenn diese Versorgung nur aus dem letzten, nicht aber aus dem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis mit der aufgeschobenen Nachversicherung gewährt wird. Diese Rechtsprechung, die vorhandene gesetzliche Vorschriften (für den jetzigen Rechtsstand: § 125 Abs 2 AVG) in diesem Sinne ausgelegt hat, hat jedoch für Fälle der nicht aufgeschobenen Nachversicherung keine Bedeutung. Hätte der Gesetzgeber auch bei diesen ein Entfallen der Nachversicherung gewollt, so hätte er für die bereits durchgeführten Nachversicherungen zugleich eine Rückabwicklung vorsehen müssen, etwa vergleichbar dem § 12 Abs 1 Halbs 2 NachentrVO. Ohne eine solche Vorschrift ist eine Rückabwicklung der Nachversicherung auch dann nicht zulässig, wenn der Nachversicherte unmittelbar nach Ablauf der Jahresfrist in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis übergetreten ist (SozR 2200 § 1403 Nr 3). Darum kann auch das versorgte Ausscheiden aus der zweiten Beschäftigung nicht einen noch nicht erfüllten Anspruch auf Nachversicherung der ersten Beschäftigung beeinträchtigen. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich bei der Versorgung um eine Abfindung handelt, bei der die früheren Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt worden sind.
7. Da das beigeladene Land zur Durchführung der Nachversicherung bereit ist, war auf die Frage der Verjährung (§ 29 RVO aF, SGB IV § 25) nicht näher einzugehen, denn die Beklagte ist jedenfalls bei einem Beitragsangebot zur Durchführung der Nachversicherung auch im Falle der Anspruchsverjährung verpflichtet (BSGE 12, 179, 185).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen