Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtauszahlung einer bewilligten und festgestellten Rente. Formverwaltungsakt. Eingriff in Rechtsposition. Gesetzesvorbehalt. Anfechtungsklag. Fälligkeit von Sozialleistungen. Bewohner der ehemaligen Colonia Dignidad in Chile
Leitsatz (amtlich)
- Die Verfügung der Nichtauszahlung einer bewilligten Rente in einem (Form-)Verwaltungsakt unterliegt der Anfechtungsklage.
- Die Nichtauszahlung einer bewilligten und festgestellten Rente ist ein Eingriff in eine Rechtsposition, der eine Rechtsgrundlage erfordert, welche den (strengen) Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen muss.
Normenkette
SGB I § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1, §§ 31, 41; SGB VI § 35; SGB X § 31 S. 1, § 32 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1, 4; GG Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Beklagte die Auszahlung der dem Kläger bewilligten Altersrente verweigern darf.
Der am 1. Mai 1934 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt seit März 1961 in Chile und wohnt dort in der Gemeinde Parral auf dem Gelände der früheren “Sociedad Benefactora y Educadional DIGNIDAD” (der sogenannten Colonia Dignidad – CD –).
Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 2001 Regelaltersrente (RAR) ab 1. Mai 1999 und verweigerte zugleich – in demselben Bescheid – die Auszahlung der aufgelaufenen und zukünftigen Rentenbeträge bis zum Nachweis, dass die Rentenbeträge tatsächlich in seinen Verfügungsbereich gelangten. Nach den vorliegenden Unterlagen über die Zustände in der CD sei nicht vorstellbar, dass sich ein in der CD lebender Berechtigter der faktischen Kontrolle bzw den Einflussmöglichkeiten der CD-Leitung entziehen könne. Es sei dem Kläger aber unbenommen, den Beweis der unbeeinflussten Verfügung über die Rentenbeträge anzutreten.
Mit dem gegen die Nichtauszahlung der Rente gerichteten Widerspruch übersandte der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung über eine Kontoeröffnung im Juni 2001 bei der “Banco del Estado de Chile”. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei, soweit er sich gegen die Nichtauszahlung der Rente richte, unzulässig, weil die Nichtauszahlung keinen Verwaltungsakt darstelle und daher nicht mit dem Widerspruch angefochten werden könne.
Mit der hiergegen beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, für die Nichtauszahlung der Rente gebe es keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus bedürfe es zu einer wirksamen Einstellung der Rente einer Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts. Die Beklagte habe auch selbst den äußeren Schein eines Verwaltungsakts erweckt.
Das SG hat mit Urteil vom 21. August 2002 den Bescheid vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die RAR an den Kläger auszuzahlen.
Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Die mit der Rentenbewilligung zugleich ausgesprochene Nichtauszahlung der Rente stelle eine Entscheidung dar, die nur durch Verwaltungsakt möglich sei. Schon von der äußeren Form her habe die Beklagte selbst den Anschein erweckt, zur Durchsetzung des von ihr geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts eine Regelung durch Verwaltungsakt getroffen zu haben. Unabhängig von dieser äußeren Form seien die Kriterien eines Verwaltungsakts erfüllt, weil die getroffene Regelung unmittelbare Wirkung nach außen habe; denn der Kläger erhalte seine Rente – trotz Bewilligung – nicht. Insoweit könne es auch keinen Unterschied machen, ob zugleich mit der Rentenbewilligung deren Auszahlung verweigert oder zu einem späteren Zeitpunkt eine – laufende – Rentenzahlung eingestellt werde.
Die Klage sei auch begründet. Das von der Beklagten geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht ermächtige nicht zur Einbehaltung der dem Kläger zustehenden RAR. Selbst wenn sich aus § 2 Abs 2, § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) allgemeine, die Leistungserbringung betreffende Obhutspflichten der Leistungsträger herleiten ließen, so stehe der Beklagten nicht das Recht zu, die Rente auf einen allgemeinen Verdacht hin von vornherein nicht auszuzahlen, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung konkret vorlägen. An ein derartiges Leistungsverweigerungsrecht – verbunden mit einer Beweislastverschiebung zu Lasten des Versicherten – könne im Hinblick auf den Eigentumsschutz der Rente allenfalls gedacht werden, wenn die Beklagte aus einem in der Person des Rentenberechtigten liegenden Grund ihre Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen könne, zB bei einem begründeten Verdacht auf das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit des Berechtigten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers lägen aber nicht vor und seien von der Beklagten auch nicht behauptet worden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Willenserklärungen über die Zahlungsweise später anfechten könne. Er habe der Beklagten ein auf seinen Namen lautendes Konto angegeben, auf das die Beklagte mit befreiender Wirkung leisten könne. Es seien keine Gründe ersichtlich, die die Willenserklärung des Klägers anfechtbar erscheinen lassen könnten. Solange die Beklagte keine positive Kenntnis von einer Anfechtbarkeit der Auszahlungserklärung des Klägers habe, sei eine Beeinträchtigung der Erfüllungswirkung ihrer Rentenzahlungen nicht zu befürchten. Dies gelte erst recht, wenn die Beklagte es gänzlich unterlassen habe, den Sachverhalt im Einzelfall aufzuklären.
Schließlich sei auch die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage begründet. Das Verhalten der Beklagten, die der Auffassung sei, sie könne trotz eines die Leistung bewilligenden Bescheids die Auszahlung verweigern, zeige, dass allein mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dem Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen werde.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt einen Verstoß gegen §§ 54, 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie eine Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 25. Januar 2001 – B 4 RA 48/99 R – BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5).
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht des SG handele es sich bei der Erklärung zur Nichtauszahlung der Rente nicht um einen Verwaltungsakt iS des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Der 4. Senat des BSG habe in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass mit der Erklärung der Nichtauszahlung nur ein dilatorisches Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werde. Die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Einrede sei schlechthin kein Verwaltungsakt, denn sie verlautbare schon keine Regelung iS des § 31 SGB X. Aus ihrer Sicht sei es auch ein bedeutsamer Unterschied, ob bei einer längeren Rentenauszahlung bereits eine gefestigte Rechtsposition entstanden sei, in die (durch Verwaltungsakt) eingegriffen werde, oder ob eine solche Rechtsposition – bezüglich der Auszahlung der Rente – bei erstmaliger Bewilligung noch nicht begründet sei.
Entgegen der Auffassung des SG fehle es für die Auszahlungsverweigerung auch nicht an einer Rechtsgrundlage. Bei Vorliegen einer Pflichtenkollision stehe dem Rentenversicherungsträger ein zeitweiliges Erfüllungsverweigerungsrecht zu. Nach den allgemeinkundigen Tatsachen über die Lebensverhältnisse in der CD unterlägen deren Einwohner – und damit auch der Kläger – einer auf physischer und psychischer Zwangseinwirkung beruhenden Fremdbeherrschung, sodass der Zufluss der Renten an die Berechtigten nicht sichergestellt sei, wie der 4. Senat des BSG in der zitierten Entscheidung festgestellt habe. Diese Einschätzung werde durch einen im Deutschen Bundestag am 13. November 2001 eingebrachten und zwischenzeitlich angenommenen Entschließungsantrag bekräftigt. Ihr – der Beklagten – lägen insofern keine anderslautenden Erkenntnisse vor. Derzeit sei eine freie Verfügungsgewalt über die Rente durch den Kläger nicht gewährleistet, weshalb sie – die Beklagte – in Erfüllung ihrer Obhutspflicht die Erfüllung der Zahlungspflicht so lange verweigern müsse, bis der Kläger aus dem Einflussbereich der CD herausgelange.
Soweit die Bewohner der CD behaupteten, sie könnten ausnahmsweise über die Rentenbeträge frei verfügen, seien sie für diese Behauptung beweispflichtig. Das SG habe es unter Missachtung des § 103 SGG unterlassen, weitergehende Ermittlungen mit Blick auf die vom Kläger behauptete Ausnahmesituation einzuleiten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 21. August 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung schließt er sich im Wesentlichen den Entscheidungsgründen in dem angefochtenen Urteil an.
Entscheidungsgründe
II
Die Sprungrevision der Beklagten ist unbegründet.
Gegen die Zulässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind die Prozessvoraussetzungen für die erhobene Klage gegeben.
Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen nicht. Konkret auf den Kläger bezogene Erkenntnisse, die Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit aufkommen lassen müssten, sind im gesamten Verfahren nicht aktenkundig und auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Soweit die Beklagte die freie Verfügungsgewalt des Klägers über die Rentenbeträge nicht gewährleistet sieht, begründet sie dies jedenfalls nicht mit einer Einschränkung seiner Geschäftsfähigkeit.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage als (kombinierte) Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1, 4 SGG) zulässig ist. Das Anfechtungsbegehren ist bereits deshalb angebracht, weil die Beklagte neben der Bewilligung und Feststellung der Rente auch deren Nichtauszahlung in Form eines Verwaltungsakts (vgl § 31 SGB X) verfügt hat. Soweit die Beklagte den Widerspruch gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichtauszahlung der bewilligten Rente für unzulässig gehalten hat, hat sich das SG zu Recht dieser Beurteilung nicht angeschlossen. An dem Verwaltungsaktcharakter der Mitteilung über die Nichtauszahlung (vgl hierzu Senatsurteil vom 13. Dezember 2001 – B 13 RJ 67/99 R – BSGE 89, 111 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1) bestehen vorliegend nach Form, Wortlaut und Inhalt des Bescheids keine begründeten Zweifel. Der Bescheid der Beklagten enthält im Wesentlichen zwei Verfügungen: Einmal die antragsgemäße Bewilligung der RAR mit Bestimmungen über den Rentenbeginn und die Rentenhöhe sowie – unabhängig davon – die Verwaltungsentscheidung, diese Rente – und zwar sowohl die aufgelaufene Nachzahlung als auch die laufenden Rentenbeträge – trotz erfolgter Bewilligung nicht auszuzahlen. Der mit einer Begründung versehene Ausspruch der Nichtauszahlung der Rente kann nicht als eine bloße Mitteilung oder als schlicht-hoheitliches Handeln (vgl hierzu Engelmann in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl, § 31 RdNr 52) verstanden werden. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die getroffene Maßnahme – die Nichtauszahlung der Rente – nach dem von der Beklagten zum Ausdruck gebrachten Willen als Verwaltungsakt darstellt (vgl hierzu Recht in Hauck/Noftz, SGB X/1.2, § 31 RdNr 19 mwN).
Schon die äußere Form auch dieses Teils des Bescheids spricht für den Charakter der verfügten Nichtauszahlung als Verwaltungsakt. Die Beklagte hat diese Verfügung vor der direkt im Anschluss daran gegebenen Rechtsbehelfsbelehrung ausgesprochen. Sie setzt sich selbst in Widerspruch, wenn sie einerseits in der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung auf die Anfechtungsmöglichkeit der zuvor getroffenen Regelungen verweist, anschließend aber diese Anfechtung für unzulässig hält. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut, die Auszahlung der Rente nicht vornehmen zu wollen, ist auch von einem entsprechenden Regelungswillen der Beklagten auszugehen. Insoweit muss sie sich an der eingeräumten Anfechtungsmöglichkeit festhalten lassen und hätte den Widerspruch in der Sache bescheiden müssen.
Aus der Sicht des Klägers – aber auch aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten – war eine Anfechtung dieses Teils des Bescheids, der eine eindeutig belastende Wirkung für den Kläger hat, geboten, um eine Bindungswirkung, auf die sich die Beklagte berufen könnte, zu vermeiden.
Selbst wenn die Beklagte sich unzulässigerweise der Handlungsform eines Verwaltungsakts bedient hätte, wäre vom Vorliegen eines Verwaltungsakts (eines so genannten Formverwaltungsakts) auszugehen, gegen den die Anfechtungsklage gegeben ist, weil der Kläger entsprechend beschwert ist (vgl hierzu Engelmann, aaO, § 31 RdNr 62 mwN; Recht, aaO, § 31 RdNr 19). Im Übrigen macht es keinen Unterschied, ob die Einstellung einer bereits längerfristig gezahlten Rente (vgl hierzu BSG vom 13. Dezember 2001 – B 13 RJ 67/99 R – BSGE 89, 111 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1) oder – wie hier – die Nichtauszahlung der Rente bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Bewilligung verfügt wird. In beiden Fällen ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart.
Dem steht nicht die Entscheidung des 4. Senats vom 25. Januar 2001 – B 4 RA 48/99 R – BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5) entgegen. Im dortigen Fall hatte der Rentenversicherungsträger gegen den von ihm festgestellten Anspruch auf Zahlung von Rente eine aufschiebende Einrede erhoben, nicht aber einen Verwaltungsakt erlassen.
Die Leistungsklage ist ebenfalls zulässig.
Bei einer reinen Anfechtungsklage, mit der eine belastende Verfügung im Sinne eines Eingriffs der Behörde angefochten wird, erübrigt sich zwar im Regelfall eine Verurteilung zur (Weiter-)Leistung, und es genügt die Aufhebung der in das Recht des Betroffenen eingreifenden Verfügung. So wäre vorliegend eine Aufhebung der Verfügung über die Nichtauszahlung der Rente zur Erreichung des Klageziels ausreichend, weil der Kläger dann aufgrund des übrigen – nicht angefochtenen und somit bindend gewordenen – Verfügungssatzes einen Anspruch auf Auszahlung der Rente hat. Da sich die Beklagte jedoch auch nach erfolgreicher Anfechtung des Verfügungssatzes über die Nichtauszahlung der Rente unter Bezugnahme auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 25. Januar 2001 (aaO) für berechtigt hält, die Auszahlung der Rente des Klägers auch ohne Erteilung eines Verwaltungsakts weiterhin zu verweigern, ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage als zulässig anzusehen. Für den Kläger besteht angesichts der vorliegenden Fallkonstellation das Klageziel sogar vornehmlich in der Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung der bewilligten Rente.
In der Sache ist die Revision unbegründet. Das SG hat unter Abänderung des Bescheids vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 die Beklagte zu Recht verurteilt, die Rente an den Kläger auszuzahlen. Für die Nichtauszahlung der Rente ist nach den vom SG getroffenen und von der Revision nicht wirksam angegriffenen Tatsachenfeststellungen keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Versichertenrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Mit ihrer – insoweit nicht angefochtenen und damit bindend gewordenen – Verfügung hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von RAR erfüllt hat und der Anspruch auf diese Sozialleistung entstanden ist (vgl § 40 Abs 1 SGB I). Die gebotene schriftliche Form dieser Entscheidung über den entstandenen Anspruch (vgl § 117 SGB VI) liegt vor.
Der Beginn der Rente ist von der Beklagten gemäß den §§ 99 ff SGB VI auf den 1. Mai 1999 festgesetzt worden. Soweit die besonderen Teile des SGB – wie hier – keine (entgegenstehende) Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen nach § 41 SGB I mit ihrem Entstehen fällig. Fälligkeit iS von § 41 SGB I bedeutet, dass der Sozialleistungsberechtigte die Leistung sofort verlangen kann und der Sozialleistungsträger sie sofort bewirken muss, wobei beides in der Regel zusammenfällt (Mrozynski, SGB I, 2. Aufl, § 41 RdNr 6).
Aufgrund des im Bescheid vom 15. Mai 2001 festgesetzten Rentenbeginns hat der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung der RAR als laufende Geldleistung ab 1. Mai 1999, weil der Rentenanspruch des Klägers ab diesem Zeitpunkt fällig geworden und somit von der Beklagten auszuzahlen ist.
Soweit sich die Beklagte für die verfügte Nichtauszahlung der fälligen Rentenansprüche auf ein Gegenrecht beruft, ist nicht erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützen könnte. Ohne eine rechtliche Grundlage ist die Beklagte jedoch nicht berechtigt, dem Kläger die bindend zugesprochenen Rentenansprüche vorzuenthalten. Dies ergibt sich aus dem in Art 20 Abs 3 GG mittelbar zum Ausdruck gekommenen (vgl dazu Mrozynski, aaO, § 31 RdNr 2; Engelmann, aaO, § 31 RdNr 7; Recht, aaO; § 31 RdNr 35) und in § 31 SGB I ausdrücklich formulierten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, der bei jedem wesentlichen Eingriff in bestehende Rechtspositionen zu beachten ist.
Die Nichtauszahlung der bewilligten und fälligen Rentenansprüche ist ein derartiger Eingriff in die Rechtsposition des Klägers. Insbesondere Wohlverhaltensklauseln berühren immer die Freiheit des Sozialleistungsberechtigten, weshalb bei jeder entsprechenden Verwaltungsanforderung zu prüfen ist, ob für sie eine Rechtsgrundlage besteht (Mrozynski, aaO, § 31 RdNr 11). Auf dieses Erfordernis weist auch § 32 Abs 1 SGB X hin. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Selbst wenn man die Verfügung, die Rentenbeträge würden so lange nicht ausgezahlt, bis der Kläger nachweise, dass die Rentenbeträge tatsächlich in seinen Verfügungsbereich gelangten, nur als Bedingung oder Auflage für die Auszahlung der Rente qualifizieren wollte, bedürfte diese Regelung einer gesetzlichen Grundlage.
Vom erkennenden Senat ist in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (aaO) auf mögliche Fallgestaltungen hingewiesen worden, bei denen nach § 372 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Hinterlegung von Geld zulässig sein könnte. Eine derartige Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Weder liegen Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers vor, noch hat die Beklagte vorgetragen, es bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger seine, die Zahlungsweise der Rente betreffende Willenserklärungen (vgl § 47 SGB I) nach §§ 119 ff BGB anfechten und geltend machen könne, dass er die Rentenbeträge nicht erhalten habe (vgl hierzu Senatsurteil vom 13. Dezember 2001, aaO).
Indem die Beklagte die verfügte Nichtauszahlung der Rente auf das Bestehen einer Pflichtenkollision stützt, erscheint bereits zweifelhaft, ob in einem förmlichen Verwaltungsverfahren eine wie immer geartete Pflichtenkollision als Rechtsgrundlage für einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition den strengen Anforderungen genügen kann, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Aus § 2 und § 17 Abs 2 SGB I dürfte sich eine die Pflichtenkollision auslösende Obhutspflicht, die der Zahlungspflicht entgegenstehen könnte, schon deshalb nicht herleiten lassen, weil das vorhandene rechtliche Instrumentarium zur Konfliktlösung ausreicht. So stehen dem Rentenversicherungsträger zur Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen für die bewilligte Leistung insbesondere die §§ 60 ff SGB I zur Verfügung (Urteil des Senats vom 5. April 2000 – B 5 RJ 38/99 R – BSGE 86, 107 = SozR 3-1200 § 2 Nr 1). Ist ein Rentenversicherungsträger aus tatsächlichen Gründen gehindert, die Rente auszuzahlen, ist in erster Linie § 10 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentendienst der deutschen Bundespost POSTDIENST (Postrentendienstverordnung – PostRDV) vom 28. Juli 1994 (BGBl I 1867) einschlägig, der das Verfahren bei nicht ausführbaren Zahlungen regelt (vgl dazu auch §§ 119 f SGB VI sowie Senatsurteil vom 13. Dezember 2001, aaO). Soweit sich über das vorhandene gesetzliche Instrumentarium hinaus gleichwohl ein Bedarf für weitere, die Zahlungspflichten betreffende Einschränkungen ergeben sollte, wäre es Sache des Gesetzgebers, entsprechende Regelungen zu erlassen.
Einer abschließenden Klärung der vorerwähnten Problematik bedarf es an dieser Stelle indes nicht; denn jedenfalls liegen im hier zu entscheidenden Fall – die Möglichkeit eines Leistungsverweigerungsrechts aufgrund einer Pflichtenkollision unterstellt – nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer derartigen Pflichtenkollision vor. Nach den von den Beteiligten nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des SG wohnt der Kläger auf dem Gebiet der “früheren” CD, dh die CD besteht in der Form, wie sie der vom 4. Senat entschiedenen Fallkonstellation (BSGE 87, 239 = SozR 3-1200 § 66 Nr 5) zugrunde lag, nicht mehr. Hinzu kommt, dass der Kläger ein auf seinen Namen lautendes Konto in Chile eröffnet hat, auf das die Rente gezahlt werden soll. Hierauf ist die Beklagte weder im Verwaltungs- noch im vorinstanzlichen Verfahren eingegangen. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb der Kläger trotz des unter seinem Namen eingerichteten Kontos nicht in der Lage sei, über seine Rente zu verfügen.
In Hinblick auf diesen Sachverhalt kann sich die Beklagte nicht wirksam auf anderslautende, so genannte allgemeinkundige Tatsachen über die CD berufen, wie sie möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt einmal vorgelegen haben. Auch bei unterstellter Pflichtenkollision ist ein Sich-Berufen hierauf nur so lange möglich, wie die eine Pflichtenkollision auslösenden Umstände tatsächlich andauern. Eine Verweigerung der Rentenauszahlung über diesen Zeitpunkt hinaus ist durch eine gleichwie geartete Pflichtenkollision nicht mehr gedeckt.
Die Beklagte hat letztlich keinen in der Person des Klägers liegenden Grund angegeben, weshalb ihre Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit erfüllt werden kann. Das SG war daher nicht gehalten, Ermittlungen in die Richtung einzuleiten, ob dem Kläger die Rente zufließen werde. Eine “Ermittlung ins Blaue hinein” wird vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) nicht gefordert. Um eine solche Ermittlung würde es sich aber handeln, nachdem die Beklagte nicht einmal den Anfangsverdacht hinreichend konkret begründet hat, der Kläger könne über seine Rente nicht disponieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
BSGE 91, 68 |
NZS 2004, 156 |
SozR 4-1300 § 31, Nr.1 |
GuS 2003, 60 |