Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Krankengeldanspruchs. Dreijahresfrist. Belehrung
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Krankengeld ruht auch, solange der wegen derselben Krankheit arbeitsunfähige Versicherte, dessen Leistungsanspruch innerhalb des ersten Dreijahreszeitraumes nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erschöpft war (§ 183 Abs 2 RVO), nach Beginn des nächsten Dreijahreszeitraumes die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet hat (Festhaltung an BSG 19.10.1983 3 RK 29/82 = BSGE 56, 13, 14).
2. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, auf die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs in einer weiteren Blockfrist hinzuweisen (vgl BSG 19.10.1983 3 RK 29/83 = aaO). Die Krankenkasse war bei Erlaß eines Bescheides im Februar 1979 aber auch nicht verpflichtet, den Versicherten (nur) darüber zu belehren, daß der Krankengeldanspruch in einer neuen Dreijahresfrist überhaupt wieder aufleben könne. Denn jedenfalls war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Februar 1979 die Frage des Wiederauflebens des Krankengeldanspruchs in einer neuen Dreijahresfrist noch nicht voll geklärt.
Normenkette
RVO § 216 Abs 3 S 1; SGB 1 § 14; RVO § 183 Abs 2
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 29.09.1982; Aktenzeichen L 8 Kr 261/82) |
SG Darmstadt (Entscheidung vom 10.12.1981; Aktenzeichen S 4 Kr 19/81) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 20. November 1979 bis zum 21. August 1980 zusteht.
Der Kläger war seit dem 30. November 1976 wiederholt wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig. Die Beklagte hat ihm durch den (feststellenden) Bescheid vom 5. Februar 1979 mitgeteilt, daß der Krankengeldanspruch am 7. März 1979 ende, der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren erhalten habe und der Anspruch damit erschöpft sei. Am 22. August 1980 hat der Kläger ab 30. November 1979 erneut Krankengeld wegen derselben Krankheit beantragt. Die Beklagte hat den Antrag für die Zeit bis 21. August 1980 mit der Begründung abgelehnt, daß die Arbeitsunfähigkeit nicht vorher gemeldet worden sei (§ 216 Abs 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger geltend, daß die Beklagte ihn über den Krankengeldanspruch falsch belehrt habe und es ihr daher verwehrt sei, sich auf das Ruhen des Anspruchs gemäß § 216 Abs 3 Satz 1 RVO zu berufen.
Der Kläger beantragt, die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. September 1982 und des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1981 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. November 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1981 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld auch für die Zeit vom 30. November 1979 bis zum 21. August 1980 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Dem Kläger steht für die streitige Zeit kein Krankengeldanspruch gegen die Beklagte zu. Einem solchen Anspruch steht die Vorschrift des § 216 Abs 3 Satz 1 RVO entgegen, wonach der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht gemeldet wird. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ruht der Anspruch auch dann, wenn der Versicherte bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit nach einer leistungsfreien Zeit erneut die Zahlung von Krankengeld beansprucht, seine Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse aber nicht gemeldet hat (BSGE 38, 133, 135). Daß dieses Ruhen auch eintritt, solange der wegen derselben Krankheit arbeitsunfähige Versicherte, dessen Leistungsanspruch innerhalb des ersten Dreijahreszeitraumes nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erschöpft war (§ 183 Abs 2 RVO), nach Beginn des nächsten Dreijahreszeitraums die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet hat, wurde vom Senat wiederholt entschieden (BSGE 31, 125, 129; 56, 13, 14), zuletzt durch Urteil vom 19. Oktober 1983 - 3 RK 29/82 -. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Beklagte hat das Krankengeld auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu gewähren. Sie hat durch die vom Kläger gerügte Begründung des Bescheides vom 5. Februar 1979 keine Pflichtverletzung begangen. Der von der Beklagten angeführte Begründungshinweis ist nicht falsch. Liest man beide Sätze im Zusammenhang, wie es zur Ermittlung ihres Sinngehalts erforderlich ist, so hat die Beklagte nichts anderes ausgesagt, als daß der Krankengeldanspruch innerhalb des Dreijahreszeitraums nach § 183 Abs 2 RVO erschöpft sei. Diese rechtliche Belehrung war zutreffend. Aber auch insoweit, als der Kläger sagen will, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, zusätzlich darauf hinzuweisen, daß anschließend in einer neuen Dreijahresfrist der Krankengeldanspruch wieder aufleben könne und daß auch insoweit die Meldefrist gelte, vermag er nicht durchzudringen. Die Beklagte brauchte einen solchen Hinweis nicht zu geben. Wie der Senat in dem obengenannten Urteil vom 19. Oktober 1983 schon zum Ausdruck gebracht hat, ist die Kasse nicht verpflichtet, auf die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Anspruchs in einer weiteren Blockfrist hinzuweisen (BSGE 56, 13, 14). Die Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt aber auch nicht verpflichtet, den Kläger (nur) darüber zu belehren, daß der Krankengeldanspruch in einer neuen Dreijahresfrist - ab 30. November 1979 - überhaupt wieder aufleben könne. Denn jedenfalls war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im Februar 1979 die Frage des Wiederauflebens des Krankengeldanspruchs in einer neuen Dreijahresfrist noch nicht voll geklärt. Eine entsprechende Klarstellung erfolgte erst 1979/80, wie sich aus den Urteilen des Senats vom 28. November 1979 - 3 RK 90/78 - (BSGE 49, 163) und vom 29. Januar 1980 - 3 RK 57/79 - (USK 8006) ergibt. Brauchte die Beklagte selbst der Rechtslage aber nicht sicher zu sein, so konnte sie zur damaligen Zeit auch nicht die Rechtspflicht treffen, insoweit eine rechtliche Belehrung zu erteilen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, sich darüber zu informieren, ob die frühere Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der neuen Frist noch andauerte. Wie vom Senat in dem angeführten Urteil vom 19. Oktober 1983 ausgeführt wurde, hieße es die Kontrollpflicht der Krankenkasse überspannen, wolle man sie mit der zusätzlichen Aufgabe belasten, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit auch während der leistungsfreien Zeiten zu überwachen. War die Beklagte somit nicht verpflichtet, den Kläger über die Voraussetzungen eines Wiederauflebens des Krankengeldanspruchs zu belehren, dann bestand auch keine Verpflichtung, ihn speziell auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Meldung hinzuweisen. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte durch ihre Berufung auf die Meldung gegen Treu und Glauben verstoße, liegen nicht vor. Da im übrigen die Wirkung der unterbliebenen Meldung nicht davon abhängig ist, ob das Unterbleiben schuldhaft geschah (BSGE 29, 272; 38, 135), kann insoweit auch keine "Nachsicht" gewährt werden.
Die Revision konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen