Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des land- bzw forstwirtschaftlichen Unternehmers iS des KVLG. Vermutung forstwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Unternehmer der Forstwirtschaft ist nur, wer sich forstwirtschaftlich betätigt; ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet jedoch die Vermutung der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Orientierungssatz
Werden Waldflächen mit der Absicht erworben, auf diesen Flächen ein Ferienzentrum zu errichten, so wird die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit ausgeschlossen. Das kann jedoch nur solange gelten, wie die geplante Verwertung ernsthaft noch realisierbar erscheint. Von einem Zeitpunkt jedenfalls, in dem die Realisierbarkeit des geplanten Ferienzentrums ernsthaft nicht mehr in Betracht kommt, müßte die Vermutung der forstwirtschaftlichen Tätigkeit wieder durchgreifen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff des land- bzw forstwirtschaftlichen Unternehmers iS des KVLG setzt eine entsprechende Betätigung in der Land- oder Forstwirtschaft voraus; bloße Besitz- oder Nutzungsrechte an land- oder forstwirtschaftlichen Flächen reichen für die Eigenschaft als land- bzw forstwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich nicht aus.
2. Bestehende Besitz- oder Nutzungsrechte an forstwirtschaftlichen Flächen in der Größe mindestens einer Existenzgrundlage iS des § 1 Abs 4 GAL begründen jedoch aufgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Forstwirtschaft die widerlegbare Vermutung einer Bodenbewirtschaftung; widerlegt wird diese Vermutung insbesondere dann, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß die Flächen nicht zum Zwecke der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werden.
Normenkette
KVLG § 2 Abs. 1 Fassung: 1972-08-10, Abs. 2 Fassung: 1972-08-10, Abs. 1 Fassung: 1980-07-09, Abs. 2 Fassung: 1980-07-09; GAL § 1 Fassung: 1961-07-03, § 1 Abs. 4
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 25.09.1981; Aktenzeichen S 72 Kr 421/79) |
LSG Berlin (Entscheidung vom 02.06.1982; Aktenzeichen L 9 Kr 73/81) |
Tatbestand
Streitig ist die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Landwirte.
Die Klägerin, Architektin von Beruf, erwarb seit Ende der sechziger Jahre im Bayerischen Wald eine zusammenhängende Grundfläche von insgesamt etwa 140 ha (bis 1976 etwa 85 ha) zu 80 % forstwirtschaftlicher und im übrigen landwirtschaftlicher Nutzfläche in der bisher nicht verwirklichten Absicht, darauf ein Ferienzentrum zu errichten; die forstwirtschaftliche Nutzfläche übersteigt seit 1976 die Größe einer Existenzgrundlage im Sinne des § 1 Abs 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Die beklagte landwirtschaftliche Krankenkasse stellte für die Zeit ab Januar 1976 die Mitgliedschaft der Klägerin zu ihr fest und forderte Beiträge in bestimmter Höhe (Bescheid vom 11. Dezember 1978); die im Widerspruchsverfahren beantragte Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenkasse wurde wegen Fristversäumnis abgelehnt (Bescheid vom 16. März 1979). Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. September 1979).
Der Klage auf Aufhebung vorgenannter und zweier weiterer Beitragsbescheide, hilfsweise auf Verpflichtung zur Befreiung von der Versicherungspflicht, hat das Sozialgericht (SG) hinsichtlich des Hauptantrages entsprochen (Urteil vom 25. September 1981). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 2. Juni 1982) mit der Begründung, die Klägerin habe die Flächen "brachliegen" lassen und insbesondere auch keine forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Sie sei damit auch keine Unternehmerin der Forstwirtschaft. Die mit dem Eigentum an Waldflächen verbundenen gesetzlichen Pflichten, etwa zur sachgemäßen Bewirtschaftung im Sinne des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG), mache den Eigentümer jedenfalls solange nicht zum forstwirtschaftlichen Unternehmer, wie er den Wald ungenutzt brachliegen lasse.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzung des § 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG), des § 1 GAL, des § 658 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) und als Verfahrensmängel eine unterbliebene notwendige Beiladung der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie die Verneinung einer waldbaulichen Tätigkeit ohne ausreichende Feststellung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. Juni 1982 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. Juni 1982 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen, da der bisher festgestellte Sachverhalt zu einer abschließenden Beurteilung nicht ausreicht; die Rüge der unterlassenen Beiladung der Alterskasse konnte dagegen insoweit nicht durchgreifen, was zu begründen der Senat hier nicht für erforderlich hält (§ 170 Abs 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG in seiner ursprünglichen Fassung vom 10. August 1972 sowie nach der ab dem 1. Juli 1980 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 9. Juli 1980 (BGBl I, 905) sind in der Krankenversicherung der Landwirte ua versichert Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet; § 1 Abs 4 und 5 (nach dem Gesetz vom 9. Juli 1980 nur Abs 4) des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gilt entsprechend.
Aufgrund dieser Regelung hat das LSG im Grundsatz zu Recht angenommen, daß landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Unternehmer iS des KVLG nur sein kann, wer sich landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich betätigt. Schon der in § 2 Abs 2 Satz 1 KVLG definierte Begriff des "Unternehmers" setzt nämlich nach seinem Wortsinn Tätigkeiten voraus; das gilt für die Land-und Forstwirtschaft in gleicher Weise (vgl die gemeinsame Klammerdefinition "landwirtschaftliche Unternehmer" in Abs 1 Nr 1). Dementsprechend ist in § 2 Abs 1 Nr 1 auch die "Bodenbewirtschaftung" gefordert und in der Nr 2 von Personen die Rede, die als landwirtschaftliche Unternehmer "tätig sind". Damit übereinstimmend verbinden die §§ 47 Nr 1 und 48 Abs 1 Nr 2 KVLG Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse mit der Aufnahme bzw der Aufgabe der "Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer".
In seiner bisherigen Rechtsprechung zu landwirtschaftlichen Flächen hat der Senat herausgestellt, daß sich die unternehmerische Tätigkeit als Landwirtschaft iS einer Bodenbewirtschaftung darstellen muß. Hiervon ausgehend wurde bei einem nicht nur vorübergehenden Brachliegenlassen (SozR Nr 6 zu § 2 GAL aF) und beim Anbau von Wildfutterpflanzen zur unmittelbaren Wildäsung (BSGE 48, 181 = SozR 5850 § 1 Nr 3) eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer verneint, bei einer Bodenbewirtschaftung zur Haltung von Reitpferden (SozR 5850 § 1 Nr 4) bejaht. In diesen Entscheidungen hat der Senat darauf hingewiesen, daß sich der Begriff der Landwirtschaft im GAL anders als in der Unfallversicherung auf seinen Kernbereich beschränkt (vgl BSGE 48, 181, 182f). Da dies auch für das KVLG gelten muß, kann sich die Beklagte schon aus diesem Grunde nicht auf die von ihr angeführte Rechtsprechung in der Unfallversicherung und auf den nur dort geltenden § 658 RVO berufen. In den bezeichneten Urteilen hat der Senat "Bodenbewirtschaftung" und "Landwirtschaft" von dem herkömmlichen Verständnis ausgehend als einen Inbegriff zahlreicher auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichteter Tätigkeiten verstanden; er hat dazu als eine Haupttätigkeit die Bearbeitung des Bodens und die Aufzucht von Bodenerzeugnissen und als eine weitere herausragende Tätigkeit die Verwertung dieser Bodenerzeugnisse, meist in Form der Aberntung, gerechnet (BSGE 48, 181, 183).
Gemäß dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn das LSG die Klägerin hinsichtlich der von der Beklagten bei der Bescheiderteilung mitberücksichtigten landwirtschaftlichen Flächen nicht als landwirtschaftliche Unternehmerin iS des KVLG angesehen hat. Nach den hierzu nicht angefochtenen Feststellungen des LSG handelt es sich um "inzwischen verwilderte, brachliegende Acker- und Wiesenflächen", die offensichtlich nicht nur vorübergehend brachliegen sollen.
Demzufolge kommt es entscheidend darauf an, ob die Klägerin auf den forstwirtschaftlichen Nutzflächen eine Forstwirtschaft iS des KVLG betreibt. Das LSG hat festgestellt, daß die Klägerin auch den Wald ungenutzt brachliegen lasse; sie entfalte keine Tätigkeiten forstwirtschaftlicher Art, insbesondere keine waldbaulichen Aktivitäten wie Pflanzungen, Fällungen uä. Hiergegen hat die Beklagte zwar Verfahrensrügen erhoben. Soweit sie meint, die Beiladung der Alterskasse hätte zur Feststellung von Aufarbeitungsmaßnahmen nach einem Schneebruch im Winter 1980/81 geführt, erledigt sich das aber bereits dadurch, daß eine Beiladung der Alterskasse nicht geboten war. Soweit sie ferner eine Verletzung des § 103 SGG rügt, fehlt die Bezeichnung der vermißten Maßnahme(n) der Sachaufklärung. Das von der Beklagten erwähnte Schreiben des Forstamtes vom 14. April 1982 lag in den beigezogenen Akten L 3 Lw 3/80 schon vor und ist auch im Verhandlungsprotokoll des LSG erwähnt. Dem Vorbringen der Beklagten ist zudem nicht zu entnehmen, weshalb das LSG zu einer weiteren Aufklärung gedrängt sein mußte, obwohl die Beklagte trotz der Gemeindebescheinigung über die Nichtbewirtschaftung keinen Beweisantrag gestellt hatte. Soweit die Waldgesetze dem Waldeigentümer bzw dem Nutzungsberechtigten Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung und der Waldpflege vorschreiben, folgt hieraus nicht, daß die Klägerin dem nachgekommen ist.
Wenn sonach auch davon auszugehen ist, daß die Klägerin auf den forstwirtschaftlichen Nutzflächen keine Aktivitäten entfaltet, so kann freilich das Unterlassen solcher Aktivitäten allein noch nicht zur Verneinung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer führen. Zwar ist der Inbegriff der zur Forstwirtschaft gehörenden Tätigkeiten vergleichbar mit dem in der Landwirtschaft. Auch in der Forstwirtschaft findet Bodenbewirtschaftung statt; hierzu gehören vor allem die Anpflanzung von Bäumen nach entsprechender Vorbereitung, die Waldpflege und schließlich die "Holzernte". Ebenso wie in der Landwirtschaft gibt es aber in der Forstwirtschaft zwischen diesen Bewirtschaftungsphasen Zeiten, in denen keine konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfinden. Deshalb hat der Senat bereits im Urteil vom 8. März 1972 ausgeführt, daß die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" auf längere Zeiträume zu beziehen sind. Das ist in der Forstwirtschaft noch mehr als in der Landwirtschaft erforderlich, weil sich in der Forstwirtschaft die Zeiten ohne erkennbare konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinziehen können. Hier kann man nicht schlechthin annehmen, daß der Nutzungsberechtigte des Waldes in den Zwischenzeiten nicht als Unternehmer der Forstwirtschaft "tätig" sei; die forstwirtschaftliche Tätigkeit umfaßt zwangsläufig Zeiten mit wie auch ohne konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen. Andererseits ist jedoch daran festzuhalten, daß bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw forstwirtschaftlicher Unternehmer iS des KVLG begründen können. Das KVLG will nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern. Die von der Beklagten im Hinblick auf mögliche "Umtriebszeiten von bis zu 150 Jahren" befürchteten Mißbrauchsmöglichkeiten können es daher nicht rechtfertigen, auf forstwirtschaftliche Tätigkeiten gänzlich zu verzichten. Den besonderen Verhältnissen in der Forstwirtschaft muß vielmehr in anderer Weise Rechnung getragen werden. Nach der Auffassung des Senats ist dazu am besten eine tatsächliche Vermutung geeignet. Sie geht dahin, daß bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet wird. Dies entspricht im Regelfall den Verhältnissen in der Forstwirtschaft. Die Vermutung wird in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, daß von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen. In rechtlicher Hinsicht läßt sich für die Vermutung anführen, daß nach den vom LSG herangezogenen Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes (vgl Art 1, 5, 14 und 15), wie auch nach anderen Waldgesetzen, die Waldbesitzer nicht nur eine Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu wahren haben, sondern auch zur Erhaltung der Nutzfunktion und somit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet sind; dabei spielt es für die vom Senat entwickelte Vermutung der Bewirtschaftung keine Rolle, wie die Einhaltung dieser Pflichten im einzelnen waldrechtlich gesichert ist.
Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ist allerdings widerlegbar. Dazu ist es jedoch erforderlich, daß greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinweisen. Die Vermutung wird insbesondere widerlegt, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß der Grund und Boden nicht "zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird" (SozR 2200 § 647 Nr 5), dh nicht zum Zwecke ihrer periodischen Gewinnung. Das kann beispielsweise zu verneinen sein, wenn Wald als Baugelände, zur Anlage eines Flughafens, zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wird.
Im vorliegenden Fall hat das LSG entsprechend dem Vorbringen der Klägerin festgestellt, daß die Klägerin die Waldflächen zur Anlage eines Ferienzentrums erworben habe. Hieraus ist zu schließen, daß die Klägerin - wie sie auch in der Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat - nicht die Absicht hat, die Flächen zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen zu bewirtschaften; ein Ferienzentrum auf den Flächen schließt offenbar die Fortführung einer Forstwirtschaft auf ihnen aus. Diese Absicht der Klägerin ist durch greifbare Umstände untermauert. Die Klägerin, die von Beruf Architektin ist, hat schon seit langem die Pläne für das Ferienzentrum entworfen und Verhandlungen darüber mit den zuständigen kommunalen Körperschaften geführt; sie läßt, wie festgestellt, auch die landwirtschaftlichen Nutzflächen unbearbeitet liegen.
Der Senat ist daher im Ergebnis mit dem LSG der Meinung, daß eine solche Verwertungsabsicht bei den erworbenen Waldflächen die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit auszuschließen vermag. Das kann jedoch nur solange gelten, wie die geplante Verwertung ernsthaft noch realisierbar erscheint. Insoweit bestehen jedoch Zweifel, die der Aufklärung bedürfen. Es ist zwar nicht zu übersehen, daß Planungen für ein Ferienzentrum des hier beabsichtigten Ausmaßes bis zu ihrer Verwirklichung eine lange Zeit benötigen können; auf der anderen Seite fragt es sich jedoch, wielange die Klägerin auch in der hier erst ab 1. Januar 1976 streitigen Zeit noch auf die Realisierung ihres Vorhabens vertrauen konnte. Von einem Zeitpunkt jedenfalls, in dem die Realisierbarkeit des geplanten Ferienzentrums ernsthaft nicht mehr in Betracht kam, müßte die Vermutung der forstwirtschaftlichen Tätigkeit wieder durchgreifen.
Da der Senat die insoweit noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, muß er den Rechtsstreit an das LSG zurückverweisen. Dieses wird in seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen