Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R, das vollständig dokumentiert ist.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Umstritten sind von August 2014 bis Januar 2015 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Höhe nach.
Die 1986 geborene Klägerin zu 1 ist mit dem 1981 geborenen Kläger zu 2 verheiratet. Die 2006 geborene Klägerin zu 3 und der 2009 geborene Kläger zu 4 sind ihre Kinder. Die Kläger leben in einer 81,81 qm großen Mietwohnung in Berlin. Monatlich betrugen die Nettokaltmiete 517,86 Euro, die Vorauszahlungen auf Betriebskosten 240,73 Euro und die Vorauszahlungen auf Heizkosten 207,02 Euro. Im August und September 2014 schuldeten die Kläger wegen eines Zuschusses für geförderten Wohnraum jeweils 20,29 Euro weniger. Jedenfalls seit Anfang 2013 bezogen die Kläger Alg II bzw Sozialgeld durch das beklagte Jobcenter. Mitte Februar 2013 forderte der Beklagte sie zur Senkung auf nach seiner Ansicht angemessene monatliche Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 669 Euro auf. Dieser Betrag ergab sich aus der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) 2012. Die Kläger verwiesen auf eine anfänglich nicht leichte, letztlich aber geglückte Integration der Klägerin zu 3 und des Klägers zu 4 in Schule und Kindertagesstätte. Ab September 2013 berücksichtigte der Beklagte als angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insgesamt 735,90 Euro. Auch dieser Betrag beruhte auf den Festlegungen der WAV 2012, enthielt aber einen Härtefallzuschlag (669 Euro zzgl 10 vH). Wegen Fortschreibungen der WAV 2012 in den Folgejahren beliefen sich die vom Beklagten berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf monatlich 777,70 Euro (ua vorläufiger Bewilligungsbescheid für August 2014 bis Januar 2015 vom 30.6.2014 idF der Bescheide vom 18.8.2014 idG des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2014, für Januar 2015 idF des Bescheids vom 22.11.2014).
Mit ihren Klagen haben die Kläger neben der Änderung der angefochtenen Bescheide die Zahlung von Alg II bzw Sozialgeld unter Berücksichtigung der gesamten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung begehrt. Das SG hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.5.2016), das LSG die Berufungen zurückgewiesen (Urteil vom 15.3.2018). Die WAV 2012 sei unwirksam. Bei den Aufwendungen für Unterkunft gälten von ihm selbst - anhand eines im SG Berlin entwickelten Modells - festgelegte Angemessenheitswerte auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2013. Ob dieser Mietspiegel qualifiziert sei, könne dahingestellt bleiben. Bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 90 qm ermittle sich der Wert von 590,40 Euro (5,01 Euro/qm Nettokaltmiete und 1,55 Euro/qm Betriebskosten). Der Betrag sei nicht weiter zu erhöhen, wie sich aus dem im Vergleich zum Mietspiegel 2015 nicht extremen Preisanstieg von 5,34 vH ergebe. Die angemessenen Heizkosten lägen auf der Grundlage des Bundesweiten Heizspiegels 2014 bei 151,50 Euro. Den Klägern sei die Kostensenkung möglich und zumutbar. Es gebe keine Anhaltspunkte gegen die Verfügbarkeit von Wohnraum zu abstrakt angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, Art 3 Abs 1 GG und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG. Gerichte dürften keine schlüssigen Konzepte erstellen. Zwar könnten sie zur Bestimmung angemessener Aufwendungen für Unterkunft auf Daten eines qualifizierten Mietspiegels zurückgreifen. Das LSG interpretiere diese Daten aber. Das sei nicht erlaubt. Ein - wie hier - einfacher Mietspiegel indiziere nicht, dass ausreichender Wohnraum vorhanden sei. Mit ihm könne Spruchreife durch die Gerichte nicht hergestellt werden. Selbst wenn der Mietspiegel 2013 qualifiziert sei, sei die Vermutung ausreichend vorhandenen Wohnraums zu abstrakt angemessenen Kosten erschüttert, weil es erhebliche Preissprünge gegeben habe. Das im SG Berlin entwickelte Modell werde nicht transparent gehandhabt. Die Heizkosten seien bis zum Zugang der ersten Abrechnung nach der Kostensenkungsaufforderung voll zu berücksichtigen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2018 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2016 aufzuheben sowie für August bis Dezember 2014 die Bescheide des Beklagten vom 18. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 und für Januar 2015 den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 945,32 Euro für August und September 2014 sowie in Höhe von monatlich 965,61 Euro für Oktober 2014 bis Januar 2015 weitere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob bei den Klägern höhere Aufwendungen als Bedarfe für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind und daher weiteres Alg II bzw Sozialgeld zu zahlen ist.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide des Beklagten vom 18.8.2018 für August bis Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2014 und vom 22.11.2014 für Januar 2015. Mit diesen Verwaltungsakten hat der Beklagte jeweils höhere Leistungen als zuvor gewährt und damit vorangegangene Bewilligungsbescheide ersetzt. Der Bescheid vom 22.11.2014 ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden (§ 96 SGG; vgl BSG vom 25.4.2018 - B 8 SO 23/16 R - SozR 4-1500 § 91 Nr 1 RdNr 21; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 96 RdNr 3a mwN). Die Vorläufigkeit der Bewilligungen hat sich durch Zeitablauf erledigt; die Leistungen gelten zwischenzeitlich als abschließend festgesetzt (§ 80 Abs 2 Nr 1 iVm § 41a Abs 5 Satz 1 SGB II idF durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ≪9. SGB II-ÄndG≫ vom 26.7.2016, BGBl I 1824).
In der Sache ist das Verfahren beschränkt auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes auch nach dem 31.12.2010 nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10 f).
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Kläger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Das Grundurteil ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zulässig (vgl zuletzt ua BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 12). Die Voraussetzungen für seinen Erlass sind erfüllt, weil die Kläger Ansprüche auf höheres Alg II bzw Sozialgeld haben, wenn ihrem Vorbringen zur Übernahme aller Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gefolgt wird.
Die nicht erfolgte Beiladung des Landes Berlin ist kein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel. Die echte notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG) wegen seiner Trägerschaft für das Alg II im in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II genannten Umfang scheidet aus, weil der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben des Landes Berlin wahrnimmt (vgl § 44b Abs 1 Satz 2 SGB II). Damit ist das Land Berlin kein Dritter, in dessen Rechtssphäre ein Urteil unmittelbar eingreifen könnte, erhielten die Kläger höhere Leistungen. Wegen der Wahrnehmung der Aufgaben des kommunalen Trägers durch den Beklagten in seinem Zuständigkeitsbereich scheidet eine Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG aus. Die vom Beklagten angeregte einfache Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGG kommt im Revisionsverfahren nicht in Betracht (§ 168 Satz 1 SGG).
3. Rechtsgrundlage von Ansprüchen der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung von August 2014 bis Januar 2015 gegen das beklagte Jobcenter sind §§ 19, 22 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Nach diesen Vorschriften erhalten die Kläger als nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II Alg II bzw Sozialgeld, die ua die jeweiligen (zum Individualanspruch grundlegend BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 12 ff) Bedarfe für Unterkunft und Heizung abdecken.
4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Alg II und Sozialgeld in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R -BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG.
Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft und für die Heizung ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 15 ff). Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 15).
Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 16), das die Leistungspflicht des Jobcenters begrenzt (vgl BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 14/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 26). Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c SGB II zu berücksichtigen sind (BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - RdNr 17; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 = SozR 4-4200 § 22 Nr 93, RdNr 17 f; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 17).
5. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24 f; zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 19; vgl zur aktuellen Literatur Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 33 ff, Stand 3/2019; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 22 RdNr 95 ff).
6. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden und der Senat in seinen Entscheidungen vom 30.1.2019 konkretisiert und zusammengefasst hat, hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en) (dazu a), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu b), (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept (dazu c), (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl zur Produkttheorie grundlegend BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 20; zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 20). Nur soweit es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen.
a) Die vom LSG getroffene Feststellung, für eine durch vier Personen gebildete Bedarfsgemeinschaft im Land Berlin sei in Mietwohnungen eine Wohnfläche von 90 qm angemessen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 163 SGG).
b) Wegen des angemessenen Wohnungsstandards muss die Wohnung hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 22; vgl zur Relativität des angemessenen Standards Berlit in Münder, SGB II, 6. Aufl 2017, § 22a RdNr 27, 28), wovon das LSG nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen ausgegangen ist und wogegen sich die Kläger mit ihrer Revision nicht gewandt haben.
c) Davon ausgehend wird das LSG die abstrakten Angemessenheitswerte für Nettokaltmiete und Betriebskosten zu bestimmen haben, weil der Beklagte für August 2014 bis Januar 2015 kein schlüssiges Konzept erstellt hat und sich nicht in der Lage sieht, dies noch nachzuholen.
Das LSG hat zum Landesrecht festgestellt, die vom Beklagten zur Leistungsberechnung herangezogene und für ihn seinerzeit verbindliche WAV 2012 sei für unwirksam erklärt worden und gelte daher nicht (§ 162 SGG). Ausgangspunkt einer Prüfung nicht voll berücksichtigter tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist daher nicht die WAV. Ob hinter einzelnen ihrer Teilregelungen ein schlüssiges Konzept stehen kann, das vom beklagten Jobcenter dargestellt oder nachgebessert werden könnte (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 27, 28), kann dahingestellt bleiben. Ausnahmsweise kommt es darauf nicht an. Denn der Beklagte hat im Revisionsverfahren die Möglichkeit einer Nachbesserung für den vorliegenden Fall verneint (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 5d; Hauck in Hennig, SGG, § 163 RdNr 83, Stand 12/2018).
7. Auch wenn dem Beklagten die Erstellung oder Nachbesserung eines schlüssigen Konzepts nicht möglich ist, ist das LSG nur nach den folgenden Maßgaben berechtigt, eigene abstrakte Angemessenheitswerte festzulegen. Gerichte sind zwar zur Herstellung der Spruchreife der Sache verpflichtet, aber nicht befugt, ihrerseits ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 29, 31).
Zur Herstellung der Spruchreife bei der Bestimmung abstrakt angemessener Aufwendungen für Unterkunft kann das Gericht nur auf schon vorhandene Datengrundlagen zurückgreifen. Diese Datengrundlagen müssen die vergleichsraumbezogene, zeit- und realitätsgerechte Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte gewährleisten können (dazu a). Zugleich hat sich das Gericht davon zu überzeugen, dass für den von ihm festgelegten abstrakten Angemessenheitswert Wohnraum in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist. Denn dieser Wert muss nicht nur geeignet sein, abstrakt angemessene Unterkunftskosten für die aktuell bewohnte Unterkunft zu definieren. Er stellt im Grundsatz auch die Höhe der Aufwendungen dar, zu der bei einem zur Kostensenkung erforderlichen Umzug (vgl § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) innerhalb des örtlichen Vergleichsraums unabhängig von den Umständen des Einzelfalls neuer - kostenangemessener - Wohnraum angemietet werden können muss (dazu b). Sieht das Gericht keine Möglichkeit, unter diesen Vorgaben abstrakte Angemessenheitswerte selbst festzulegen, bleibt der Rückgriff auf die Beträge aus § 12 WoGG.
a) Es ist Sache der Gerichte, selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft zu bestimmen, soweit ein schlüssiges Konzept nicht besteht. Dass nur angemessene Aufwendungen als Bedarfe zu berücksichtigen sind, gibt der Gesetzgeber als Kern der Regelung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vor (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 69, Stand 10/2012) und aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die Berücksichtigung aller unterkunftsbezogener Aufwendungen nicht geboten (vgl BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - NJW 2017, 3770 RdNr 19).
In Abfolge der Prüfung abstrakter und konkreter Angemessenheit ist zunächst der Betrag für die abstrakt angemessenen Aufwendungen für Unterkunft zu bestimmen. Dieser Betrag kann trotz begrenzter Amtsermittlungspflicht (vgl BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 19) durch die Gerichte festgelegt werden. Wesentliche Faktoren sind durch normative Entscheidungen bestimmt (angemessene Wohnungsgröße) oder vorgeprägt (Vergleichsraum) (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 23). Die möglichen Erkenntnisquellen sind mit der durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) eingefügten Regelung des § 22c Abs 1 SGB II beispielhaft vorgegeben. Insoweit nennt der Katalog des § 22c Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II als Erkenntnisquellen für die Bestimmung des Angemessenheitswerts Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken. Dass der Gesetzgeber diese Erkenntnisquellen allgemein für geeignet angesehen hat, Grundlage der Festlegung von Angemessenheitswerten zu sein, ergibt sich aus der Formulierung des § 22c Abs 1 Satz 1 SGB II. Soweit in ihnen keine Daten zusammengefasst sind, die sich auf die Betriebskosten als Teilelement abstrakt angemessener Unterkunftskosten beziehen, eröffnet § 22c Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II die Möglichkeit, auf andere örtliche oder ggf überörtliche Betriebskostenübersichten (zB den vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellten Übersichten) zurückgreifen. Falls zur zeitnahen Abbildung der maßgeblichen Verhältnisse im örtlichen Vergleichsraum erforderlich, können rechnerische Korrekturen vorgenommen werden (so schon BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 29).
b) Bestimmt ein Gericht selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft, muss es sich davon überzeugen (§ 128 Abs 1 SGG), dass Wohnraum zu dem von ihm bestimmten Betrag in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist.
Die richterliche Betragsbestimmung trägt anders als die Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte durch ein behördliches Konzept, das die Anforderungen des BSG an die Schlüssigkeit erfüllt, die Gewähr der Richtigkeit nicht in sich. Ihre Grundlage ist die Orientierung an konkreten Erkenntnisquellen, die im Grundsatz geeignet sind, die maßgeblichen Gegebenheiten im örtlichen Vergleichsraum abzubilden. Dass eine (erste) gerichtliche Betragsbestimmung durch ein in allen Punkten hinreichend geeignetes Verfahren getragen wird, was Grundlage der Bewertung eines Konzepts der Verwaltung als schlüssig ist (vgl zur WAV BSG vom 17.10.2013 - B 14 AS 70/12 R - BSGE 114, 257 = SozR 4-4200 § 22a Nr 1, RdNr 38 mwN), ist nicht vorgegeben. Eine - unter weiteren Voraussetzungen - auf der Datengrundlage "Mietspiegel" bestehende Vermutung für die Verfügbarkeit von Wohnraum wirkt auf der Ebene der konkreten Angemessenheit (vgl BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 30, 32). Sie setzt voraus, dass der abstrakte Angemessenheitswert rechtsfehlerfrei festgesetzt worden ist.
Die Summe aus Kaltmiete und Betriebskosten kann nur dann einen zutreffend gebildeten abstrakten Angemessenheitswert darstellen, wenn in Betracht kommender Wohnraum zu diesem Preis auch tatsächlich in nennenswerter Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wird (vgl Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 50, 64, Stand 3/2019) und damit generell verfügbar ist. Wegen der im Verhältnis von § 22 Abs 1 Satz 1 zu § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II angelegten Risikozuweisung obliegt es nicht erst den Leistungsberechtigten, zur generellen Anmietbarkeit von Wohnraum im örtlichen Vergleichsraum vorzutragen (allgemein zur Verfügbarkeit von Wohnraum als Element der abstrakten Angemessenheit schon BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 19, 22; zuletzt Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren B 14 AS 34/19 R).
Hier hat das LSG keine Ermittlungen zur Verfügbarkeit von Wohnraum zu dem von ihm für angemessen erachteten Preis angestellt. Es hat ausgeführt, die auf seiner abstrakten Festlegung von Angemessenheitswerten nach einem Mietspiegel beruhende Vermutung der Verfügbarkeit sei nicht erschüttert, weil es im Januar 2013 ein Wohnungsangebot gegeben habe, zu dem der Beklagte die Zusicherung erteilt habe. Das zeige, dass Wohnraum zu den vorgegebenen Optionen offenbar vorhanden gewesen sei. Andere Unterlagen zum Beleg erfolgloser Bemühungen um angemessenen Wohnraum hätten die Kläger nicht vorgelegt. Letztlich beantwortet dies nur die Frage der konkreten Verfügbarkeit einer Wohnung für die Kläger. Ob Wohnungen zu dem vom LSG vorgegebenen Wert abstrakt angemessener Unterkunftsaufwendungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in nennenswerter Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten worden sind, ist bislang offen.
Im Übrigen hält auch die Schlussfolgerung des LSG, im Vergleich vom Mietspiegel 2013 zum Mietspiegel 2015 habe sich nach seinem Rechenmodell für eine 60 bis 90 qm große Wohnung nur eine Steigerung um 5,34 vH ergeben, und das sei kein Preissprung, der die Korrektur des aus dem Mietspiegel 2013 ermittelten Angemessenheitsbetrags rechtfertige, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Es bleibt schon ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, es selbst habe den Angemessenheitsbetrag anhand des Berliner Mietspiegels 2013 korrekt berechnet, offen, ob dieser Steigerungsbetrag die tatsächliche Marktentwicklung wiedergibt. Denn bei einem qualifizierten Mietspiegel kann eine Anpassung an die Marktentwicklung auch über die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland erfolgen (§ 558d Abs 2 Satz 1 und 2 BGB) und sich damit vom tatsächlichen Marktgeschehen entkoppelt haben.
Zum anderen bilden nach Ansicht des LSG die gewichteten Mittelwerte der Tabellenfelder für einfache Wohnlagen die abstrakt angemessenen Nettokaltmieten ab. Dabei bezieht sich das LSG auf einen Aufsatz, in dem ein Vorschlag als Ausgangspunkt für eine einheitliche Rechtsprechung bei der Beurteilung angemessener Unterkunftskosten in Berlin vorgestellt worden ist (Schifferdecker/Irgang/Silbermann, ARCHIV für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 2010, S 28 ff) sowie auf das Senatsurteil vom 19.10.2010 (B 14 AS 2/10 R), aus dem sich ergeben soll, dass nicht die Spannenoberwerte, sondern die Mittelwerte der einfachen Wohnlage zugrunde zu legen seien.
Dem Senatsurteil vom 19.10.2010 kann nicht entnommen werden, dass nach dem vom LSG verwendeten Modell ermittelte Beträge abstrakt angemessen sind. Der Senat hatte wegen einer Zurückverweisung ausgeführt, das LSG werde zu prüfen haben, ob sich aus den Grundlagendaten des Mietspiegels oder anderen Quellen weitergehende Schlüsse grundsicherungsspezifischer Art ziehen ließen. Sodann hatte er zum Ergebnis weitergehender Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung erläutert und zuletzt die Möglichkeit der Bestimmung eines gewichteten arithmetischen Mittelwerts für ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept - um das es hier nicht geht - dargestellt. Die vorhergehend formulierte Anforderung, letztlich sei entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene Wohnung" für den Fall anzumieten sei, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer sei (BSG aaO, RdNr 22), hat der Senat dadurch nicht eingeschränkt oder relativiert. Sie bezieht sich zudem auf die gesamten Aufwendungen für Unterkunft, so dass für die generelle Verfügbarkeit von Wohnungen die Summe aus Nettokaltmiete und Betriebskosten Prüfungsmaßstab ist.
Die Setzung des LSG, der Betrag für die abstrakte Angemessenheit sei aufgrund der gewichteten Mittelwerte der Tabellenfelder des Berliner Mietspiegels zu bestimmen, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung auch nicht stand, wenn die Begründung seines Rechenmodells herangezogen wird. Aus der angeführten "Überzeugung, dass mit der Einbeziehung der mittleren durchschnittlichen Mietspiegelwerte in gewichteten Anteilen die potenziell zumutbare und damit abstrakt angemessene Kaltmiete am gerechtesten bestimmt werden kann" (Schifferdecker/ Irgang/Silbermann, ARCHIV für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit, 2010, S 34), ergibt sich keine generelle Verfügbarkeit von Wohnraum.
Ob sich gerichtlich ein abstrakt angemessener Betrag für die Aufwendungen für Unterkunft vor dem Rückgriff auf die Werte aus § 12 WoGG (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 30) bestimmen lässt, wird das LSG im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Beweiswürdigung zu befinden haben.
8. Ob der beschränkten Berücksichtigung der vom LSG zutreffend für unangemessen hoch erachteten Aufwendungen für Heizung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entgegensteht, dass Kostensenkungsmaßnahmen noch nicht wirksam werden konnten, lässt sich derzeit nicht entscheiden.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 3 letzter Teilsatz SGB II sind unangemessene Aufwendungen für Heizung zeitlich nicht unbegrenzt anzuerkennen, sondern "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Leistungsberechtigten von der Kostensenkungsobliegenheit. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Absenkung der berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht schematisch nach dem Ablauf von sechs Monaten vorzunehmen (vgl schon BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 32; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 35 f), was auch dem Wortlaut des Gesetzes entspricht ("in der Regel"). Maßgeblich für den Beginn einer möglichen Absenkung ist der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen der Leistungsberechtigten zur Senkung ihrer Aufwendungen wirksam werden könnten (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 31), wozu es bislang an Feststellungen fehlt. Anders als die Kläger meinen, kann es dabei nicht nur auf eine Kostensenkung durch Anpassung des Heizverhaltens ankommen, sondern zB auch durch Umzug. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
9. Bei der Beurteilung einer objektiv möglichen Senkung der Aufwendungen durch Umzug sowie im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II wird zu beachten sein, dass unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung über die Frist des § 22 Abs 1 Satz 3 letzter Teilsatz SGB II nicht angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden.
Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
FEVS 2021, 433 |
NZS 2021, 231 |
SGb 2020, 682 |
ZfF 2021, 164 |