Leitsatz (amtlich)

Fällt das vorzeitige Altersruhegeld, das eine Berufsunfähigkeitsrente abgelöst hatte, weg, so ist die Berufsunfähigkeitsrente auch dann ohne weiteres wiederzugewähren, wenn jene Ablösung bereits vor der Neufassung des RVO § 1254 Abs 2 durch das RVÄndG stattgefunden hatte.

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, Abs. 6 Fassung: 1957-02-23, § 1254 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der im Jahre 1901 geborene Kläger erlernte von 1915 bis 1918 den Beruf eines Photographen und übte ihn bis 1921 aus. In der Folgezeit betätigte er sich bis 1957 als Schauspieler, Sprecher, Humorist und Conférencier. Von 1958 bis 1960 war er als Bürohilfskraft und als Pförtner beschäftigt. Während dieser Zeit zog er sich eine Kniegelenksentzündung zu, die zu einer dauernden Versteifung des rechten Kniegelenks führte. Deswegen gewährte ihm die beklagte Landesversicherungsanstalt vom 1. Juni 1960 an Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Vom 1. Juni 1962 an bewilligte die Beklagte dem Kläger das vorzeitige Altersruhegeld wegen einjähriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit (§ 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). In dem Bescheid vom 19. November 1962 heißt es u. a.: "Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit fällt mit Ende Mai 1962 weg."

Im Februar 1963 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Angestellter mit einem Monatseinkommen von - damals - rd. 620,00 DM auf. Nachdem er die Beklagte hiervon unterrichtet hatte, stellte diese die Rentenzahlung ein.

Im April 1963 beantragte der Kläger die Wiedergewährung der ihm im Jahre 1960 wegen Berufsunfähigkeit bewilligten Rente. Die von der Beklagten daraufhin angestellten Ermittlungen ergaben gegenüber den Verhältnissen im Jahre 1960 keine Änderung in seinem Gesundheitszustand; sie kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne seine Tätigkeit als Angestellter weiterhin verrichten, sei aber in seinem früheren Beruf als Schauspieler usw. nicht mehr verwendbar. Durch Bescheid vom 28. Juni 1963 lehnte sie seinen Antrag ab, weil er nicht berufsunfähig sei.

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger ausgeführt, nach Wegfall der Voraussetzungen für das vorzeitige Altersruhegeld sei die Berufsunfähigkeitsrente ohne weiteres wieder aufgelebt.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 27. April 1964 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 4. Mai 1965 die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. März 1963 an wieder zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sei durch die Bewilligung des vorzeitigen Altersruhegeldes dem Grunde nach nicht weggefallen. Die Rente sei - anders als beim Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 1248 Abs. 1 RVO) - nicht in das vorzeitige Altersruhegeld umgewandelt worden. Das vorzeitige Altersruhegeld werde als originärer Anspruch gewährt, d. h. alle Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2 RVO seien neu zu prüfen, ohne daß es auf die vorausgegangene Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ankomme (BSG 19, 188). Finde eine Umwandlung statt - wie im Falle des § 1254 Abs. 2 RVO idF vor dem Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (RVÄndG) -, so bleibe die alte Rente in ihren Bestandteilen erhalten und werde nur durch inzwischen neu hinzugekommene Versicherungszeiten aufgestockt. Bei einer "Umwandlung" sei es schon begrifflich nicht denkbar, daß neben dem neuen Rentenanspruch ein solcher aus der vorher bewilligten Rente fortbestehe. Es habe deshalb keiner besonderen Regelung bedurft, wonach die alte Rente etwa zu entziehen sei oder wegfalle. Die §§ 1247 Abs. 5 und 1248 Abs. 6 RVO, wonach neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und neben dem Altersruhegeld eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gewährt werde, seien also - jedenfalls soweit es sich um umgewandelte Renten handele - weder Entziehungs- noch Wegfallvorschriften, es werde in ihnen vielmehr nur das Verbot der Rentenkumulation zum Ausdruck gebracht. Eine weitergehende Bedeutung komme § 1248 Abs. 6 RVO aber auch im Falle der Bewilligung des vorzeitigen Altersruhegeldes nach vorheriger Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht zu. Die Fassung "...wird nicht gewährt" sei dahin zu verstehen, daß der Zahlungsanspruch aus der alten Rente wegfalle. Die unterschiedliche Behandlung der Umwandlungsfälle gegenüber den anderen Fällen habe ihren Sinn. Im Gegensatz zum Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO und zur Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit sei der Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO weniger auf einen Dauerzustand abgestellt; denn dieses Altersruhegeld sei vom Fortbestand der Arbeitslosigkeit abhängig, es entfalle kraft Gesetzes mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, ohne daß es einer Entziehung und der Feststellung, daß die Verhältnisse sich geändert hätten, bedürfe. Es wäre daher nicht verständlich, wenn ein seinem Wesen nach aus einem Dauerzustand erwachsener Rentenanspruch durch einen hinzutretenden weiteren ganz anders gearteten Rentenanspruch, der weit weniger auf einen Dauerzustand gerichtet sei, in allen seinen Teilen vernichtet und damit die gesetzliche Bindungswirkung des alten Anerkenntnisses beseitigt würde, ohne daß es einer Berichtigung oder Neufeststellung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bedürfte, während bei der Umwandlung von einer Dauerleistung in eine andere Dauerleistung die Anspruchsgrundlagen erhalten blieben. Im Ergebnis folge das LSG somit der Auffassung von Söchting (Die Sozialversicherung, 1963, 334), daß §§ 1247 Abs. 5 und 1248 Abs. 6 RVO nur ein Zahlungsverbot enthielten, das im Falle des Zusammentreffens von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit mit vorzeitigem Altersruhegeld nach Wegfall der Voraussetzungen des letzteren seine Wirkung verliere. - Die Beklagte sei demnach verpflichtet, dem Kläger die im Jahre 1960 bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. März 1963 an wieder zu gewähren. Die Rente sei so lange zu zahlen, bis die Beklagte einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und begründeten Entziehungsbescheid erlassen habe. Das sei bisher nicht geschehen. - Der Satz "Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit fällt mit Ende Mai 1962 weg" im Bescheid vom 19. November 1962 ändere am Ergebnis nichts. Er sei lediglich als Hinweis auf das Zahlungsverbot des § 1248 Abs. 6 RVO zu verstehen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und zu ihrer Begründung ausgeführt: Die Rechtsauffassung des LSG führe praktisch zu einem Wiederaufleben der Rente wegen Berufsunfähigkeit; das Wiederaufleben von Rentenleistungen sei jedoch lediglich in § 1291 Abs. 2 RVO vorgesehen. Eine derartige Wirkung könne auch nicht aus dem Wesen der verschiedenen Rentenleistungen gefolgert werden. Entgegen der Meinung des LSG komme nämlich der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit keine so weitgehende Dauerwirkung zu wie das LSG annehme; änderten sich die festgestellten Voraussetzungen für den Rentenbezug, so könne es entweder zu einer Umwandlung der Rente oder zu einer Rentenentziehung kommen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß dem vorzeitigen Altersruhegeld keine Dauerwirkung zukomme; es falle nur dann fort, wenn der Bezieher wieder eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme. Schließlich würde die Rechtsauffassung des LSG die Versicherungsträger bei ihrer Verwaltungsarbeit vor erhebliche Schwierigkeiten stellen. Wollte man nämlich annehmen, daß der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit neben der Zahlung eines vorzeitigen Altersruhegeldes dem Grunde nach fortbestehe, so müßte der Versicherungsträger die Möglichkeit besitzen, durch laufende Nachuntersuchungen die Voraussetzungen des Rentenbezugs nachzuprüfen. Das würde dazu führen, daß Nachuntersuchungen stattfänden, obwohl es für die tatsächlich gewährte Rentenleistung auf den Gesundheitszustand nicht ankomme. Bei einer Verweigerung der ärztlichen Untersuchung fehle dem Versicherungsträger die Möglichkeit, einen Druck auf den Versicherten auszuüben; denn die Leistung nach § 1248 Abs. 2 RVO könnte nicht deshalb versagt werden, weil der Versicherte eine ärztliche Untersuchung wegen der "ruhenden" Rente verweigere. Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bliebe also während der gesamten Dauer der Gewährung eines vorzeitigen Altersruhegeldes bestehen, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen möglicherweise nicht mehr erfüllt seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Hamburg vom 4. Mai 1965 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hamburg vom 27. April 1964 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 1254 Abs. 2 RVO idF des RVÄndG vollzieht sich der Übergang von einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zu einem Altersruhegeld durch "Umwandlung", d. h. die alte Rente bleibt in ihren Bestandteilen erhalten, wird durch zusätzliche Berücksichtigung inzwischen etwa zurückgelegter Versicherungszeiten aufgestockt und geht in der neuen Rentenleistung auf; der Rentner gilt jedoch dem Versicherungsträger gegenüber weiterhin zugleich als berufsunfähig und bleibt auch deswegen latent rentenberechtigt (vgl. BSG 19, 188, 190; Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 1253 Anm. IV; Kübler, Die Sozialversicherung 1958, 305, 307). Die Neufassung des § 1254 Abs. 2 RVO ist indessen erst mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft getreten (Art. 5 § 10 Abs. 1 Buchst. d i. V. m. mit Art. 1 § 1 Nr. 18 RVÄndG); sie ist nicht auf früher eingetretene Versicherungsfälle erstreckt worden. Der vorliegende Streitfall ist somit nach dem vor dem RVÄndG geltenden Recht zu beurteilen. Dieses frühere Recht sah eine Umwandlung ausdrücklich nur für den Übergang von einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit zum Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, nicht aber zum vorzeitigen Altersruhegeld vor (§ 1254 Abs. 2 RVO idF vor dem RVÄndG). Während die herrschende Meinung im Schrifttum in entsprechender Anwendung der angeführten Vorschrift des alten Rechts auch den Übergang zum vorzeitigen Altersruhegeld durch "Umwandlung" vollziehen will (Jantz/Zweng aaO § 1254 Anm. II, 2; Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, 4. und 5. Buch, herausgegeben vom Verband deutscher Rentenversicherungsträger, § 1254 aF Anm. 2; Elsholz/Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, § 1254 Anm. 7; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 706; Kübler aaO S. 305, 307), hat sich der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) gegen eine solche Rechtsanwendung ausgesprochen (BSG 19, 188; vgl. hierzu auch die amtliche Begründung zum Entwurf des RVÄndG, § 1254 Abs. 2 RVO). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, zu dieser Streitfrage abschließend Stellung zu nehmen, er kommt in jedem Falle zu dem Ergebnis, daß nach Wegfall des vorzeitigen Altersruhegeldes die frühere Rente ohne weiteres wiederzugewähren ist.

Sieht man nämlich den Übergang zum vorzeitigen Altersruhegeld als Umwandlung an, so entfällt bei Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - statt daß das vorzeitige Altersruhegeld, wie es im Gesetz heißt, wegfällt - diese Umwandlung; es tritt der Zustand wieder ein, der vor der Umwandlung bestanden hat, d. h. der Versicherte hat wieder Anspruch auf die ihm bewilligte Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Sieht man hingegen diesen Übergang - wovon die Beklagte ausgeht - nicht als Umwandlung im Sinne des Gesetzes an, so folgt daraus noch nicht, daß die Rente wegen Berufsunfähigkeit - wie die Beklagte meint und wie es in ihrem Bescheid vom 19. November 1962 ausgedrückt ist - mit der Bewilligung des vorzeitigen Altersruhegeldes "weggefallen" wäre; sie wurde lediglich neben dem Altersruhegeld "nicht gewährt" (§ 1248 Abs. 6 RVO). Unter der Rechtsfolge des "Nichtgewährens" versteht der Senat weder eine Entziehung noch einen Wegfall der Rente. Beiden Rechtsinstituten ist nach der Systematik des Gesetzes eigen, daß die Voraussetzungen, unter denen eine Leistung gewährt worden ist, nicht mehr gegeben sind (vgl. § 1286 Abs. 1, § 1291 Abs. 1, §§ 1292, 1293 RVO). Im vorliegenden Streitfall sind aber die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit-auch nach Hinzutreten der Voraussetzungen für ein vorzeitiges Altersruhegeld- bestehen geblieben; jene Rente wurde lediglich wegen des Kumulationsverbots des § 1248 Abs. 6 RVO zeitweilig nicht gewährt. Ebensowenig kommt hier ein Versagungs- oder Ausschlußgrund im Sinne der §§ 1243, 1287, 1277 RVO in Betracht. Bei dieser Art des "Nichtgewährens" gilt es im wesentlichen, Ungehorsam des Berechtigten zu brechen oder ein mit dem Versicherungsprinzip nicht zu vereinbarendes Verhalten zu "sühnen". Insoweit trägt der Senat keine Bedenken, den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und auch den vom LSG zitierten Ausführungen von Söchting (aaO) beizupflichten. In seiner Wirkung ist das zeitweilige Nichtgewähren der Rente wegen Berufsunfähigkeit im vorliegenden Falle mit dem Ruhen einer Rente - wie dies bereits in einem Beschluß des erkennenden Senats vom 6. November 1962 (4 RJ 533/61) anklingt - oder einem Zahlungsverbot vergleichbar. Nach dem Wegfall des vorzeitigen Altersruhegeldes konnte die bis dahin "in den Hintergrund getretene" Rente wegen Berufsunfähigkeit wieder wirksam werden. Die hier vertretene Auffassung ist mit den Ausführungen des 12. Senats in der bereits angeführten Entscheidung BSG 19, 188 vereinbar. Dort heißt es (S. 189 ebenso wie im Leitsatz) daß die durch ein vorzeitiges Altersruhegeld abgelöste Rente wegen Berufsunfähigkeit "nicht mehr gewährt" werde. An einer späteren Stelle (S. 190) ist allerdings vom Wegfall der Rente die Rede, der 12. Senat hat jedoch auf eine Anfrage hin klargestellt, daß er in § 1248 Abs. 6 RVO keine echte Wegfallvorschrift sehe. Der erkennende Senat war deshalb nicht gezwungen, nach § 42 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Großen Senat anzurufen.

Die von der Beklagten erstrebte gegenteilige Entscheidung läßt sich auch nicht mit Schwierigkeiten bei der Verwaltungsarbeit rechtfertigen. Eine Nachuntersuchung des Versicherten kann schon in dem Zeitraum stattfinden, in dem eine wegen Berufsunfähigkeit bewilligte Rente nicht gewährt wird, weil sie durch ein vorzeitiges Altersruhegeld abgelöst worden ist. Einer solchen Nachuntersuchung vermag der Versicherte allerdings ohne Gefahr für die Weitergewährung des Altersruhegeldes aus dem Wege zu gehen, er kann aber nicht verhindern, daß der Versicherungsträger in Anwendung des § 1287 RVO die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit versagt. Dies hat zur Folge, daß bei einem Wegfall des vorzeitigen Altersruhegeldes der Versicherte sich der angeordneten Nachuntersuchung stellen muß, wenn er nicht Gefahr laufen will, bis zum 65. Lebensjahr ohne Versicherungsleistungen zu bleiben. Selbstverständlich bleibt es dem Versicherungsträger, wenn er sich von einer Nachuntersuchung nichts oder wenig verspricht, unbenommen, hiermit bis zu einem etwaigen Wegfall des vorzeitigen Altersruhegeldes zu warten. In diesem Falle muß er die Verzögerung in der vielleicht notwendig werdenden Entziehung der Rente in Kauf nehmen; dadurch verursachte finanzielle Einbußen lassen sich indes in tragbaren Grenzen halten.

Nach alledem hat das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die dem Kläger wegen Berufsunfähigkeit bewilligte Rente nach Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes ohne weiteres wieder zu gewähren war.

Das LSG hat auch mit Recht zu prüfen unterlassen, ob die Voraussetzungen des § 1286 RVO zur Entziehung der Rente wegen Berufsunfähigkeit vorlagen oder vorliegen. Der angefochtene Bescheid vom 28. Juni 1963 spricht keine Rentenentziehung aus und kann auch nicht in einen Bescheid solchen Inhalts umgedeutet werden.

Die Revision der Beklagten ist somit unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 139

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